Regelung betreffend Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes. Für Netzanschlüsse kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Anschlusspauscha- le verrechnet werden, wenn die für die Pauschalierung definierten Voraussetzungen zutref- fen. Entscheidet sich der Netzbetreiber für eine Pauschalierung, so ist er verpflichtet, sämtli- che Netzanschlüsse, auf die die Voraussetzungen zutreffen, pauschaliert zu verrechnen. Pauschalierung von Entnehmern in der Netzebene 7 Voraussetzung für die Pauschalierung von Entnehmern in der Netzebene 7 ist, dass die Be- reitstellung der erforderlichen Leistung je Objekt mit einer Hausanschlusssicherung von ma- ximal 3x80 A möglich ist. Dabei sind zukünftige Bedarfserhöhungen und zu erwartende Netz- rückwirkungen angemessen zu berücksichtigen. Bei Objekten mit mehreren Anschlüssen erfolgt die Verrechnung je Hausanschlusssicherung. Keine Pauschalierung erfolgt bei Anschlüssen, für die Rückvergütungsansprüche zu befrie- digen sind, oder welche außerhalb des Verbauungsgebietes liegen oder einen verglichen mit den Durchschnittskosten im Verbauungsgebiet deutlich erhöhten Aufwand verursachen. Der Netzbetreiber wendet die Pauschalierung auch bei Vorliegen dieser Ausnahme an, wenn die begründete Annahme besteht, dass in absehbarer Zeit weitere Anschlusswerber hinzukom- men. Die jeweilige Höhe des pauschalen Netzzutrittsentgelts ist dem Preisblatt zu entnehmen.
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Regelung betreffend Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes. Für Netzanschlüsse kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Anschlusspauscha- le Anschlusspauschale verrechnet werden, wenn die für die Pauschalierung definierten Voraussetzungen zutref- fenzutreffen. Entscheidet sich der Netzbetreiber für eine Pauschalierung, so ist er verpflichtetver- pflichtet, sämtli- che sämtliche Netzanschlüsse, auf die die Voraussetzungen Vor- aussetzungen zutreffen, pauschaliert zu verrechnen. Pauschalierung von Entnehmern in der Netzebene 7 Voraussetzung für die Pauschalierung von Entnehmern in der Netzebene 7 ist, dass die Be- reitstellung Bereitstellung der erforderlichen Leistung je Objekt mit einer Hausanschlusssicherung Haus- anschlusssicherung von ma- ximal maximal 3x80 A möglich ist. Dabei sind zukünftige zukünhige Bedarfserhöhungen und zu erwartende Netz- rückwirkungen er- wartende Netzrückwirkungen angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Bei Objekten mit mehreren Anschlüssen erfolgt die Verrechnung je Hausanschlusssicherung. Keine Pauschalierung erfolgt bei Anschlüssen, für die Rückvergütungsansprüche zu befrie- digen befriedigen sind, oder welche außerhalb des Verbauungsgebietes liegen oder einen verglichen mit den Durchschnittskosten im Verbauungsgebiet deutlich erhöhten Aufwand verursachen. Der Netzbetreiber wendet die Pauschalierung Pauscha- lierung auch bei Vorliegen dieser Ausnahme an, wenn die begründete Annahme besteht, dass in absehbarer Zeit weitere Anschlusswerber hinzukom- menhinzukommen. Die jeweilige Höhe des pauschalen Netzzutrittsentgelts Netzzutrittsent- gelts ist dem Preisblatt zu entnehmen.
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Regelung betreffend Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes. Für Netzanschlüsse kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Anschlusspauscha- le Anschlusspauschale verrechnet werden, wenn die für die Pauschalierung definierten Voraussetzungen zutref- fenzutreffen. Entscheidet sich der Netzbetreiber für eine Pauschalierung, so ist er verpflichtet, sämtli- che sämtliche Netzanschlüsse, auf die die Voraussetzungen zutreffen, pauschaliert zu verrechnen. Pauschalierung von Entnehmern in der Netzebene 7 Voraussetzung für die Pauschalierung von Entnehmern in der Netzebene 7 ist, dass die Be- reitstellung der erforderlichen Leistung je Objekt mit einer Hausanschlusssicherung von ma- ximal maxi- mal 3x80 A möglich ist. Dabei sind zukünftige Bedarfserhöhungen und zu erwartende Netz- rückwirkungen angemessen zu berücksichtigen. Bei Objekten mit mehreren Anschlüssen erfolgt er- folgt die Verrechnung je Hausanschlusssicherung. Keine Pauschalierung erfolgt bei Anschlüssen, für die Rückvergütungsansprüche zu befrie- digen befriedi- gen sind, oder welche außerhalb des Verbauungsgebietes liegen oder einen verglichen mit den Durchschnittskosten im Verbauungsgebiet deutlich erhöhten Aufwand verursachen. Der Netzbetreiber wendet die Pauschalierung auch bei Vorliegen dieser Ausnahme an, wenn die begründete Annahme besteht, dass in absehbarer Zeit weitere Anschlusswerber hinzukom- men. Die jeweilige Höhe des pauschalen Netzzutrittsentgelts ist dem Preisblatt zu entnehmen.
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Regelung betreffend Pauschalierung des Netzzutrittsentgeltes. Für Netzanschlüsse kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Anschlusspauscha- le Anschlusspauschale verrechnet werden, wenn die für die Pauschalierung definierten definier- ten Voraussetzungen zutref- fenzutreffen. Entscheidet sich der Netzbetreiber für eine Pauschalierung, so ist er verpflichtet, sämtli- che sämtliche Netzanschlüsse, auf die die Voraussetzungen zutreffen, pauschaliert zu verrechnenver- rechnen. Pauschalierung von Entnehmern in der Netzebene 7 Voraussetzung für die Pauschalierung von Entnehmern Entneh- mern in der Netzebene 7 ist, dass die Be- reitstellung Bereitstel- lung der erforderlichen Leistung je Objekt mit einer Hausanschlusssicherung von ma- ximal maximal 3x80 A möglich mög- lich ist. Dabei sind zukünftige Bedarfserhöhungen und zu erwartende Netz- rückwirkungen angemessen Netzrückwirkungen angemes- sen zu berücksichtigen. Bei Objekten mit mehreren Anschlüssen erfolgt die Verrechnung je HausanschlusssicherungHausan- schlusssicherung. Keine Pauschalierung erfolgt bei Anschlüssen, für die Rückvergütungsansprüche zu befrie- digen befriedigen sind, oder welche außerhalb des Verbauungsgebietes liegen oder einen verglichen mit den Durchschnittskosten Durch- schnittskosten im Verbauungsgebiet deutlich erhöhten er- höhten Aufwand verursachen. Der Netzbetreiber wendet die Pauschalierung auch bei Vorliegen dieser die- ser Ausnahme an, wenn die begründete Annahme besteht, dass in absehbarer Zeit weitere Anschlusswerber hinzukom- menAn- schlusswerber hinzukommen. Die jeweilige Höhe des pauschalen Netzzutrittsentgelts Netzzutrittsent- gelts ist dem Preisblatt zu entnehmen.
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