Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer- gemeinschaft Musterklauseln

Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer- gemeinschaft. Übrigens war die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BFH und die Reform des Wohnungseigentumsrechts zum 1.7.2007 inso- weit ohne Bedeutung. Auch vor der Entscheidung des BGH3 und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 9.10.1991 war der Anteil des einzelnen Wohnungs- eigentümers an der Instandhaltungsrücklage Gemein- schaftseigentum. Er konnte deshalb auch vor dem 1.7.2007 nur zusammen mit dem Sondereigentum an der Eigentums- wohnung übertragen werden und nicht Gegenstand beson- derer Rechte sein.4 § 10 Abs. 7 Satz 1 WEG ordnet die Instandhaltungsrücklage jetzt einem neuen Rechtsträger zu, ändert aber nichts daran, dass sie untrennbar mit dem Son- dereigentum verbunden ist. Richtig ist natürlich, dass die übliche Formulierung, es werde der „Anteil an der Instandhaltungsrücklage“ übertragen, nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungs- eigentümergemeinschaft durch den Gesetzgeber nicht mehr der zivilrechtlichen Dogmatik entspricht. Da die Instand- haltungsrücklage nicht mehr Gemeinschaftseigentum ist, das dem einzelnen Wohnungseigentümer gehört, sondern der (jetzt als rechtsfähig behandelten) Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zusteht, gibt es daran streng juris- tisch gesehen keinen „Anteil“. Wirtschaftlich macht das aber keinen Unterschied. Der Er- werber einer Eigentumswohnung erwirbt mit der Immo- bilie gleichzeitig – ob er will oder nicht – die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der wirtschaft- liche Wert dieser Mitgliedschaft ist genauso hoch wie der anteilige Betrag der Instandhaltungsrücklage. Dogmatisch korrekt müsste daher statt vom „Anteil an der Instand- haltungsrücklage“ vom „Wert der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft“ gesprochen werden. Es handelt sich bei beiden Begriffen um dieselbe Vermö- gensmasse. Mit der Übertragung des Wohnungseigentums – durch Auflassung ebenso wie durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung – wird zugleich die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen; an der Berechnung des aus der grunderwerbsteuerlichen Gegen-