Lizenzbedingungen Musterklauseln

Lizenzbedingungen. 1 Allgemeines § 2 Nutzungsrechte des „Kunden“ an „Standardsoftware“ anderer Hersteller § 3 Nutzungsrechte des „Kunden“ an „Standardsoftware“
Lizenzbedingungen. C.1.1 Die Software wird dem Kunden nur als Objekt- code und nur auf einem geeigneten Datenträger gelie- fert, zum Herunterladen bereitgestellt oder auf Hard- ware-internen Speichermedien vorinstalliert werden, wobei die Xxxx im alleinigen Ermessen von FUJITSU liegt. Software-Dokumentation wird von FUJITSU ent- weder in Papierform oder auf dieselbe Weise wie die Software bereitgestellt. C.1.2 Software-Lizenzen werden von FUJITSU nur inso- fern bereitgestellt, wie dies ausdrücklich im Produktda- tenblatt oder dem Angebot bzw. der entsprechenden Auftragsbestätigung von FUJITSU angegeben ist. Weite- re Software-Lizenzen müssen vom Kunden selbst vom entsprechenden Dritt-Lizenzgeber beschafft werden, auch wenn eine Kopie dieser Software bereits durch Vorinstallierung auf den entsprechenden Hardware- Systemen bereitgestellt wird. C.1.3 Bei Verkauf einer Einzelplatzlizenz gewährt FUJITSU dem Kunden ein nicht-exklusives Recht, die Software auf der Hardware zu nutzen, für die sie gelie- fert wurde und solange die Hardware nicht verändert wird. Bei Software, die auf einem Server installiert wird und für mehr als einen Arbeitsplatz zugänglich sein soll, wird die Lizenz für diese Software zur nicht ausschließli- chen Nutzung durch die vereinbarte Anzahl von Benut- zern erteilt und unterliegt weiteren Beschränkungen, die in der Auftragsbestätigung, in der jeweiligen Pro- duktdokumentation oder in den Lizenzbedingungen geregelt sind. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die von FUJITSU genehmigten Funktionen oder richtet sich nach den mitgelieferten Lizenzbedingungen für die Software. Jegliche Software darf nur in dem vom jewei- ligen Hersteller der Software angegebenen Umfang genutzt werden, der sich z.B. aus den Technischen An- lagen zum Vertrag und/oder aus dem mitgelieferten Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA) ergibt. Auf Anfrage können dem Kunden diese Lizenzbedingungen durch Fujitsu auch vor Vertragsschluss übermittelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers zu akzeptieren und ein- zuhalten. Klarstellend wird festgehalten, dass die Li- zenzbedingungen des Softwareherstellers unmittelbar zwischen Kunde und Softwarehersteller gelten und dass die dem Kunden durch FUJITSU vertraglich gewährten Rechte und Ansprüche hierdurch nicht eingeschränkt werden. C.1.4 FUJITSU ist berechtigt, die Software und Soft- ware-Dokumentation sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern.
Lizenzbedingungen. Jede darüber hinausgehende Verwendung bedarf der Zustimmung der Ranking Köche. Insbesondere dürfen die Materialien weder an Dritte weitergegeben (Unterlizensierung oder Vertrieb) werden, noch dürfen sie kopiert, vervielfältigt oder auf Datenträger oder anderen Medien gespeichert werden. Ebenso ist es ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung untersagt, die Inhalte, Texte und Allgemeine Geschäftsbedingungen 7. Februar 19 9/10 Übungen für eigene Zwecke in Seminaren, Kursen oder anderweitig gegenüber Dritten einzusetzen.
Lizenzbedingungen. Die Nutzungsmodalitäten, insbesondere die Gruppe von Personen, die das Online-Produkt nutzen kann, sowie die Möglichkeit zur Weitergabe, Verwendung und Präsentation von Inhalten eines Online-Produkts richten sich nach der jeweiligen Produktbeschreibung und werden ebenfalls Gegenstand des Vertrages. Schulen und Institutionen dürfen nur den bei ihnen beschäftigten Lehrern bzw. pädagogischen Mitarbeitern den Zugang zu einer Schullizenz ermöglichen. Ein Schulträger darf nur Schulen unter seiner Trägerschaft zur Nutzung einer Schulträgerlizenz anmelden.
Lizenzbedingungen. Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen gelten für die Überlassung von Software an den Kunden folgende Bedingungen:
Lizenzbedingungen. Sofern abweichende Nutzungsrechte gemäß den Nutzungsrechtsmatrizen vereinbart werden, gelten be­züglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen Standardsoftware* folgende Regelungen in der folgenden Rangfolge: Nutzungsrechtsmatrizen gemäß Muster 4 (s.a. Nummer 4.1, Spalte 7), Ziffer 2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB, die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr.   bzw. – im Falle der Überlassung neuer Programmstände* im Rahmen der Pflege – aus den gemäß Nummer 5.1.2 bekanntgegebenen Nutzungsrechtsregelungen neuer Programmstände. Die jewei­ligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken. 4.1.2Bereitstellung und Installation* der Standardsoftware* Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Standardsoftware* wie folgt zur Verfügung:   Abweichend von Ziffer 2.3 EVB-IT Erstellungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Standardsoftware* gemäß Nummer 4.1 lfd. Nr.   zu installieren. 4.2Anpassung von Software* auf Quellcodeebene Die Anpassung der Software* auf Quellcodeebene erfolgt gemäß folgender Tabelle:
Lizenzbedingungen. Soweit nicht unter diesem Vertrag ausdrücklich gestattet, ist es dem Kunden untersagt:
Lizenzbedingungen. 3.1 Der Vertriebspartner hat nach der Haupt- Lizenzvereinbarung von exocad das Recht erhalten, Endnutzern für die Nutzung der VertragssoLware im Einklang mit den Bestimmungen dieser EULA Unterlizenzen zu erteilen. Keine der Bestimmungen in dieser EULA beeinträchtigt exocads Recht an der und auf die VertragssoLware, und der Endnutzer erhält nur die Rechte, die ihm von dieser EULA ausdrücklich gewährt werden.
Lizenzbedingungen. 6.1 Bei der zur Verfügung gestellten Software handelt es sich um ein Betriebsgeheimnis von Allplan. Ferner ist die Software durch die einschlägigen Urheberrechtsgesetze geschützt. Der Mieter wird die Software durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte schützen.
Lizenzbedingungen. Die Lizenzierung erfolgt auf Basis von gleichzeitig angemeldeten Benutzern. Für die Nutzung der Software gelten die Lizenzbestimmungen der Hersteller abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxx- xxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx der jeweils gültigen Fassung. Hierzu wird direkt ein entsprechender Lizenzvertrag zwischen dem Kunden und dem Hersteller abgeschlossen. Der Kunde ist Lizenznehmer der Software. Köhli Informatik ist der Vermittler zwischen dem Kunden und dem Software Hersteller. Köhli Informatik übernimmt die Administrative bearbeitung der Lizenzen sowie das Inkasso.