Schutz der Software. Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragssoftware durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern (Virenabwehr, Firewall, etc.), insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
Schutz der Software. 4.1 Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an dem Vertragsgegenstand (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) - insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - ausschließlich Kendox zu. Dies gilt auch für Bearbeitun- gen der Vertragsgegenstände durch Kendox. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
4.2 Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung von Kendox zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. Ziff. 5 bleibt unberührt.
4.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von Kendox zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Käufer die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke oder Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
4.4 Kendox ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen. Der Einsatz der Programme auf einer Ausweichkonfiguration oder auf einer Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert werden.
4.5 Kendox darf das Nutzungsrecht des Kunden widerrufen, wenn der Kunde schwerwiegend gegen die Einsatzbe- schränkungen oder die sonstigen vorstehenden Pflichten zum Programmschutz verstößt. In weniger schweren Fällen hat Kendox vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle kann Kendox den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.
4.6 Bei Software von Vorlieferanten kann der jeweilige Vorlieferant die Rechte von Kendox auf Programmschutz aus diesem Vertrag gegen den Kunden geltend machen.
Schutz der Software. 4.1 Soweit dem Kunde nach diesen Geschäftsbe- dingungen bzw. dem Vertragsschein Rechte nicht ausdrücklich eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der überlassenen Software (und aller vom Kunden angefertigten Kopien) - ins- besondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutz- rechte - ausschließlich der COMRAMO oder
4.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urhe- berrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder Kontrollzeichen der COMRAMO zu verändern oder zu entfer- nen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Liefergegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
4.3 Der Kunde führt Buch über die von ihm ver- tragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien der Software und deren Verbleib und erteilt der COMRAMO auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.
4.4 Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Software (ganz oder teilweise, unverändert oder umgear- beitet) gespeichert ist, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziff. B.I.5. vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hie- ran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherte Software vollständig und dauer- haft gelöscht wird.
Schutz der Software. 8.1 Unbeschadet der von mediDOK® eingeräumten Nutzungs- rechte an der Software verbleiben alle Rechte an dieser ein- schließlich aller von dem VP erstellten Kopien bei medi- DOK®. Weder durch diese Bedingungen noch durch eine von mediDOK® angenommene Bestellung wird das Eigentum an der Software auf den VP übertragen, sondern bleibt stets Ei- gentum von mediDOK®. Das Eigentum des VP an maschi- nenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Da- tenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.
8.2 Der VP wird die Software ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung von mediDOK® weder selbst noch durch eine drit- te Partei ganz oder teilweise kopieren bzw. kopieren lassen, es sei denn, die jeweilige Vervielfältigung ist zu der in der je- weiligen Bestellung beschriebenen vertragsgemäßen Nut- zung erforderlich. Ferner kann der VP zu Sicherungs- und Archivierungszwecken die erforderlichen Kopien erstellen. Sämtliche Kopien müssen die gleichen Schutzrechtsvermer- ke (z. B. Urheberrechtshinweis, Marke) sowie sämtliche Ver- sions- und Herstellerangaben, CE-Kennzeichnung und Her- stelleradresse wie das Original tragen.
8.3 Das Recht zur Modifizierung, Übersetzung, Bearbeitung oder sonstigen Veränderungen der Software bleibt ausschließlich mediDOK® vorbehalten. Das Recht des VP, diese Handlun- gen vornehmen zu dürfen, wenn diese für eine bestim- mungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Mangelbeseitigung notwendig sind, besteht nur dann, wenn mediDOK® keine Mängelbeseitigung zu marktüblichen Kon- ditionen anbietet oder die angebotene Mängelbeseitigung wegen des gleichen Mangels oder für in direktem Zusam- menhang stehende Mängel fehlschlägt. Im Übrigen bleiben die Rechte des VP nach § 69 d Absatz 1 Urheberrechtsge- setz (UrhG) jedoch unberührt.
8.4 Der VP wird weder durch Disassemblieren, Dekompilieren, Reverse Engineering noch durch sonstige Verfahren versu- chen, den Quellcode der Software zu gewinnen bzw. zu ent- schlüsseln. Sollten die zur Herstellung der Interoperabilität mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm benötigten Informationen dem VP nicht auf andere Weise frei zugänglich sein, wird der VP mediDOK® vor einer Dekompi- lierung nach nach § 69 e UrhG durch entsprechende Anfrage Gelegenheit geben, die notwendigen Informationen für das Zusammenwirken der betreffenden Programme zur Verfü- gung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Rechte des VP nach § 69 e (UrhG) jedoch unberührt.
8.5 Der VP verpflichtet sich, weder selbst noch durch ...
Schutz der Software. Der Kunde wird die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Dritter sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort verwahren.
Schutz der Software. Der Lizenznehmer muss jederzeit eine dem Industriestandard entsprechende Antivirussoftware sowie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Viren einsetzen, damit diese nicht sein System befallen und auf die Software übertragen werden.
Schutz der Software. Der LIZENZNEHMER darf die SOFTWARE weder verändern, editieren, anpassen, einem Reverse-Engineering unterziehen, vervielfältigen, disassemblieren, dekompilieren oder duplizieren noch diesbezüglich andere technische oder logische Verfahren anwenden, um deren Struktur, Prozesse, Funktionsweise oder sonstigen schutzfähigen Merkmale zu beeinflussen oder Informationen darüber zu erlangen.
Schutz der Software. Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern.
Schutz der Software. 4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in der Software enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright- vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten und auch auf etwaigen Siche- rungskopien den Copyrightvermerk von der pramux GmbH anzubringen.
4.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der pramux GmbH weder im Original, noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen, ohne zugleich vollständig die eigene Nutzung einzustellen und jegliche Installationen zu löschen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Auftraggebers. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Auftraggebers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Auftraggeber bei diesem aufhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, auf den Sourcecode zuzugreifen. Sämtliche Rechteeinräu- mungen an der Software beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung im ausführbaren Objektcode.
Schutz der Software. 2.1 Die Software (Programme und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Alle Leistungsschutzrech- te an der Software sowie die sonstigen Unterlagen und Informationen, die wir selbst oder über den Hersteller der Software als originärem Rechteinhaber dem Vertragspartner im Rahmen der Vertrags- anbahnung und –durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis zum Ver- tragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.
2.2 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw., die dem Vertragspartner vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Rechteinhabers und sind entsprechend der Vertraulichkeitsvereinba- rung in diesem Vertragswerk geheim zu halten.
2.3 Wir behalten im Verhältnis zum Vertragspartner alle nicht ausdrücklich übertragenen Rechte an der Software. Das Eigentum unseres Vertragspartners an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.
2.4 Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die in der Software enthaltenen Schutzvermerke, wie Copy- right-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte, unverändert beizubehalten.
2.5 Unser Vertragspartner verpflichtet sich, über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien der Software Buch zu führen und sie an einem sicheren Ort aufzubewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft zu erteilen. Der Vertragspartner verpflichtet sich ebenso, die Software im Original sowie in Form von Kopien vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
2.6 Der Vertragspartner wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsgeräten, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeicherte vertragsgegenständliche Software vollständig löschen.