Prüfung. Der Kunde wird i) Aufzeichnungen und Ausgaben von Systemtools aufbewahren und auf Anforderung bereitstellen, soweit dies für IBM und ihre beauftragten externen Prüfer erforderlich ist, um die Einhaltung der Vereinbarung durch den Kunden zu überprüfen, und ii) unverzüglich alle erforderlichen Berechtigungen bestellen und zu den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preisen von IBM bezahlen und andere Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben und in einer Rechnung von IBM angegeben sind, begleichen. Die Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts bleiben während der Laufzeit des Cloud-Service und eines Zeitraums von zwei Jahren danach in Kraft.
Prüfung. (1) Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland- Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) teilweise rückverbürgt. Die Hausbank, die Bürgschaftsbank, der Bund, die Länder und deren Beauftragte sowie die Rechnungshöfe von Bund und Land sind berechtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers/der Kreditnehmereinheit bzw. Gruppe verbundener Kunden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Ausfallbürgschaft zu prüfen.
(2) Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Stellen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollstän- digen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren.
(3) Er entbindet bereits jetzt bis zur endgültigen Abwicklung des Bürgschaftsengagements bzw. für den Zeitraum, aus dem die Bürgschaftsbank oder die Rückbürgen Ansprüche gegen Dritte gel- tend machen können, unwiderruflich die Hausbank, das Finanzamt und alle zu Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die über prüfungsrelevante Fragen Auskunft geben können, von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Bürgschaftsbank, dem Bund und den Ländern und deren Beauftragten sowie den Rechnungshöfen von Bund und Land.
(4) Die Kosten dieser Prüfung hat der Kreditnehmer zu tragen, soweit er diese Prüfung zu vertreten hat.
Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit eine Prüfung aller sich auf den ver- bürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die Bürgschaftsbank, den Bund, die Länder Nordrhein-Westfalen bzw. Rheinland-Pfalz (für Betriebe des Gartenbaus) oder die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie deren Beauftragte zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese Prüfung zu vertreten hat.
Prüfung. Der Kunde räumt Kodak und/oder den von Kodak ausgewählten Wirtschaftsprüfungsunternehmen das Recht ein, die relevanten Bücher und Unterlagen des Kunden zu inspizieren, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag zu prüfen. Eine solche Prüfung erfolgt an dem Ort, an dem sich die betreffenden Bücher und Unterlagen befinden, nach Ankündigung in Textform mindestens zehn (10) Tage im Voraus während der üblichen Geschäftszeiten und in einer Weise, die den üblichen Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt.
Prüfung. Das Vertragsunternehmen gestattet Elavon und den Kartenorganisationen, jederzeit nach Ankündigung mit angemessener Frist Vor-Ort-Prüfungen vorzunehmen, um sich von der Einhaltung dieses Vertrages und der Regularien zu überzeugen. Auf begründetes Verlangen von Elavon und/oder den jeweiligen Kartenorganisationen wird das Vertragsunternehmen von einem von der entsprechenden Kartenorganisation zertifizierten Dritten auf Kosten des Vertragsunternehmens prüfen lassen, ob sich die Finanzlage, die materielle Lage, die Informationssicherheit und der Betrieb des Vertragsunternehmens in einem einwandfreien Zustand befinden, und Elavon die Ergebnisse dieser Prüfung mitteilen.
Prüfung. §20. Rechenschaftsablage 44 §21. Prüfung 44
Prüfung. (1) Die Hausbank hat jederzeit während des Zeitraums bis sieben Jahre nach Erlöschen der Ausfallbürgschaft oder im Falle der Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaft bis sieben Jahre nach vollständiger Abwicklung der Ausfallbürgschaft eine Prüfung aller sich auf den verbürgten Kredit beziehenden bzw. für das Bürgschaftsverhältnis weiter relevanten Unterlagen durch die befugten Rechtspersonen zu dulden und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Wird durch eine befugte Rechtsperson ein Mangel festgestellt und dessen Beseiti- gung angeordnet hat die Hausbank der Beseitigungsanordnung innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Folge zu leisten.
(3) Die Kosten dieser Prüfung hat die Hausbank zu tragen, soweit sie diese zu vertreten hat.
Prüfung. 1 Prüfungsinhalt und -format
Prüfung. Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
Prüfung. Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen