Common use of Rücknahme von Aktien Clause in Contracts

Rücknahme von Aktien. Aktien an der Gesellschaft können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen zurückgegeben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Aktionär bei der Rückgabe von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Jeder Aktionär kann vom jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Aktien verlangen. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert der Aktien des jeweiligen Teilfonds ("Rücknahmepreis"). Sofern eine Rücknahmeprovision erhoben wird, wird dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Im Falle der Belastung eines Rücknahmeabschlags ist der Rücknahmepreis der Nettoinventarwert pro Aktie abzüglich des Rücknahmeabschlags. Aktionäre, welche die Rücknahme aller oder eines Teiles ihrer Aktien wünschen, müssen einen schriftlichen Antrag an die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle oder die Zahl- oder Vertriebsstellen richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Rücknahme sowie ggf. ausgegebene Zertifikate beizufügen. Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, die nach 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg. Der Rücknahmepreis wird in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds ausgezahlt. Der Rücknahmepreis kann den zum Zeitpunkt der Zeichnung oder des Kaufs gezahlten Preis unter- oder überschreiten. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermögenswerte, welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Satzung der Gesellschaft) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis errechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Anteile zugeteilt werden. Natur und Art der zu übertragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die angewandte Bewertung durch einen gesonderten Bericht des Abschlussprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der betreffende Aktionär. Sofern die Gesellschaft für einen Teilfonds Entnahmepläne anbietet, ist dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Sollte aufgrund von Kapitel III Punkt 6 die Ermittlung des Nettoinventarwertes pro Aktie des entsprechenden Teilfonds ausgesetzt werden, so erfolgt keine Rücknahme der Aktien. Die Gesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen ferner beschließen, die Aktien erst nach Verkauf genügender Vermögenswerte und nach Eingang der entsprechenden Mittel zurückzunehmen, dies unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre. Nicht ausgeführte Rücknahmeanträge werden im Falle einer Aussetzung der Nettoinventarwertermittlung am nächstfolgenden Bewertungstag vorrangig berücksichtigt. Wenn das Nettovermögen eines Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher dem Verwaltungsrat als Mindestbetrag erscheint, um diesen Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten und welcher gegenwärtig auf fünf Millionen Euro (EUR 5.000.000.-) festgelegt ist, oder wenn eine wesentliche Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld eintritt, oder im Interesse wirtschaftlicher Rationalisierung kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen entscheiden, alle, jedoch nicht weniger als alle im Umlauf befindlichen Aktien an diesem Teilfonds zu deren Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse der Vermögenswerte des Teilfondsvermögens und der Realisierungskosten) an dem Tag, an welchem die Entscheidung des Verwaltungsrates in Kraft tritt, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird alle betroffenen Aktionäre von einer solchen Rücknahme in Kenntnis setzen. Die Inhaber von Namensaktien werden schriftlich in Kenntnis gesetzt; die Inhaber von Inhaberaktien werden über Veröffentlichungen in jeweils mindestens einer überregionalen Tageszeitung in den Ländern informiert, in denen die Anteile öffentlich vertrieben werden. Beträge, welche Aktien zuzuordnen sind, die zum Zeitpunkt dieser Zwangsrücknahme nicht zurückgegeben wurden, können für eine Dauer von höchstens neun Monaten von der Verwahrstelle gehalten werden; danach werden diese Beträge bei der “Caisse de Consignation” verwahrt.

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Samples: swissfunddata.ch, www.teletrader.com, www.swiss-rock.ch

Rücknahme von Aktien. Aktien an der Gesellschaft können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen zurückgegeben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Aktionär bei der Rückgabe von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Jeder Aktionär kann vom jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Aktien verlangen. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert der Aktien des jeweiligen Teilfonds ("Rücknahmepreis"). Sofern eine Rücknahmeprovision erhoben wird, wird dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Zur effektiven Begrenzung der Arbitragemethode des Market Timing behält sich der Verwaltungsrat der Gesellschaft vor, bei Rücknahmen von Aktien, zu Gunsten des jeweiligen Teilfonds eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,5% des zurückzunehmenden Bruttobetrages zu belasten. Im Falle der Belastung eines Rücknahmeabschlags ist der Rücknahmepreis der Nettoinventarwert pro Aktie abzüglich des Rücknahmeabschlags. Aktionäre, welche die Rücknahme aller oder eines Teiles ihrer Aktien wünschen, müssen einen schriftlichen Antrag an die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle oder die Zahl- oder Vertriebsstellen richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Rücknahme sowie ggf. ausgegebene Zertifikate beizufügen. RücknahmeanträgeRücknahmeanträge für die Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt ESG, den Swiss Rock (Lux) Sicav – European Equity / Aktien Europa ESG, den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund ESG und den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund Plus, ESG die bis spätestens 14.15 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, die nach 14.15 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge für den Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Emerging Equity / Aktien Schwellenländer ESG, die bis 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg. Der Rücknahmepreis wird in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds ausgezahlt. Der Rücknahmepreis kann den zum Zeitpunkt der Zeichnung oder des Kaufs gezahlten Preis unter- oder überschreiten. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermögenswerte, welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Satzung der Gesellschaft) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis errechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Anteile Aktien zugeteilt werden. Natur und Art der zu übertragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die angewandte Bewertung durch einen gesonderten Bericht des Abschlussprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der betreffende Aktionär. Sofern die Gesellschaft für einen Teilfonds Entnahmepläne anbietet, ist dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Sollte aufgrund von Kapitel III Punkt 6 die Ermittlung des Nettoinventarwertes pro Aktie des entsprechenden Teilfonds ausgesetzt werden, so erfolgt keine Rücknahme der Aktien. Die Gesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen ferner beschließen, die Aktien erst nach Verkauf genügender Vermögenswerte und nach Eingang der entsprechenden Mittel zurückzunehmen, dies unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre. Nicht ausgeführte Rücknahmeanträge werden im Falle einer Aussetzung der Nettoinventarwertermittlung am nächstfolgenden Bewertungstag vorrangig berücksichtigt. Wenn das Nettovermögen eines Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher dem Verwaltungsrat als Mindestbetrag erscheint, um diesen Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten und welcher gegenwärtig auf fünf Millionen Euro (EUR 5.000.000.-) festgelegt ist, oder wenn eine wesentliche Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld eintritt, oder im Interesse wirtschaftlicher Rationalisierung kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen entscheiden, alle, jedoch nicht weniger als alle im Umlauf befindlichen Aktien an diesem Teilfonds zu deren Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse der Vermögenswerte des Teilfondsvermögens und der Realisierungskosten) an dem Tag, an welchem die Entscheidung des Verwaltungsrates in Kraft tritt, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird alle betroffenen Aktionäre von einer solchen Rücknahme in Kenntnis setzen. Die Inhaber von Namensaktien werden schriftlich in Kenntnis gesetzt; die Inhaber von Inhaberaktien werden über Veröffentlichungen in jeweils mindestens einer überregionalen Tageszeitung in den Ländern informiert, in denen die Anteile Aktien öffentlich vertrieben werden. Beträge, welche Aktien zuzuordnen sind, die zum Zeitpunkt dieser Zwangsrücknahme nicht zurückgegeben wurden, können für eine Dauer von höchstens neun Monaten von der Verwahrstelle gehalten werden; danach werden diese Beträge bei der “Caisse de Consignation” verwahrt.

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Samples: swissfunddata.ch, www.swissfunddata.ch, www.swiss-rock.ch

Rücknahme von Aktien. Aktien an der Gesellschaft können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen zurückgegeben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Aktionär bei der Rückgabe von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Jeder Aktionär kann vom jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Aktien verlangen. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert der Aktien des jeweiligen Teilfonds ("Rücknahmepreis"). Sofern eine Rücknahmeprovision erhoben wird, wird dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Im Falle der Belastung eines Rücknahmeabschlags ist der Rücknahmepreis der Nettoinventarwert pro Aktie abzüglich des Rücknahmeabschlags. Aktionäre, welche die Rücknahme aller oder eines Teiles ihrer Aktien wünschen, müssen einen schriftlichen Antrag an die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle oder die Zahl- oder Vertriebsstellen richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Rücknahme sowie ggf. ausgegebene Zertifikate beizufügen. Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, die nach 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg. Der Rücknahmepreis wird in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds ausgezahlt. Der Rücknahmepreis kann den zum Zeitpunkt der Zeichnung oder des Kaufs gezahlten Preis unter- oder überschreiten. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermögenswerte, welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Satzung der Gesellschaft) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis errechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Anteile zugeteilt werden. Natur und Art der zu übertragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die angewandte Bewertung durch einen gesonderten Bericht des Abschlussprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der betreffende Aktionär. Sofern die Gesellschaft für einen Teilfonds Entnahmepläne anbietet, ist dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Sollte aufgrund von Kapitel III Punkt 6 die Ermittlung des Nettoinventarwertes pro Aktie des entsprechenden Teilfonds ausgesetzt werden, so erfolgt keine Rücknahme der Aktien. Die Gesellschaft kann Der Verwaltungsrat und die Verwaltungsgesellschaft sind nach Abstimmung mit der Verwahrstelle berechtigt, bei umfangreichen Rücknahmeanträgen ferner beschließenfür Aktien des jeweiligen Teilfonds, die Aktien erst nach Verkauf genügender Vermögenswerte an einem Bewertungstag auszuführen wären und nach Eingang die mehr als 10% der entsprechenden Mittel zurückzunehmen, dies unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre. Nicht ausgeführte Rücknahmeanträge werden an diesem Bewertungstag im Falle einer Umlauf befindlichen Aktien ausmachen und die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Teilfonds befriedigt werden können, die Rücknahme auszusetzen. Die Entscheidung zur Aussetzung der Nettoinventarwertermittlung Rücknahme wird den zuständigen Stellen unverzüglich angezeigt. Die Aktionäre werden über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Aktien ordnungsgemäß informiert. Der Verwaltungsrat und die Verwaltungsgesellschaft sind zusätzlich nach Abstimmung mit der Verwahrstelle berechtigt, umfangreiche Rücknahmen (mehr als 10% des jeweiligen Netto- Teilfondsvermögens am nächstfolgenden Bewertungstag vorrangig berücksichtigtentsprechenden Bewertungstag), die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Teilfonds befriedigt werden können, erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden und zu dem Rücknahmepreis abzurechnen, in dem die zur Abrechnung der Rücknahmen notwendigen Verkäufe der Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds abgerechnet wurden. Wenn das Nettovermögen eines Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher dem Verwaltungsrat als Mindestbetrag erscheint, um diesen Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten und welcher gegenwärtig auf fünf Millionen Euro (EUR 5.000.000.-) festgelegt ist, oder wenn eine wesentliche Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld eintritt, oder im Interesse wirtschaftlicher Rationalisierung kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen entscheiden, alle, jedoch nicht weniger als alle im Umlauf befindlichen Aktien an diesem Teilfonds zu deren Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse der Vermögenswerte des Teilfondsvermögens und der Realisierungskosten) an dem Tag, an welchem die Entscheidung des Verwaltungsrates in Kraft tritt, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird alle betroffenen Aktionäre von einer solchen Rücknahme in Kenntnis setzen. Die Inhaber von Namensaktien werden schriftlich in Kenntnis gesetzt; für die Inhaber von Inhaberaktien werden über Veröffentlichungen wird die Mitteilung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg von der Verwaltungsgesellschaft in jeweils mindestens einer überregionalen luxemburgischen Tageszeitung in sowie gemäß den Ländern gesetzlichen Bestimmungen eines jeden Landes informiert, in denen dem die Anteile Aktien der Gesellschaft öffentlich vertrieben werden, veröffentlicht. Beträge, welche Aktien zuzuordnen sind, die zum Zeitpunkt dieser Zwangsrücknahme nicht zurückgegeben wurden, können für eine Dauer von höchstens neun Monaten von der Verwahrstelle gehalten werden; danach werden diese Beträge bei der “Caisse de Consignation” verwahrt.

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Samples: www.easybank.at

Rücknahme von Aktien. Aktien an der Gesellschaft können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen zurückgegeben werden. Zur Vermeidung der Geldwäsche muss sich jeder Aktionär bei der Rückgabe von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Jeder Aktionär kann vom jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Aktien verlangen. Die Rücknahme erfolgt zum Nettoinventarwert der Aktien des jeweiligen Teilfonds ("Rücknahmepreis"). Sofern eine Rücknahmeprovision erhoben wird, wird dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Zur effektiven Begrenzung der Arbitragemethode des Market Timing behält sich der Verwaltungsrat der Gesellschaft vor, bei Rücknahmen von Aktien, zu Gunsten des jeweiligen Teilfonds eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,5% des zurückzunehmenden Bruttobetrages zu belasten. Im Falle der Belastung eines Rücknahmeabschlags ist der Rücknahmepreis der Nettoinventarwert pro Aktie abzüglich des Rücknahmeabschlags. Aktionäre, welche die Rücknahme aller oder eines Teiles ihrer Aktien wünschen, müssen einen schriftlichen Antrag an die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle oder die Zahl- oder Vertriebsstellen richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Rücknahme sowie ggf. ausgegebene Zertifikate beizufügen. RücknahmeanträgeRücknahmeanträge für die Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt, den Swiss Rock (Lux) Sicav – European Equity / Aktien Europa, den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund und den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund Plus, die bis spätestens 14.15 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, die nach 14.15 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge für den Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Emerging Equity / Aktien Schwellenländer, die bis 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg. Der Rücknahmepreis wird in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds ausgezahlt. Der Rücknahmepreis kann den zum Zeitpunkt der Zeichnung oder des Kaufs gezahlten Preis unter- oder überschreiten. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermögenswerte, welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Satzung der Gesellschaft) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis errechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Anteile Aktien zugeteilt werden. Natur und Art der zu übertragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die angewandte Bewertung durch einen gesonderten Bericht des Abschlussprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der betreffende Aktionär. Sofern die Gesellschaft für einen Teilfonds Entnahmepläne anbietet, ist dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Sollte aufgrund von Kapitel III Punkt 6 die Ermittlung des Nettoinventarwertes pro Aktie des entsprechenden Teilfonds ausgesetzt werden, so erfolgt keine Rücknahme der Aktien. Die Gesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen ferner beschließen, die Aktien erst nach Verkauf genügender Vermögenswerte und nach Eingang der entsprechenden Mittel zurückzunehmen, dies unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre. Nicht ausgeführte Rücknahmeanträge werden im Falle einer Aussetzung der Nettoinventarwertermittlung am nächstfolgenden Bewertungstag vorrangig berücksichtigt. Wenn das Nettovermögen eines Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher dem Verwaltungsrat als Mindestbetrag erscheint, um diesen Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten und welcher gegenwärtig auf fünf Millionen Euro (EUR 5.000.000.-) festgelegt ist, oder wenn eine wesentliche Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld eintritt, oder im Interesse wirtschaftlicher Rationalisierung kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen entscheiden, alle, jedoch nicht weniger als alle im Umlauf befindlichen Aktien an diesem Teilfonds zu deren Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse der Vermögenswerte des Teilfondsvermögens und der Realisierungskosten) an dem Tag, an welchem die Entscheidung des Verwaltungsrates in Kraft tritt, zurückzunehmen. Die Gesellschaft wird alle betroffenen Aktionäre von einer solchen Rücknahme in Kenntnis setzen. Die Inhaber von Namensaktien werden schriftlich in Kenntnis gesetzt; die Inhaber von Inhaberaktien werden über Veröffentlichungen in jeweils mindestens einer überregionalen Tageszeitung in den Ländern informiert, in denen die Anteile Aktien öffentlich vertrieben werden. Beträge, welche Aktien zuzuordnen sind, die zum Zeitpunkt dieser Zwangsrücknahme nicht zurückgegeben wurden, können für eine Dauer von höchstens neun Monaten von der Verwahrstelle gehalten werden; danach werden diese Beträge bei der “Caisse de Consignation” verwahrt.

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Samples: www.swiss-rock.ch

Rücknahme von Aktien. Aktien an der Gesellschaft Aktionäre können bei einem Fonds die Rücknahme ihrer Aktien mit Wirkung zu einem beliebigen Handelstag zu dem am relevanten Bewertungstag ermittelten Nettovermögenswert beantragen (jeweils bereinigt um alle gegebenenfalls erforderlichen Beträge, wie beispielsweise Rücknahmegebühren). Bei der VerwaltungsgesellschaftBerechnung des Nettoinventarwerts je Aktie für einen Fonds kann der Verwaltungsrat im eigenen Ermessen an jedem Handelstag, der Register- und Transferstellean dem erhebliche oder wiederkehrende Nettorücknahmen von Aktien eines Fonds verzeichnet werden, den Zahl- oder Vertriebsstellen zurückgegeben werden. Zur Vermeidung Rücknahmepreis durch die Anwendung einer Rücknahmegebühr in Höhe von bis zu 1% korrigieren, um anfallende Transaktionskosten abzudecken und den Wert der Geldwäsche muss sich jeder Aktionär bei zugrunde liegenden Vermögenswerte des Fonds und die Aktienbestände der Rückgabe von Aktien gegenüber der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle oder den Zahl- oder Vertriebsstellen ausweisen. Jeder Aktionär kann vom jeweiligen Teilfonds an jedem Bewertungstag die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Aktien verlangenübrigen Aktionäre zu erhalten. Die Rücknahme von Fondsaktien kann an jedem beliebigen Handelstag erfolgen (ausgenommen wenn der Handel wie im Abschnitt «Ermittlung, Veröffentlichung und vorübergehende Aussetzung des Nettovermögenswerts» ausgesetzt wurde), jeweils zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Aktie. Einzelheiten zur Rücknahme von Aktien sind ebenfalls im Prospektzusatz der einzelnen Fonds dargelegt. Die Verwaltungsstelle wird die Rücknahmeerlöse (sofern zutreffend) innerhalb einer im betreffenden Prospektzusatz spezifizierten Frist nach Ablauf der Frist für den Eingang von Rücknahmeanträgen der an die betreffenden Aktionäre weiterleiten. Wenn die ausstehenden Rücknahmeanträge der Aktionäre eines Fonds an einem Handelstag insgesamt 10% oder mehr aller an diesem Handelstag in Umlauf befindlichen Aktien eines Fonds ausmachen, hat der Verwaltungsrat nach seinem freien Ermessen das Recht, überschüssige Anträge auf die Rücknahme von an diesem Tag im Umlauf befindlichen Aktien abzulehnen. Lehnt der Verwaltungsrat die Rücknahme von Aktien aus diesem Grund ab, erfolgt eine anteilige Reduzierung der Rücknahmeanträge am betreffenden Datum. Nicht zurückgenommene Aktien, deren Rücknahme beantragt wurde, werden so lange anteilig von einem Handelstag zum nächsten zur Rücknahme vorgetragen, bis alle Aktien gemäß dem ursprünglichen Rücknahmeantrag zurückgenommen wurden, wobei der Fonds nicht verpflichtet ist, an einem Handelstag mehr als 10% der ausstehenden Aktien zurückzunehmen. Ein Fonds kann alle im Umlauf befindlichen Aktien einer beliebigen Klasse zurücknehmen, wenn die Aktionäre der betreffenden Klasse bei einer sie betreffenden Hauptversammlung einen Sonderbeschluss für die Rücknahme verabschieden, oder wenn die Rücknahme der Aktien der betreffenden Klasse durch einen von allen Aktionären der betreffenden Klasse unterzeichneten schriftlichen Beschluss genehmigt wurde, oder wenn der Nettovermögenswert der betreffenden Aktienklasse unter den nachstehend beschriebenen Wert fällt. Die Rücknahme von Aktien erfolgt zum Nettoinventarwert Nettovermögenswert je Aktie am betreffenden Handelstag, abzüglich aller Beträge, die der Verwaltungsrat nach seinem freien Ermessen von Zeit zu Zeit als angemessene Rückstellung für Abgaben und Gebühren im Kontext der Realisierung oder Kündigung der zur Rückgabe angemeldeten Aktien des festlegt. Rücknahmeanträge sollten über das Rücknahmeformular erfolgen, das nach Maßgabe der Bestimmungen im jeweiligen Teilfonds ("Rücknahmepreis")Prospektzusatz an die Verwaltungsstelle zu senden ist. Die Anschrift und alle weiteren Kontaktdaten der Verwaltungsstelle sind im Antragsformular angegeben. Alle Rücknahmeerlöse werden über das Sammelkonto abgewickelt, und Antragsteller sollten die Hinweise zum Betrieb eines Barmittel-Sammelkontos und den damit verbundenen Risiken in den Abschnitten «Zeichnung von Aktien» und «Sammelkontorisiken» beachten. Die Verwaltungsstelle überweist keine Rücknahmeerlöse, wenn der Anleger nicht ein mit Originalunterschrift versehenes Rücknahmeformular übermittelt, oder wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass er alle erforderlichen Gesetze und Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche erfüllt. Ebenso überweist die Verwaltungsstelle keine Gelder auf das Bankkonto eines Dritten. Sofern eine Rücknahmeprovision erhoben wirdim betreffenden Prospektzusatz nicht anders angegeben wird der Empfang des Rücknahmeformulars den betreffenden Aktionären binnen zwei (2) Geschäftstagen ab dem relevanten Bewertungstag schriftlich per Post, wird dies in Kapitel VI bei Fax oder durch sonstige zuvor von der Verwaltungsstelle genehmigte elektronische Kommunikationsmittel (wie beispielsweise SWIFT oder E-Mail) bestätigt. Falls der zurückgebende Anleger die Empfangsbestätigung nicht binnen zwei (2) Geschäftstagen ab dem jeweiligen Teilfonds erwähntrelevanten Bewertungstag erhält, sollte er die Verwaltungsstelle kontaktieren. Im Falle Rücknahmeanfragen können nicht ohne die Zustimmung des ICAV oder nach Ablauf der Belastung eines Rücknahmeabschlags ist der Rücknahmepreis der Nettoinventarwert pro Aktie abzüglich des Rücknahmeabschlags. Aktionäregeltenden Frist am nächsten Handelstag zurückgezogen werden, welche es sei denn die Rücknahme aller oder eines Teiles ihrer von Aktien wünschenwurde nach Maßgabe der Bestimmungen im Abschnitt «Ermittlung, müssen einen schriftlichen Antrag an die Verwaltungsgesellschaft, die Register- Veröffentlichung und Transferstelle oder die Zahl- oder Vertriebsstellen richtenvorübergehende Aussetzung des Nettovermögenswerts» vorübergehend ausgesetzt. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Auszahlung von Rücknahmeerlösen erfolgt erst nach Erhalt des unterzeichneten Antragsformulars im Original sowie nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen durch die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden AktienVerwaltungsstelle, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören. Dem Antrag sind alle einschließlich aller erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Rücknahme sowie ggfGeldwäschebekämpfung, und nach der Durchführung aller zur Geldwäschebekämpfung erforderlichen Überprüfungen. ausgegebene Zertifikate beizufügen. Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg Geht das Rücknahmeformular nach Ablauf der geltenden Frist am jeweiligen Handelstag bei der VerwaltungsgesellschaftVerwaltungsstelle ein, wird der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnetRücknahmeantrag wie ein Antrag für den jeweils nächsten Handelstag behandelt. Rücknahmeanträge, die nach 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, den Zahl- oder Vertriebsstellen eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg. Der Rücknahmepreis wird in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds ausgezahlt. Der Rücknahmepreis kann den zum Zeitpunkt der Zeichnung oder des Kaufs gezahlten Preis unter- oder überschreiten. Die Verwahrstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Verwahrstelle nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Sofern der Verwaltungsrat dies entsprechend beschließt, soll die Gesellschaft berechtigt sein, den Rücknahmepreis an jeden Aktionär, der dem zustimmt, unbar auszahlen, indem dem Aktionär aus dem Portfolio der Vermögenswerte, welche der/den entsprechenden Aktienklasse(n) zuzuordnen sind, Vermögensanlagen zu dem jeweiligen Wert (entsprechend der Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Satzung der Gesellschaft) an dem jeweiligen Bewertungstag, an welchem der Rücknahmepreis errechnet wird, entsprechend dem Wert der zurückzunehmenden Anteile zugeteilt werden. Natur und Art der zu übertragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen und sachlichen Grundlage und ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Aktionäre der entsprechenden Aktienklasse(n) bestimmt und die angewandte Bewertung durch einen gesonderten Bericht des Abschlussprüfers bestätigt. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der betreffende Aktionär. Sofern die Gesellschaft für einen Teilfonds Entnahmepläne anbietet, ist dies in Kapitel VI bei dem jeweiligen Teilfonds erwähnt. Sollte aufgrund von Kapitel III Punkt 6 die Ermittlung des Nettoinventarwertes pro Aktie des entsprechenden Teilfonds ausgesetzt werden, so erfolgt keine Rücknahme der Aktien. Die Gesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen ferner beschließen, die Aktien erst nach Verkauf genügender Vermögenswerte und nach Eingang der entsprechenden Mittel zurückzunehmen, dies unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre. Nicht ausgeführte Rücknahmeanträge werden im Falle einer Aussetzung der Nettoinventarwertermittlung am nächstfolgenden Bewertungstag vorrangig berücksichtigt. Wenn das Nettovermögen eines Teilfonds an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher dem Verwaltungsrat als Mindestbetrag erscheint, um diesen Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten und welcher gegenwärtig auf fünf Millionen Euro (EUR 5.000.000.-) festgelegt ist, oder wenn eine wesentliche Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld eintritt, oder im Interesse wirtschaftlicher Rationalisierung In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen entscheidenRücknahmeanträge nach Ablauf der geltenden Frist annehmen, alle, jedoch nicht weniger als alle sofern sie vor dem Ende der Handelsfrist am betreffenden Handelstag eingehen. Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen und des Empfangs des Antragsformulars im Umlauf befindlichen Aktien Original und der gesamten Dokumentation im Hinblick auf die Geldwäschebekämpfung und der Durchführung aller Überprüfungen zur Geldwäschebekämpfung erfolgt die Zahlung von Rücknahmeerlösen innerhalb einer im betreffenden Prospektzusatz spezifizierten Frist nach Ablauf der Frist für den Eingang von Rücknahmeanträgen. Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen auf ein anderes als das im Antragsformular angegebene Konto erfordert eine schriftliche und durch eine entsprechend zeichnungsbefugte Person des Aktionärs unterzeichnete Anfrage im Original an diesem Teilfonds die Verwaltungsstelle, die mindestens gleichzeitig mit dem Rücknahmeformular bei der Verwaltungsstelle eingehen muss. Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen erfolgt ausschließlich auf ein auf den betreffenden Aktionär lautendes Konto. Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen erfolgt ausschließlich in der Basiswährung der jeweiligen Aktienklasse. Die Verwaltungsstelle unterhält im Namen der ICAV ein separates Sammelkonto für Anleger auf ICAV-Ebene, wobei die jeweiligen Beträge nach Maßgabe des Gründungszertifikats zu deren Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse der jedem Zeitpunkt den einzelnen Fonds zugeordnet werden können. Aktionäre sollten bedenken, dass alle durch das ICAV ausgezahlten Rücknahmeerlöse, die vorübergehend auf das Sammelkonto fließen, auch weiterhin als Vermögenswerte des Teilfondsvermögens jeweiligen Fonds gelten. Bei einer Rücknahme gelten Investoren nicht mehr als Aktionäre, und im Falle der Realisierungskosten) Zahlungsunfähigkeit des ICAV oder des betreffenden Fonds sind die betreffenden Aktionäre ungesicherte Gläubiger des jeweiligen Fonds für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Rücknahmeantrags und dem Handelstag, an dem Tagdie Rücknahme erfolgt. Wo ein Aktionär nicht wie vorstehend beschrieben alle relevanten Unterlagen im Kontext der Bekämpfung der Geldwäsche an die Verwaltungsstelle übermittelt, an welchem die Entscheidung des Verwaltungsrates in Kraft tritt, zurückzunehmenverbleiben Rücknahmeerlöse und Dividendenzahlungen auf dem Sammelkonto. Die Gesellschaft wird alle betroffenen Anleger werden auf die im Abschnitt «Sammelkontorisiken» angegebenen Risiken hingewiesen. Darüber hinaus beeinträchtigt die Einrichtung eines Sammelkontos nicht die Fähigkeit der Depotbank zur Ausübung ihrer Aufbewahrungs- und Überwachungspflichten nach Maßgabe der OGAW-Verordnungen. Die Auszahlung von Rücknahmeerlösen kann in Abstimmung mit den betreffenden Aktionären auch durch die Übertragung von Vermögenswerten erfolgen. Nach alleinigem Ermessen des Verwaltungsrats kann die Auszahlung von Rücknahmeerlösen auch gegen Sachleistung erfolgen, wenn ein Rücknahmeantrag an einem Handelstag mindestens 5% des Nettovermögenswerts des betreffenden Fonds entspricht. Die zu übertragenden Vermögenswerte kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen frei wählen, jeweils mit Zustimmung der Depotbank, und zu dem bei der Ermittlung des Rücknahmepreises für die auf diese Weise zurückzunehmenden Anteile geltenden Kurs. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Ausschüttungen nur dann erfolgen, wenn sie nach Auffassung des Verwaltungsrats nicht in erheblichem Maße den Interessen der Aktionäre von einer solchen insgesamt zuwiderlaufen. Wo im Ermessen des Verwaltungsrats eine Rücknahme in Kenntnis setzengegen Sachleistungen erfolgt, kann die Verwaltungsgesellschaft auf Verlangen des betreffenden Aktionärs die zurückzugebenden Vermögenswerte veräußern und die Verkaufserlöse an den Aktionär ausschütten. Das ICAV kann die Rücknahme der Aktien jedes Aktionärs beschließen, dessen Beteiligung am ICAV unter den Mindestzeichnungswert für die betreffende Klasse nach Maßgabe der Bestimmungen im betreffenden Prospektzusatz sinkt. Die Inhaber von Namensaktien werden schriftlich Aktien des ICAV haben das ICAV unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt; zu setzen, wenn sie nach der anfänglichen Zeichnung von Aktien den Status einer US-Person erlangen oder in Irland ansässig werden oder ihren Status als steuerbefreite Anleger verlieren, sodass die Inhaber von Inhaberaktien werden über Veröffentlichungen ihnen abgegebene Erklärung ihre Wirkung verliert. Aktionäre haben das ICAV außerdem unverzüglich davon in jeweils mindestens einer überregionalen Tageszeitung Kenntnis zu setzen, wenn sie Aktien für oder zugunsten von US-Personen oder in den Ländern informiertIrland ansässige Personen oder in Irland ansässige Personen, die ihren Status als steuerbefreite Anleger verlieren, halten, sodass die von ihnen abgegebene Erklärung ihre Wirkung verliert, oder wenn ihre Beteiligung am ICAV gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstößt oder sich in denen sonstiger Weise tatsächlich oder theoretisch in regulatorischer, steuerlicher oder finanzieller Hinsicht negativ auf das ICAV oder seine Aktionäre auswirken könnte. Erlangt der Verwaltungsrat Kenntnis davon, dass ein Aktionär des ICAV (a) eine US-Person ist oder Aktien für eine US-Person hält, sodass die Anteile öffentlich vertrieben werden. BeträgeZahl der dem Verwaltungsrat bekannten US-Personen, welche die wirtschaftliche Eigentümer von Aktien zuzuordnen im Sinne des Investment Company Act von 1940 sind, über 100 (bzw. über eine vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit definierte Zahl) steigt; oder (b) durch sein Halten von Aktien gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstößt oder sich in sonstiger Weise tatsächlich oder theoretisch in regulatorischer, steuerlicher oder finanzieller Hinsicht negativ auf das ICAV oder seine Aktionäre auswirken könnte oder bewirkt, dass die betreffenden Vermögenswerte als «Plan Assets» im Sinne von ERISA gelten, so kann der Verwaltungsrat (i) den jeweiligen Aktionär anweisen, die betreffenden Aktien an eine Person zu veräußern, die als Inhaber oder Halter entsprechend qualifiziert oder berechtigt ist; oder (ii) die Rücknahme der betreffenden Aktien zum Zeitpunkt dieser Nettovermögenswert der Aktien am Handelstag unmittelbar nach Datum der Mitteilung der Zwangsrücknahme nicht zurückgegeben wurdenan den jeweiligen Aktionär vollziehen. Nach Xxxxxxx des Gründungszertifikats gilt: Erlangt eine Person Kenntnis davon, können dass ihr Aktienbesitz gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt, und versäumt es die betreffende Person, das ICAV entsprechend zu informieren oder die betreffenden Aktien nach Aufforderung durch den Verwaltungsrat für eine Dauer Rücknahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu übertragen oder herauszugeben, so ist die betreffende Person verpflichtet, alle Verwaltungsratsmitglieder, das ICAV, die Verwaltungsstelle, die Depotbank, den Anlageverwalter und die Aktionäre des ICAV (jeweils eine «freizustellende Partei») schad- und klaglos hinsichtlich aller Forderungen, Ansprüche, Verfahren, Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen, die einer freizustellenden Partei direkt oder indirekt durch oder in Zusammenhang mit dem Versäumnis dieser Person entstehen, ihren vorstehenden beschriebenen Pflichten nachzukommen, entstehen. Nach Maßgabe des Gründungszertifikats ist das ICAV zur Rücknahme der Aktien von höchstens neun Aktionären berechtigt, die nicht ausfindig zu machen sind, wenn über einen Zeitraum von sechs (6) Jahren keine an den betreffenden Aktionär adressierten Schlussnoten oder sonstigen Eigentumsbestätigungen für Aktien durch eine Empfangsbestätigung quittiert wurden. Nach Ablauf der besagten Frist von sechs (6) Jahren kann das ICAV seine Absicht zur Rücknahme der betreffenden Aktien kommunizieren. Hierzu wird eine frankierte Mitteilung an den Aktionär bzw. an die letzte bekannte Anschrift des Aktionärs geschickt oder eine entsprechende Anzeige in einer in Irland bzw. im Land der hinterlegten Anschrift erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht. Die Rücknahme durch das ICAV kann erfolgen, wenn auf die Mitteilung bzw. Anzeige binnen drei (3) Monaten von keine Nachricht des betreffenden Aktionärs beim ICAV eingeht. Die entsprechenden Rücknahmeerlöse werden dem Vermögen der Verwahrstelle gehalten werden; danach werden diese Beträge bei der “Caisse de Consignation” verwahrtICAV zugeführt, für das die betreffenden Aktien ausgegeben wurden.

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