Streitigkeiten und Gerichtsstand. 1. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz des Netzbetreibers sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein vereinbartes Schiedsgericht bereinigt wird.
2. Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben.
3. Der Netzkunde kann Streitigkeiten über die aus dem Verhältnis zwischen Netzkunde und Netzbetreiber entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungsentgelte, von der Regulierungskommission entscheiden lassen (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 Energie-Control-Gesetz). Erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungskommission kann der Netzkunde den Streit innerhalb von vier Wochen beim zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs. 4 Energie- Control-Gesetz).
4. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission und der ordentlichen Gerichte können sowohl der Netzbetreiber als auch der Netzkunde Streit- oder Beschwerdefälle, wie z.B. Streitigkeiten aus der Abrechnung von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control vorlegen (Streitschlichtung der Streitschlichtungsstelle gemäß § 26 Energie-Control-Gesetz). Die Einleitung des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde hemmt den Fortlauf der Verjährung.
Streitigkeiten und Gerichtsstand. 1. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitig- keiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz des Netzbetreibers sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein verein- bartes Schiedsgericht bereinigt wird.
2. Die Bestimmung des Abs. 1 bezieht sich nicht auf Verbrau- cher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhn- lichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben.
3. Der Netzkunde kann Streitigkeiten über die aus dem Ver- hältnis zwischen Netzkunde und Netzbetreiber entspringen- den Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungsentgelte, von der Regulie- rungskommission entscheiden lassen (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3 Energie-Control-Gesetz). Erst nach Zustellung des Beschei- des der Regulierungskommission kann der Netzkunde den Streit innerhalb von vier Wochen beim zuständigen ordentli- chen Gericht anhängig machen (§ 12 Abs. 4 Energie-Control- Gesetz).
4. Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommis- sion und der ordentlichen Gerichte können sowohl der Netz- betreiber als auch der Netzkunde Streit- oder Beschwerde- fälle, wie z.B. Streitigkeiten aus der Abrechnung von System- nutzungsentgelten, der Energie-Control vorlegen (Streit- schlichtung der Streitschlichtungsstelle gemäß § 26 Energie-Control-Gesetz). Die Einleitung des Verfahrens vor der Regulierungsbehörde hemmt den Fortlauf der Verjährung. zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz
Streitigkeiten und Gerichtsstand. 4.4.1 Bei allfälligen Streitigkeiten unter den Vertragsparteien, dies sich aus diesem Vertrag ergeben, ist zur Klärung ein zweistufiges Verfahren anzuwenden. In der ersten Stufe wird ein Mediationsverfahren (Streitbelegung unter Beizug einer unabhängigen Drittperson) durchgeführt. Kann keine Klärung im Rahmen der Mediation beigeführt werden, erfolgt in der zweiten Stufe eine gerichtliche Klärung.
4.4.2 Zuständig für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten im Rahmen der zweiten Stufe bzw. bei einer gerichtlichen Klärung sind die ordentlichen Gerichte.
4.4.3 Als Mediationsstand / Gerichtsstand wird vereinbart: 0000 Xxxxxx.
Streitigkeiten und Gerichtsstand. Eventuelle Streitigkeiten, bei denen keine vergleichsmäßige Lösung erzielt werden kann, sind am See- und Handelsgericht als dem vereinbarten Gerichtsstand zu entscheiden.
Streitigkeiten und Gerichtsstand. Die Assura AG ist die Risikoträgerin, die bei Uneinigkeit oder Streitigkeit im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung einer in vorliegenden Bedingungen vorgesehenen Leistung zu kontaktieren ist.
Streitigkeiten und Gerichtsstand. 11.1 Streitfälle über die Leistung berechtigen die Auftragnehmerin nicht, die ihr obliegenden Leistungen einzustellen oder zu unterbrechen.
11.2 Für alle aus dem Auftragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
11.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Xxxxx enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unbe- rührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; dassel- be gilt im Fall einer Xxxxx.
Streitigkeiten und Gerichtsstand. Alle aus den vertraglichen Vereinbarungen gemäss Abschnitt A und/oder B entstehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden aus- schliesslich durch das Kantonsgericht des Kantons Luzern erledigt.
Streitigkeiten und Gerichtsstand. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz der APG sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein vereinbartes Schiedsgericht bereinigt wird.
Streitigkeiten und Gerichtsstand. Soweit für die aus diesem Vertrag entspringenden Streitigkeiten die Gerichte zuständig sind, entscheidet das am Sitz des Netzbetreibers sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein vereinbartes Schiedsgericht bereinigt wird.
I) Besondere Bestimmungen betreffend das Rechtsverhältnis der Netzbetreiber untereinander
1. Das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreibern untereinander wird in einem besonderen Vertag geregelt.
2. Dem Vertrag sind die dieses Rechtsverhältnis betreffenden Regelungen der „Technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ElWOG“ (TOR) in der jeweiligen Fassung sowie diese Allgemeinen Bedingungen zur sinngemäßen Anwendung zugrunde zu legen, wobei gegebenenfalls der Netzbetreiber einer höheren Netzebene als Netzbetreiber, der Netzbetreiber einer niedrigeren Netzebene als Netzbenutzer gilt.
J) Besondere Bestimmungen für Netzbetreiber, die Regelzonenführer sind
Streitigkeiten und Gerichtsstand. Zuständig für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind die ordentlichen Gerichte.