Lizenzbedingungen Musterklauseln

Lizenzbedingungen. 1 Allgemeines § 2 Nutzungsrechte des „Kunden“ an „Standardsoftware“ anderer Hersteller § 3 Nutzungsrechte des „Kunden“ an „Standardsoftware“ 1) Umfang der Nutzungsrechte Dem „Kunden“ werden: a) Im Falle des Verkaufs der „Standardsoftware“, nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte unter der Vo- raussetzung des in Abschnitt I § 6 genannten „Bedingungseintritts“ übertragen. b) Im Falle der Vermietung der „Standardsoftware“, nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Dauer des Mietverhältnisses be- schränkte Nutzungsrechte unter der Voraussetzung des in Abschnitt I § 6 genannten „Bedingungseintritts“ übertragen. Die Nutzungsrechte gelten räumlich für die DACH Region.
Lizenzbedingungen. Jede darüber hinausgehende Verwendung bedarf unserer Zustimmung. Insbesondere dürfen die Materialien weder an Dritte weitergegeben (Unterlizensierung oder Vertrieb) werden, noch dürfen sie kopiert, vervielfältigt oder auf Datenträger oder anderen Medien gespeichert werden. Ebenso ist es ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung untersagt, die Inhalte, Texte und Übungen für eigene Zwecke in Seminaren, Kursen oder anderweitig gegenüber Dritten einzusetzen.
Lizenzbedingungen. C.1.1 Die Software wird dem Kunden nur als Objektcode und nur auf einem geeigneten Datenträger geliefert, zum Herunterla- den bereitgestellt oder auf Hardware-internen Speichermedien vorinstalliert werden, wobei die Xxxx im alleinigen Ermessen von FUJITSU liegt. Software-Dokumentation wird von FUJITSU entwe- der in Papierform oder auf dieselbe Weise wie die Software be- reitgestellt. C.1.2 Software-Lizenzen werden von FUJITSU nur insofern be- reitgestellt, wie dies ausdrücklich im Produktdatenblatt oder dem Angebot bzw. der entsprechenden Auftragsbestätigung von FUJITSU angegeben ist. Weitere Software-Lizenzen müssen vom Kunden selbst vom entsprechenden Dritt-Lizenzgeber beschafft werden, auch wenn eine Kopie dieser Software bereits durch Vo- rinstallierung auf den entsprechenden Hardware-Systemen be- reitgestellt wird. C.1.3 Bei Verkauf einer Einzelplatzlizenz gewährt FUJITSU dem Kunden ein nicht-exklusives Recht, die Software auf der Hardware zu nutzen, für die sie geliefert wurde und solange die Hardware nicht verändert wird. Bei Software, die auf einem Server installiert wird und für mehr als einen Arbeitsplatz zugänglich sein soll, wird die Lizenz für diese Software zur nicht ausschließlichen Nutzung durch die vereinbarte Anzahl von Benutzern erteilt und unterliegt weiteren Beschränkungen, die in der Auftragsbestätigung, in der jeweiligen Produktdokumentation oder in den Lizenzbedingun- gen geregelt sind. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die von FUJITSU genehmigten Funktionen oder richtet sich nach den mitgelieferten Lizenzbedingungen für die Software. Jegliche Soft- ware darf nur in dem vom jeweiligen Hersteller der Software an- gegebenen Umfang genutzt werden, der sich z.B. aus den Techni- schen Anlagen zum Vertrag und/oder aus dem mitgelieferten Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA) ergibt. Auf Anfrage können dem Kunden diese Lizenzbedingungen durch FUJITSU auch vor Ver- tragsschluss übermittelt werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers zu akzep- tieren und einzuhalten. Klarstellend wird festgehalten, dass die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers unmittelbar zwischen Kunde und Softwarehersteller gelten und dass die dem Kunden durch FUJITSU vertraglich gewährten Rechte und Ansprüche hier- durch nicht eingeschränkt werden. C.1.4 FUJITSU ist berechtigt, die Software und Software-Doku- mentation sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu lie- fern.
Lizenzbedingungen. Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen gelten für die Überlassung von Software an den Kunden folgende Bedingungen:
Lizenzbedingungen. Die Nutzungsmodalitäten, insbesondere die Gruppe von Personen, die das Online-Produkt nutzen kann, sowie die Möglichkeit zur Weitergabe, Verwendung und Präsentation von Inhalten eines Online-Produkts richten sich nach der jeweiligen Produktbeschreibung und werden ebenfalls Gegenstand des Vertrages. Schulen und Institutionen dürfen nur den bei ihnen beschäftigten Lehrern bzw. pädagogischen Mitarbeitern den Zugang zu einer Schullizenz ermöglichen. Ein Schulträger darf nur Schulen unter seiner Trägerschaft zur Nutzung einer Schulträgerlizenz anmelden.
Lizenzbedingungen. Sofern abweichende Nutzungsrechte gemäß den Nutzungsrechtsmatrizen vereinbart werden, gelten be­züglich der Nutzungsrechte an der jeweiligen Standardsoftware* folgende Regelungen in der folgenden Rangfolge: Nutzungsrechtsmatrizen gemäß Muster 4 (s.a. Nummer 4.1, Spalte 7), Ziffer 2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB, die Nutzungsrechtsregelungen aus den jeweiligen Lizenzbedingungen in Anlage Nr.   bzw. – im Falle der Überlassung neuer Programmstände* im Rahmen der Pflege – aus den gemäß Nummer 5.1.2 bekanntgegebenen Nutzungsrechtsregelungen neuer Programmstände. Die jewei­ligen Nutzungsrechtsregelungen gelten aber nur, soweit sie den sonstigen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken. 4.1.2Bereitstellung und Installation* der Standardsoftware* Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Standardsoftware* wie folgt zur Verfügung:   Abweichend von Ziffer 2.3 EVB-IT Erstellungs-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Standardsoftware* gemäß Nummer 4.1 lfd. Nr.   zu installieren. 4.2Anpassung von Software* auf Quellcodeebene Die Anpassung der Software* auf Quellcodeebene erfolgt gemäß folgender Tabelle: 4.1 Anpassungsleistungen ggf. Verweis auf Anlage Nur bei Standardsoftware* Vergütung (nur eintragen, wenn nicht im Pauschalfestpreis* enthalten) Übernahme der Anpassungen in den Standard (Ja/Nein) Zeitpunkt der Übernahme in den Standard. Nur eintragen, wenn abweichend von Ziffer 2.2.1 EVB-IT Erstellungs-AGB 1 2 3 4 5 6
Lizenzbedingungen. 3.1 Der Vertriebspartner hat nach der Haupt- Lizenzvereinbarung von exocad das Recht erhalten, Endnutzern für die Nutzung der VertragssoLware im Einklang mit den Bestimmungen dieser EULA Unterlizenzen zu erteilen. Keine der Bestimmungen in dieser EULA beeinträchtigt exocads Recht an der und auf die VertragssoLware, und der Endnutzer erhält nur die Rechte, die ihm von dieser EULA ausdrücklich gewährt werden. 3.2 Der Vertriebspartner gewährt dem Endnutzer nach der Erstaktivierung vorbehaltlich der Bestimmungen dieser EULA eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, nicht unterlizenzierbare, unbefristete und beschränkte Lizenz, um die VertragssoLware auf seinen mit einem USB-Dongle oder anderen Lizenzmechanismus verbundenen Computern zu installieren, zu speichern, zu laden, auszuführen, zu konfigurieren und anzuzeigen, wenn auch nur für interne geschäLliche Abläufe wie etwa die Ausführung seiner Dienstleistungen. Diese Lizenz wird als Xxxxxx „pro Arbeitsplatz“ und nicht als Lizenz für Parallelbenutzer oder Floating-Lizenz gewährt, d. h., jede Lizenz ist jeweils auf einen Endnutzer und einen Computer beschränkt. 3.3 Insbesondere die Nutzung der VertragssoLware in Verbindung mit dem Betrieb eines Rechen- zentrums für Dritte (z. B. mit Fernzugriff je Team-Viewer) sowie die VertragssoLware zu veröffentlichen, zu kopieren (sofern dies nicht nach Abschnitt 3.2 vorgeschrieben ist), zu verleasen, zu vermieten oder Dritten in anderer Form (zeitweilig) zugänglich zu machen (z. B. als Application Service Providing oder Desktop-as-a- Service) ist nicht gestattet. Die VertragssoLware kommerziell zu vertreiben oder anzubieten, ist dem Endnutzer streng verboten. Der Endnutzer ist nicht berechtigt, nach dieser EULA erhaltene Rechte auf Dritte und/oder rechtlich bzw. wirtschaLlich verbundene Unternehmen (vgl. Paragraf 15 des deutschen Aktiengesetzes) zu übertragen oder ihnen zu gewähren. 0.xx Soweit nicht nach der vorliegenden Vereinbarung ausdrücklich zulässig, ist der Endnutzer nicht berechtigt, an der VertragssoLware Modifika- tionen oder Erweiterungen vorzunehmen, von der VertragssoLware abgeleitete Werke zu erstellen oder die VertragssoLware zu konfigurieren, um neue Anwendungen oder wesentliche neue Funktionen zu entwickeln, die nicht von der VertragssoLware ermöglicht werden oder in den maßgeblichen Leistungsspezifikationen vorgesehen sind. Paragraf 69d des deutschen Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. 3.5 Soweit nicht nach Paragraf 69e des de...
Lizenzbedingungen. 6.1 Bei der zur Verfügung gestellten Software handelt es sich um ein Betriebsgeheimnis von Allplan. Ferner ist die Software durch die einschlägigen Urheberrechtsgesetze geschützt. Der Mieter wird die Software durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte schützen. 6.2 Allplan räumt dem Mieter -sofern nichts Abweichendes vereinbart ist- eine einfache, nicht übertragbare, auf die Mietzeit befristete Lizenz zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software nach näherer Maßgabe dieses Vertrages sowie der zugehörigen Dokumentation bzw. des zugehörigen Benutzerhandbuches ein (Einzelplatzlizenz gemäß Ziffer 6.3) ein. 6.3 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Mieter zu einer Nutzung der Software auf verschiedenen Rechnern berechtigt. Zeitgleich ist die Nutzung jedoch nur auf einem einzelnen Rechner, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort zulässig (Einzelplatzlizenz). Nutzt der Mieter einen Rechner nicht nur vorübergehend nicht mehr, muss er die Software vollständig vom Massenspeicher dieses Rechners löschen. Eine gleichzeitige Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes, eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems oder per Datenfernübertragung zwischen mehreren Rechnern ist nur zulässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung einzelner Einzelplatzlizenzen geschaffen wird oder der Mieter im Rahmen des Vertrages entsprechende Lizenzen erworben hat. 6.4 Soweit eine Mehrplatzanwendung vereinbart ist, ist der Mieter zu einer Nutzung der Software auf mehr als einem Rechner berechtigt, wobei die vereinbarte, im Vertrag festgelegte Höchstanzahl von Plätzen (Usern), die die Software gleichzeitig nutzen, einzuhalten ist. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder per Datenfernübertragung ist zulässig, wenn damit nicht die vertraglich vereinbarte Höchstanzahl gleichzeitig genutzter Plätze (User) überschritten wird. Der Mieter hat bei einer vereinbarten Mehrplatzanwendung keinen Anspruch auf Lieferung von Dongles oder Lizenzfiles für einzelne Plätze (User) zum Zwecke der Einzelplatzanwendung/ -verwertung. 6.5 Der Mieter darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert wird, sowie das Laden der Software...
Lizenzbedingungen. 15 Gegenstand der Lizenzbedingungen 1) Gegenstand dieser Lizenzbedingungen ist die Übertragung und Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der im jeweiligen Auftrag bezeichneten „Standardsoftware“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Version. Diese Lizenzbedingungen gelten für sämtliche Versionen der „Standardsoftware“, einschließlich Vollversionen, Upgrades und Updates. 2) Sofern erforderlich, werden dem „Kunden“ Nutzungsrechte an „FOSS“ oder an proprietärer Software von Drittherstellern nach Maßgabe der jeweils gültigen Lizenzbestimmungen der Hersteller übertragen. Der „Kunde“ wird in diesem Fall auf den Inhalt der Lizenzbestimmungen der Hersteller oder den Inhalt der „FOSS“ Lizenzbestimmungen vor der Vertragsunterschrift hingewiesen. Ungeachtet dessen erhält der „Kunde“ in jedem Fall diejenigen Nutzungsrechte von Fossa übertragen, welche er zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt. 3) An „FOSS“ kann der „Kunde“ auch weitergehende Nutzungsrechte erwerben. Hierzu ist es erforderlich, dass der „Kunde“ selbst einen Lizenzvertrag über die Nutzung der „FOSS“ abschließt und die „FOSS“-Komponenten sodann der Fossa zur Verfügung stellt (Beistellung). 4) Die §§ 16 bis 19 enthalten besondere Lizenzbedingungen, die dann gelten, wenn Fossa dem „Kunden“ „Standardoftware“ im Rahmen von „SaaS“ zeitlich begrenzt über ein Rechenzentrum zugänglich macht. Die §§ 20 bis 25 enthalten besondere Lizenzbedingungen, die dann gelten, wenn Fossa dem „Kunden“ Nutzungsrechte an „Software“ dauerhaft überträgt und die „Software“ beim Kunden vor Ort installiert wird. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 bzw. der §§ 20 bis 25 gelten jeweils alternativ. Dem „Kunden“ wird die „Standardsoftware“ über Datennetze zur Verfügung gestellt. Die hierzu erforderlichen einfachen Nutzungsrechte nach § 69c Nr.4 UrhG werden dem „Kunden“ zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen „SaaS“ Vertrags beschränkt übertragen. Die Anzahl der jeweilig simultanen Zugriffsrechte ergibt sich wie die Laufzeit der Zugriffsberechtigung aus dem Auftrag. Sofern der „Kunde“ „Standardsoftware“ im Arbeitsspeicher seiner Rechner speichert, gilt: Dem „Kunden“ werden die einfachen, für die Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Rechte zur Vervielfältigung zeitlich beschränkt auf die Dauer des jeweiligen „SaaS“ Vertrags und räumlich auf Europa überlassen. Die Anzahl der Rechner, in denen die „Standardsoftware“ jeweils simultan geladen werden kann, ergibt sich aus dem Auftrag, ebenso wie die Dauer der Übertra...
Lizenzbedingungen. Soweit nicht unter diesem Vertrag ausdrücklich gestattet, ist es dem Kunden untersagt: (A) die Produkte und Services in rechtswidriger Weise zu benutzen oder im Zusammenhang mit Websites mit rechtswidrigem Material einzusetzen oder in einer Weise zu benutzen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit oder des Geschäftsbetriebs von Adobe oder eines anderen Adobe Kunden führt oder den Geschäftsbetrieb von anderen Adobe Kunden beeinträchtigt, (B) die Produkte und Services abweichend von Ziffer 4.2 zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu verbreiten, unterzulizenzieren oder öffentlich wiederzugeben, (C) die Produkte und Services im Rahmen von (Computer-) Dienstleistungen, Outsourcing- Einrichtungen oder –diensten, Time Sharing oder gehosteten Services Dritten anzubieten, (D) das den On-demand und Managed Services zugrunde liegende Betriebssystem zu manipulieren, (E) Schutzrechtshinweise der Produkte und Services sowie der Reports zu entfernen oder zu verändern, (F) Software-Komponenten, -Module und sonstige Software zu nutzen, die in der Lieferung der On- premise Software enthalten, aber in dem Bestelldokument nicht aufgeführt sind und die der Kunde nicht erwirbt, (G) die einzelnen Software-Komponenten zu trennen, um sie auf mehreren Computern einzusetzen, da Adobe die On-premise Software dem Kunden als ein einheitliches Produkt überlässt, (H) Login IDs und Passwörter weiterzugeben und die gleichzeitige Nutzung einer Login ID durch mehrere Benutzer zu gestatten. Der Kunde ist für den Schutz seiner Login ID und seines Passworts vor unbefugtem Zugriff Dritter verantwortlich.