Rückgabe der Mietsache Musterklauseln

Rückgabe der Mietsache. 13.1. Bei seinem Auszug hat der Mieter das Apartment mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschaff- ten Schlüsseln (zum Begriff des „Schlüssels“ vgl. Ziff. 1.5), zurückzugeben. 13.2. Die Parteien vereinbaren eine Vorab-Abnahme, welche spätestens sechs Wochen vor Auszug des Mieters zu erfolgen hat. Der Vermieter schlägt dem Xxxxxx mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche in Textform zwei Alternativtermine vor, wobei der Mieter verpflichtet ist, einen Vorab-Ab- nahme-Termin bis spätestens drei Tage vorher zu bestätigen. Über den Vorab-Abnahme-Termin ist ein Protokoll zu erstellen. Der Mieter hat die darin aufgeführten Mängel bis zur Rückgabe des Apart- ments zu beseitigen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe zu verweigern und hat das Recht vom Mieter Schadensersatz für die verzögerte Rückgabe zu verlangen. 13.3. Die Rückgabe des Apartments erfolgt in sauberem und unbeschädigtem Zustand sowie vollständig geräumt, soweit der Mieter ihm gehörende Gegenstände eingebracht hat. 13.4. Schuldhaft vom Xxxxxx verursachte Schäden sind von diesem vor Rückgabe des Apartments zu besei- tigen. Maßgeblich für die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands ist das vom Mieter bei Über- gabe der Mietsache unterzeichnete Apartmentübergabeprotokoll. Im Hinblick auf Schäden, welche nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, ist dem Mieter bekannt, dass ihm der Nachweis obliegt, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat. 13.5. Gibt der Mieter die Mietsache von sich aus vor Vertragsende an den Vermieter zurück, hat er keinen Anspruch auf Verringerung der Monatsmiete. 13.6. Für die Rückgabe des Apartments und der Schlüssel hat der Mieter einen Termin mit dem Community Manager zu vereinbaren. Die Rückgabe kann nur während der Öffnungszeiten des Büros des Commu- nity Managers durchgeführt werden; an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen ist das Büro ge- schlossen. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls am Rückgabetermin. Das auszufüllende Formular des Übergabeprotokolls wird von Vermieterseite ge- stellt. 13.7. Unterlässt der Mieter die Vereinbarung des Rückgabetermins oder erscheint er nicht zu dem verein- barten Rückgabetermin, kann der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer dem Mieter gesetzten an- gemessenen Nachfrist auf Kosten des Mieters das Apartment öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Das Recht des Vermieters, neue Schlösser anbringen zu lassen, entfällt, wenn der Mieter nachweisen ka...
Rückgabe der Mietsache. 14.1. Bei seinem Auszug hat der Mieter das Apartment mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschaff- ten Schlüsseln (zum Begriff des „Schlüssels“ vgl. Ziff. 1.5), zurückzugeben.
Rückgabe der Mietsache. 12.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung an den Vermieter zurückzugeben. 12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör. 12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Für jeden angebrochenen Tag, wird eine volle Tagesmiete entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet. 12.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter die durch Unbrauchbarkeit der defekten Mietsache auftretenden Verdienstausfälle zu erstatten. 12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an. 12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb von zwei Werktagen vor.
Rückgabe der Mietsache. 12.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Computerprogramme auf den Originaldatenträgern einschließlich Bedienungs- 12.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen. 12.3 Sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
Rückgabe der Mietsache. 11.4.1 Mit Beendigung des Leistungsverhältnisses für alle oder für einzelne Mietflächen ist die jeweils betroffene BK-Technik außer Betrieb zu nehmen, zu demontieren und die entsprechende Mietfläche zu räumen. Demontage und Räumung erfolgen durch den und auf Kosten des Leistungsnehmers. Ferner ist die zu räumende Mietfläche vom Leistungsnehmer auf dessen Kosten in den für Technikflächen verkehrsüblichen Zustand zu versetzen, soweit der Leistungsgeber nicht hierauf verzichtet. § 548 BGB findet keine Anwendung, sondern es gilt § 6.5 des Rahmenleistungsvertrages. 11.4.2 Während der Demontage und Räumung ist der Zugang von Personal des Leistungsnehmers oder Dritter zu den Technikräumen des Leistungsgebers nur nach Absprache und in Begleitung eines Mitarbeiters des Leistungsgebers sowie gegen Aufwandsersatz zulässig.
Rückgabe der Mietsache. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs- und/oder Besitzdauer unverzüglich an den Vermie- ter zurückzugeben (vgl. Mietzeit gemäß Ziffer 2.). Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche des Vermieters für die Zeit, die für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist, den verein- barten Mietbetrag entsprechend weiter zu entrichten.
Rückgabe der Mietsache. 1. Zwecks Rückgabe der Mietsache hat der Mieter spätestens 2 Wochen vor seinem Auszug mit dem Studentenwerk oder dem zuständigen Hausmeister einen Termin zur gemeinsamen Abnahme der Mietsache zu vereinbaren. Der Mieter hat dem Studentenwerk hierzu seine Telefonnummer mitzuteilen. 2. Die Abnahme der Mietsache kann regelmäßig nur während der Dienstzeiten erfolgen. Sie hat spätestens um 8.00 Uhr des Tages stattzufinden, der auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgt. 3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei einem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in gereinigtem und bezugsfertigem Zustand mit vollständigem Inventar und mit allen - auch eventuell vom Mieter beschafften - Schlüsseln an das Studentenwerk zurückzugeben. 4. Der Mieter hat alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen oder den sonstigen mitbenutzten Räumen zu entfernen. 5. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 oder 4 und ist er telefonisch nicht erreichbar, so dass eine telefonische Abmahnung vor dem Räumungstermin nicht erfolgen kann, so ist das Studentenwerk berechtigt, die Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen und reinigen zu lassen, sowie verbliebene persönliche Sachen des Mieters auf seine Kosten zu entfernen oder zu lagern. 6. Der Mieter haftet für alle Kosten, die dem Studentenwerk bei einem eventuell verspäteten Auszug entstehen, insbesondere auch für eventuelle Unterbringungskosten für den Nachfolgemieter. 7. Spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Studentenwerk seine neue Anschrift und die zur Rückzahlung der Kaution und anderer eventueller Guthaben erforderliche Bankverbindung anzugeben. 8. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und erfolgter Kautionsrückzahlung bzw. Kautionsverrechnung erlischt die Gültigkeit der Einzugsermächtigung.
Rückgabe der Mietsache. 17.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde ergosoft die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassenen Handbücher und Benutzerdokumentationen. 17.2 Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen. 17.3 Sofern im jeweiligen Vertrag / Auftrag nichts anderes vereinbart wird, trägt ergosoft die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
Rückgabe der Mietsache. 8.1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache Canon in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand nebst sämtlichem Zubehör (Dokumentationen, Datenträger etc.) sowie Ersatzteilen an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. Die vorherige Sicherung, Beseitigung und nicht rekonstruierbare Löschung aller während der Vertragslaufzeit auf den Mietsachen aufgespielten Daten und Software Dritter liegt im Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Abbau und Rücktransport haben zur Vermeidung von Schäden durch qualifizierte Personen zu erfolgen. Bei entsprechender Vereinbarung übernimmt Canon Datenlöschung, Abbau und Rücktransport gegen gesonderte Vergütung. 8.2. Gibt der Vertragspartner die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz Aufforderung durch Canon nicht wie in Ziff. 8.1 vorgesehen zurück, steht Canon für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung der vertraglich vereinbarte Mietzins zu.
Rückgabe der Mietsache. Kommt der Kunde mit der vollständigen Rückgabe der Mietsache in Ver- zug, hat er für jeden angefangenen Monat bis zur vollständigen Rück- gabe der Mietsache den jeweils vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Darüber hinaus gehende Xxxxxxx aufgrund seines Verzugs hat der Kunde ebenfalls zu erstatten.