Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. Alkohol, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus GmbH gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. zB Alkohol, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus Eibisberger GmbH gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. Alkohol, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus Xxxxxx GmbH gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. Alkohol, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus Schmid GmbH gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. Alkohol, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus GmbH gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.Fa. Xxxxx Xxxxxx Reisebüro-Busunternehmen
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Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. Alkohol, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus GmbH Reisebüro Xxxxxx gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. Alkohol, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus Fortuna Reisen Lamprecht GmbH & Co KG gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. Alkohol, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus Fa. DieFahrerei Bustouristik GmbH gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Reise. 15.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten (vgl. Kap. II / Punkt 1.4., wie z.B. Alkoholx.X. Xxxxxxx, Drogen, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Kapitäns und/oder Reiseleiters, regelmäßiges Zuspätkommen), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung zu beinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende, sofern ihn ein Verschulden trifft, der Peterbus Neubauer Reisen GmbH gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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