Risiken im Zusammenhang mit dem CIBM Musterklauseln

Risiken im Zusammenhang mit dem CIBM. Der China Interbank Bond Market („CIBM“) ist der OTC-Markt für Anleihen, die in der VR China über das Foreign Access Regime (Definition siehe unten) und/oder das Bond Connect (Definition siehe unten) ausgegeben und gehandelt werden. Gemäss der „Ankündigung (2016) Nr. 3“ der PBOC vom 24. Februar 2016 können ausländische institutionelle Investoren am CIBM investieren (das „Foreign Access Regime“). Hierfür gelten allerdings andere Regeln und Vorschriften, die von den Behörden in Festlandchina wie der People's Xxxx xx Xxxxx (PBOC) und der State Administration of Foreign Exchange (SAFE) erlassen werden. Diese Regeln und Vorschriften können von Zeit zu Zeit geändert werden und eine rückwirkende Kraft haben. Im Rahmen dieses Systems können ausländische institutionelle Anleger (wie der Fonds) direkt über Onshore- Verrechnungsstellen (d. h. Banken) in der VR China, die für die Abgabe der entsprechenden Anträge und die Kontoeröffnung bei den zuständigen Behörden verantwortlich sind, am CIBM handeln. Im Rahmen dieses Systems bestehen keine Quotenbeschränkungen. Bond Connect ist eine neue Initiative, die im Juli 2017 für den gegenseitigen Anleihenmarktzugang zwischen Hongkong und Festlandchina ins Leben gerufen wurde („Bond Connect“) und von China Foreign Exchange Trade System & National Interbank Funding Centre („CFETS“), China Central Depository & Clearing Co., Ltd., Shanghai Clearing House und Hong Kong Exchanges and Clearing Limited sowie der Central Moneymarkets Unit errichtet wurde. Bond Connect unterliegt den Regeln und Vorschriften, die von den Behörden in Festlandchina erlassen werden. Diese Regeln und Vorschriften können sich von Zeit zu Zeit ändern. Nach den geltenden Vorschriften von Festlandchina dürfen berechtigte ausländische Investoren über den Northbound- Handel von Bond Connect („Northbound Trading Link“) in die am China Interbank Bond Market umlaufenden Anleihen investieren. Es wird für den Northbound Trading Link keine Anlagequoten geben. Im Rahmen des Northbound Trading Link sind berechtigte ausländische Investoren verpflichtet, die CFETS oder andere von der PBOC anerkannte Institutionen als Registrierungsstellen zu benennen, um die Registrierung bei der PBOC zu beantragen. Gemäss den geltenden Vorschriften von Festlandchina eröffnet ein von der Hong Kong Monetary Authority (derzeit die Central Moneymarkets Unit) anerkannter Offshore-Verwahragent Omnibus-Treuhänderkonten bei dem von der PBOC anerkannten Onshore-Verwahragenten (derzeit die China Ce...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.