Rechte des Kunden bei Mängeln der Mietsache. 7.2.3.1. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. 7.2.3.2. TIS kann Mängel nach eigener Xxxx durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. 7.2.3.3. Eine außerordentliche Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn TIS ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. 7.2.3.4. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen, wenn der Kunde TIS schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat mit dem Hinweis auf die Kündigungsabsicht bei erfolglosem Verstreichen, oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. Eine Frist ist angemessen, wenn Sie mindestens 3 Wochen beträgt. 7.2.3.5. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TIS Änderungen an den Produkten und Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für TIS unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit der Kunde zur Vornahme von Änderungen berechtigt ist, insbesondere wenn TIS mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Die Ersatzvornahme ist fachgerecht auszuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 7.2.3.6. Eine Pflicht von TIS zum Schadenersatz tritt erst ein, wenn der Kunde TIS eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
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Rechte des Kunden bei Mängeln der Mietsache. 7.2.3.1. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.
7.2.3.2. TIS pure media kann Mängel nach eigener Xxxx durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
7.2.3.3. Eine außerordentliche Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn TIS pure media ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
7.2.3.4. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie verweigert oder in unzumutbarer unzumut- barer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen, wenn der Kunde TIS pure media schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat mit dem Hinweis auf die Kündigungsabsicht bei erfolglosem Verstreichen, oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. Eine Frist ist angemessen, wenn Sie mindestens 3 Wochen beträgt.
7.2.3.5. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TIS pure media Änderungen an den Produkten und Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für TIS pure media unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit der Kunde zur Vornahme von Änderungen berechtigt ist, insbesondere wenn TIS pure media mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Die Ersatzvornahme ist fachgerecht auszuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
7.2.3.6. Eine Pflicht von TIS pure media zum Schadenersatz tritt erst ein, wenn der Kunde TIS pure media eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
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