Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis- tung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr - auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit - 20 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) Jede/r Beschäftigte erhält folgende Zeitgutschriften je Stunde für jede
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a beträgt der Zeitzuschlag für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H., in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H., in den Entgeltgruppen I und II 15 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) Die/Der Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Ar- beitsleistung Zeitzuschläge. 2Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleitung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Die Zeitzu- schläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde,
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. 1Die Regelungen in § 8 und § 8.1 TV-VKKH über den Ausgleich für Sonderfor- men der Arbeit treten abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKKH erst nach Ausübung des Wahlrechtes nach §1, Absatz 2 und 3 in Kraft. 2Bis dahin gelten insoweit die bisherigen Regelungen der AVB / AVR fort. Dies gilt jedoch nicht für die Wechselschicht und Schichtzulage nach § 8 Absätze 5 und 6 TV-VKKH.
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleis- tung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftig- ten – je Stunde in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. (1) Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zuschläge. Die Zuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit. Der Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr beträgt für Beschäftigte in Rehabilitationskliniken abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f 0,64 Euro. § 51