Common use of Prüfung der Mittelverwendung Clause in Contracts

Prüfung der Mittelverwendung. Die DFG ist auch nach Anerkennung eines Schlussverwendungsnachweises berechtigt, die bestimmungsgemäße sowie wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel jederzeit durch Einsicht in projektbezogene Unterlagen vor Ort, durch Anforderung von Dokumenten oder andere geeignete Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls Rück- forderungen geltend zu machen. Die Regelung zur Verjährung bleibt unberührt (Ziff. 17). Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung bzw. Geschäftsführung erstrecken, wenn und soweit dieser Einblick zur Prüfung bewilligungs- relevanter Sachverhalte notwendig ist. Werden DFG-Mittel im Rahmen der Durchführung des Projekts zulässigerweise an Dritte weitgeleitet (vgl. Ziff. 3.1), die nicht Bewilligungsempfänger der DFG sind, ist in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein Prüfungsrecht der DFG entsprechend dieser Regelungen sicherzustellen. Unbeschadet der sich durch Gesetz oder anderer Normen ergebenden Rechte stehen die genannten Befugnisse auch dem Bundesrechnungshof, dem zuständigen Landes- rechnungshof und den Rechnungsprüfungsstellen der Einrichtungen zu.

Appears in 2 contracts

Samples: www.dfg.de, www.dfg.de

Prüfung der Mittelverwendung. Der Bewilligungsempfängerin wird empfohlen, durch geeignete Prüfmechanismen, wie z.B. eine interne Revision, sicherzustellen, dass die ihr bewilligten Mittel regelkonform und effizient bewirtschaftet werden. Die DFG ist auch nach Anerkennung eines Schlussverwendungsnachweises Verwendungsnachweises berechtigt, die bestimmungsgemäße be- stimmungsgemäße sowie wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel (inklu- sive der Umsetzung des Leitlinienmodells zur Programmpauschale) jederzeit durch Einsicht Ein- sicht in projektbezogene Unterlagen vor Ort, durch Anforderung von Dokumenten oder andere geeignete Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls Rück- forderungen Rückforderungen geltend zu machen. Die Regelung zur Verjährung bleibt unberührt (Ziff. 1715). Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung bzw. oder die Geschäftsführung erstrecken, wenn und soweit dieser Einblick zur Prüfung bewilligungs- relevanter Sachverhalte notwendig ist. Werden DFG-Mittel im Rahmen der Durchführung des Projekts zulässigerweise an Dritte weitgeleitet (vgl. Ziff. 3.1), die nicht Bewilligungsempfänger der DFG sind, ist in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein Prüfungsrecht der DFG entsprechend dieser Regelungen sicherzustellen. Unbeschadet der sich durch Gesetz oder anderer andere Normen ergebenden Rechte stehen die genannten Befugnisse auch dem Bundesrechnungshof, dem zuständigen Landes- rechnungshof und den Rechnungsprüfungsstellen der Einrichtungen Bewilligungsempfängerin zu.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfg.de

Prüfung der Mittelverwendung. Der Bewilligungsempfängerin wird empfohlen, durch geeignete Prüfmechanismen si- cherzustellen, dass die ihr bewilligten Mittel regelkonform und effizient bewirtschaftet werden. Die DFG ist auch nach Anerkennung eines Schlussverwendungsnachweises Verwendungsnachweises berechtigt, die bestimmungsgemäße be- stimmungsgemäße sowie wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel (inklu- sive der Umsetzung des Leitlinienmodells zur Programmpauschale) jederzeit durch Einsicht Ein- sicht in projektbezogene Unterlagen vor Ort, durch Anforderung von Dokumenten oder andere geeignete Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls Rück- forderungen Rückforderungen geltend zu machen. Die Regelung zur Verjährung bleibt unberührt (Ziff. 1716). Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung bzw. oder die Geschäftsführung erstrecken, wenn und soweit dieser Einblick zur Prüfung bewilligungs- relevanter Sachverhalte notwendig ist. Werden DFG-Mittel im Rahmen der Durchführung des Projekts zulässigerweise an Dritte weitgeleitet (vgl. Ziff. 3.1), die nicht Bewilligungsempfänger der DFG sind, ist in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein Prüfungsrecht der DFG entsprechend dieser Regelungen sicherzustellen. Unbeschadet der sich durch Gesetz oder anderer andere Normen ergebenden Rechte stehen die genannten Befugnisse auch dem Bundesrechnungshof, dem zuständigen Landes- rechnungshof und den Rechnungsprüfungsstellen der Einrichtungen Bewilligungsempfängerin zu.

Appears in 1 contract

Samples: www.dfg.de