Beendigung der Mietzeit. (1) Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß, gereinigt und mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln – auch den selbstbeschafften – usw. zurückzugeben. Nr. 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Hat die Mietpartei bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist sie auf Verlangen der vermietenden Partei verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf ihre Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Die Mietpartei darf Einrichtungen, mit denen sie die Mietsache versehen hat, wegnehmen. Sie hat hierbei den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die vermietende Partei kann unbeschadet ihrer Rechte nach Abs. 2 die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass die Mietpartei ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(4) Die Mietpartei haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass sie die ihr nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
Beendigung der Mietzeit. 9.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand nach Xxxx des Vermieters bei MCV Veit GbR oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine bestimmte Mietdauer nicht vereinbart, so hat der Mieter die Rückgabe des Mietobjektes drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
9.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Gerätes in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
9.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei MCV Veit GbR Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung.
Beendigung der Mietzeit. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand beim Vermieter eintrifft, spätestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Xxxxxxxxx rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen. Die Rücklieferung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Mietsache noch am selben Tag überprüft werden kann. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet. über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist niemand für den Mieter anwesend, so ist der Vertreter des Vermieters zu verbindlichen Feststellungen berechtigt.
Beendigung der Mietzeit. 7.1 Falls nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat die Rücklieferung spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietdauer zu erfolgen; ansonsten endet die Mietzeit an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand beim Vermieter oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
7.2 Der Mieter hat dem Vermieter die beabsichtigte Rückgabe eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Beendigung der Mietzeit. Bei Beendigung der Mietzeit ist der Stellplatz mit sämt- lichen Schlüsseln, gegebenenfalls Codeschlüssel und Sen- der, in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben.
Beendigung der Mietzeit. (1) Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß, gereinigt und mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln – auch den selbstbeschafften – usw. zurückzugeben. Nr. 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Der Mieter darf Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, wegnehmen. Er hat hierbei den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Der Vermieter kann unbeschadet seiner Rechte nach Abs. 2 die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.684/059.0 Mietvertrag über Einfamilienhaus (1917)
(4) Der Mieter haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
Beendigung der Mietzeit. Die Mietzeit endet am Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teile in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand bei MietPunkt94 eintrifft.
Beendigung der Mietzeit. 3.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen am vereinbarten Bestimmungsort oder einem anderen vom Vermieter gewünschten Ort eintrifft.
3.2 Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung durch den Mieter.
3.3 Ist eine Gerätegruppe vermietet worden, so gelten für jedes Einzelgerät der Gruppe die Ziff. 1 und 2 entsprechend.
3.4 Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, so bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter die Gründe der vorzeitigen Rücklieferung zu vertreten hat, oder eine anderweitige Verwendung möglich ist.
3.5 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter 7 Kalendertage vorher schriftlich anzuzeigen, sofern nicht von vornherein ein befristeter Einsatz vereinbart ist. Erfolgt die Anzeige mündlich, so hat sie der Mieter innerhalb von 3 Kalender-tagen schriftlich zu bestätigen.
Beendigung der Mietzeit. 9.1. Der Mieter gibt am Ende des Mietverhältnisses die Mietsache geräumt und bezugsfertig entsprechend Zustand bei Mietbeginn zurück. Die im Rahmen der Übergabe (siehe 1.5.) ausgehändigten bzw. nachgefertigte und auf dem Übergabeprotokoll vermerkte Schlüssel sind bei Beendigung des Mietverhältnisses ohne Anspruch auf Entgelt an den Vermieter zurückzugeben. Über die Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll erstellt und durch Vermieter und Xxxxxx unterschrieben. Bei Bekanntwerden von Schlüsselverlusten im Rahmen der Rückgabe wird wie in Punkt 1.6. verfahren.
9.2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglicher Inanspruchnahme dritter Mieter frei.
Beendigung der Mietzeit. 14.1 Bei Beendigung der Mietzeit hat die Mieterin das Mietobjekt im vertragsgemäßen Zustand, vollständig gereinigt und geräumt sowie nach Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen zurückzugeben. Sämtliche Schlüssel des Mietobjektes - auch selbstangefertigte - sind der Vermieterin zu übergeben. Kommt die Mieterin den vorstehenden Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, ist die Vermieterin berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Mieterin durchführen zu lassen.
14.2 Verzögert sich die Herausgabe des Mietobjektes in vertragsgemäßem Zustand aus Gründen, die die Mieterin zu vertreten hat, oder nutzt sie das Mietobjekt nach Beendigung der Mietzeit weiter, so ist sie für die Dauer der Vorenthaltung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, mindestens jedoch in Höhe des bei Beendigung des Mietverhältnisses geltenden Mietzinses, sowie der in diesem Vertrag vereinbarten übrigen Leistungen verpflichtet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt. Die Rückgabe des Mietobjektes gilt als erfolgt, wenn ein Rückgabeprotokoll von beiden Vertragsparteien unterzeichnet ist und alle darin aufgeführten Mängel beseitigt wurden.
14.3 Eine Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauchs nach Beendigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin wird ausgeschlossen.