Rückgabe des Bootes Musterklauseln

Rückgabe des Bootes. (1) Der Mieter ist verpflichtet das Boot am vereinbarten Ruckgabeort und zur vereinbarten Zeit zuruckzugeben. Bei einer Versputung von mehr als einer vollen Stunde kann dem Mieter ein weiterer voller Tag (1/7 des wöchentlichen Mietzinses) in Rechnung gestellt werden. Daruber hinaus kann der Mieter fur sumtliche Folgekosten (Übernachtungskosten, etc.) des Nachmieters verantwortlich gemacht werden. Im Falle von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, etc.), wird von der Berechnung weiterer Kosten abgesehen. Davon ausgeschlossen sind Verzögerungen durch Stau, starken Verkehr, Sperrungen, etc.
Rückgabe des Bootes. (1) Der Mieter ist verpflichtet, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt in einwandfreiem Zustand besenrein zu übergeben.
Rückgabe des Bootes. Das Floß/Wassergefährt muss Strelitz Reisen GmbH am Ende der Fahrt am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückgegeben und verlassen werden. Das Floß/Wassergefährt muss besenrein und in einem voll funktionstüchtigen Zustand am vereinbarten Ort an den Charterer übergeben werden. Andernfalls behält sich Strelitz Reisen GmbH das Recht vor, dem Charterer eine Reinigungspauschale von 30,00 € in Rechnung zu stellen. Xxxxxx wird nach aktuellem Tagespreis berechnet. Es findet eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der übergebenen Ausrüstung und des Floßes/Wassergefährts. Fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände werden durch den Charterer nach der mit den Reiseunterlagen erhaltenen Inventarsliste und den darin beschriebenen Preisen ersetzt. Schäden am Floß werden dem Charterer nach erfolgtem Gutachten in Rechnung gestellt. Strelitz Reisen GmbH behält sich das Recht vor, alle durch eine verspätete Rückkehr des Bootes anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Dies beinhaltet ein Verspätungszuschlag von 30,00 € pro ½ Stunde, jedoch nicht mehr als der aktuelle Tagescharterpreis. Wird das Floß/Wassergefährt an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabeort durch den Charterer verlassen, so gilt das Floß/Wassergefährt nicht als zurückgegeben. Für die Überführung des Mietgegenstandes an den Rückgabeort erhebt der Vercharterer eine Servicegebühr von 50,00 € pro ½ Stunde zzgl. der anfallenden Spritkosten nach dem aktuellen Tagespreis. Verlässt der Charterer das Floß/Wassergefährt ohne die beschriebene Überprüfung der Ausrüstung und Funktionsfähigkeit des Mietobjektes, so trifft ihn die Beweislast dafür, dass er die vom Vercharterer bei Prüfung festgestellten Schäden und Mängel nicht zu vertreten hat. Bei nicht erfolgter Rückkehr des Bootes zum vereinbarten Ort, werden €500,00 berechnet.
Rückgabe des Bootes. Das Boot muss der Gesellschaft am Ende der Reise am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückgegeben und verlassen werden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, alle durch eine verspätete Rückkehr des Bootes anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Bei nicht erfolgter Rückkehr des Bootes zum vereinbarten Ort werden €1.000 berechnet. Das Boot muss in einem sauberen Zustand zurückgegeben werden. D.h. der Müll muss komplett entleert und entsorgt sein, das Geschirr sauber gewaschen und aufgeräumt sein, alle Betten abgezogen und zusammengelegt sein und alle Bäder und Toiletten sauber gemacht sein. Andernfalls behält sich die Gesellschaft das Recht vor, dem Charterer zwischen €80 und €150 je nach Bootsgröße und Ausmaß des zusätzlichen Reinigungsaufwands in Rechnung zu stellen. Dem Charterer wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die in dieser Ziffer 13 genannten Pauschalen.
Rückgabe des Bootes. Der Kunde hat das Boot und seine Einrichtungen in unversehrtem und sauberem Zustand pünktlich an dem vereinbarten Rückgabeort zu übergeben. Die Rückgabe erfolgt morgens zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr. Bei der Rückgabe nimmt der Liegeplatz eine Überprüfung des Bootes und seiner Einrichtungen vor. Der Kunde verpflichtet sich, dem Liegeplatz jegliche fehlende, zerbrochene oder gestohlene Ausrüstungsgegenstände anzuzeigen. Der Liegeplatz ist berechtigt, jeden festgestellten Schaden oder Verlust von der Kaution abzuziehen. Wird das Boot nicht am vereinbarten Rückgabeort oder nicht pünktlich geräumt und zurückgegeben, haftet der Kunde für den Schaden, der dem Liegeplatz und LP durch die Verzögerung entsteht.
Rückgabe des Bootes. Das Floß/Wassergefährt muss Yachthafen Priepert am Ende der Fahrt am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurückgegeben und verlassen werden. Das Floß/Wassergefährt muss komplett gereinigt, entleert und mit Frischwasser aufgefüllt an den Vercharterter zurückgegeben werden. Eine genaue Checkliste zur Endreinigung gibt es in den jeweiligen Reiseunterlagen des Vercharterer. Andernfalls behält sich der Vercharterter vor eine entsprechende Endreinigungspauschale einzubehalten. Den genauen Preis finden Sie in den Zusatzleistungen des jeweiligen Mietgegenstandes. Bei grober Verunreinigung kann der Vercharterer die Reinigungspauschale dem Aufwand entsprechend erhöhen. Benzin wird nach Verbrauch berechnet. Ein ungefährer Preis wird vorab genannt, der genaue Abrechnungspreis richtet sich nach dem aktuellen Tagespreis der Tank-oder Wassertankstellen. Es findet eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der übergebenen Ausrüstung und des Floßes/Wassergefährts. Fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände werden durch den Charterer nach der mit den Reiseunterlagen erhaltenen Inventarsliste und den darin beschriebenen Preisen ersetzt. Schäden am Floß/Wassergefährt werden dem Charterer nach erfolgtem Gutachten in Rechnung gestellt. Yachthafen Priepert behält sich das Recht vor, alle durch eine verspätete Rückkehr des Bootes anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Dies beinhaltet ein Verspätungszuschlag von 30,00 € pro ½ Stunde, jedoch nicht mehr als der aktuelle Tagescharterpreis. Wird das Floß/Wassergefährt an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabeort durch den Charterer verlassen, so gilt das Floß/Wassergefährt nicht als zurückgegeben. Für die Überführung des Mietgegenstandes an den Rückgabeort erhebt der Vercharterer eine Servicegebühr von 50,00 € pro ½ Stunde zzgl. der anfallenden Spritkosten nach dem aktuellen Tagespreis. Verlässt der Charterer das Floß/Wassergefährt ohne die beschriebene Überprüfung der Ausrüstung und Funktionsfähigkeit des Mietobjektes, so trifft ihn die Beweislast dafür, dass er die vom Vercharterer bei Prüfung festgestellten Schäden und Mängel nicht zu vertreten hat. Bei nicht erfolgter Rückkehr des Bootes zum vereinbarten Ort, werden €500,00 berechnet.
Rückgabe des Bootes. Nach dem Mietsauslauf ist der Mieter verpflichtet, das Boot mit vollem Treibstofftank und Ausrüstung, wie in der Inventarliste festgehalten wurde, zu übergeben.
Rückgabe des Bootes. Das Boot ist vom Mieter nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter in ordentlichem Zustand (innen und außen) zu übergeben. Der Abwasch von Geschirr, Töpfen und Pfannen, das Abziehen der Bettwäsche sowie die Müllentsorgung sind nicht in der Endreinigung enthalten. Wird das Boot nicht oder nur unzureichend aufgeräumt und/oder stark verschmutzt zurückgegeben, können vom Vermieter die Kosten für eine Sonderreinigung in Rechnung gestellt werden. Berechnet werden die Kosten durch den Vermieter und abhängig vom Zeitaufwand der Sonderreinigung, mindestens werden 30,00 EUR fällig. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht möglich. Die Anwendung des § 545 BGB wird ausgeschlossen. Setzt der Mieter die Nutzung nach Beendigung der Charter fort, so hat er die vereinbarte Tagesmiete bis zur Rückgabe zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Vermieter bleibt hiervon unberührt. Wird das Boot schuldhaft erst nach Beendigung der Mietzeit zurückgegeben, so hat der Mieter den entstehenden Schaden des Vermieters zu tragen. Meteorologische Ereignisse und Gezeiten müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Mieter haftet unter anderem für Schäden oder Kosten, die dem Vermieter oder Dritten, zum Beispiel spätere Crews bzw. Mieter, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Der Vermieter ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Falls der Mieter das Boot an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Bootes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Boot wieder am vereinbarten Hafen eingetroffen ist. Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der Mieter den Vermieter frei. Kann das Boot aufgrund eines vom Mieter oder seiner Crew schuldhaft verursachten Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Mieter übergeben werden, so haftet der Mieter wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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