Serviceklassifikation Musterklauseln

Serviceklassifikation. Für das technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Anzahl Benutzer (named) Anzahl Umgebungen Anzahl / Art Server Anzahl Updates Anzahl Schnittstellen
Serviceklassifikation. Für das technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Folgende Lizenzleistungen werden vereinbart: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Fachanwendung kostenlos zur Verfügung.
Serviceklassifikation. Für das technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Im Rahmen des technischen Verfahrensmanagements werden nachfolgend benannte Schnittstellen zu den einzelnen Umgebungen berücksichtigt:
Serviceklassifikation. Für das technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Die Benutzerverwaltung ist nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. Voraussetzung für einen zeitlich befristeten und überwachten Fernzugriff ist eine gesondert getroffene Vereinbarung über Sicherheitsmaßnahmen für den Fernzugriff zwischen dem Auftraggeber und dem externen Dienstleister. Der jeweilige konkrete Fernzugriff für den externen Dienstleister muss durch einen Mitarbeiter des Auftragsverabeiters freigeschaltet werden. Der externe Dienstleister muss, bevor er sich an einem System authentisieren kann, Kontakt mit dem Auftragsverarbeiter aufnehmen. Der Support des externen Dienstleisters des Fachverfahrens wird über einen Fernzugriff realisiert. Hierzu wird ein vom Auftragsverarbeiter betriebenes Verfahren folgendermaßen eingesetzt:  Start der Anwendung, die für den Zugriff auf das Fachverfahren benötigt wird, durch einen Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters.  Start der Fernwartungssitzung.  Der externe Mitarbeiter des Dienstleisters wird in die Fernwartungssitzung eingeladen und kann dieser beitreten.  Der externe Mitarbeiter des Dienstleisters kann nun die Anwendung des Mitarbeiters des Auftragsverarbeiters sehen und nach Freigabe durch diesen auch fernsteuern.  Nach Ausführen der Arbeiten wird die Sitzung wieder beendet. Nach Durchführung des Fernzugriffs wird die Fernzugriffsberechtigung wieder entzogen. Der jeweilige administrative Zugriff wird revisionssicher protokolliert. (Die Protokollierung beantwortet folgende Fragen zum Zugriff: wann, warum, wer und was?) Der Auftraggeber kann die Daten im Rahmen seiner Kontrollpflichten beim Auftragsverarbeiter einsehen.
Serviceklassifikation. Für das technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Die Benutzerverwaltung ist nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. Nicht Bestandteil des SLAs. Nicht Bestandteil des SLAs.
Serviceklassifikation. Für das technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Anzahl Benutzer (named) Anzahl Umgebungen Anzahl / Art Server 06.08.2019 Vorlagenversion: 2.02 Anlage 4b zum V11661-1/3016010 !Anzahl Schnittstellen datapci-rt Im Rahmen des technischen Verfahrensmanagements werden nachfolgend benannte Schnittstellen zu den einzelnen Umgebungen berücksichtigt: Es existieren folgende Schnittstellen:
Serviceklassifikation. Für das Technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Anlage 4b zum V6802-1/3011110
Serviceklassifikation. Für das technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Der erweiterte Datenbankbetrieb bei 2-Tier Architekturen (Architektur, bei der die Clientkomponente direkt auf die Datenbank zugreift) beinhaltet die Bereitstellung und Betreuung gemäß der vom Auftraggeber (oder von ihm beauftragten Dritten) vorgegebenen und bereitgestellten Skripte/Anweisungen (z. B. Ausführung von SQL Skripten und Konfiguration nach Vorgabe). Der Auftragsverarbeiter hält keine eigenen anwendungsbezogenen Kenntnisse für die Bereitstellung der lauffähigen Fachanwendung vor. Im Regelbetrieb sind bis zu 12 Updates pro Jahr enthalten. Jedes Einspielen eines Skriptes ist hierbei als Update zu werten. Insofern die Updates außerhalb der Servicezeit erfolgen sollen, ist hier ein Vorlauf von mindestens 10 Werktagen zu planen. Updates innerhalb der Servicezeit sind mit einem Vorlauf von mindestens 5 Werktagen zu beauftragen.
Serviceklassifikation. Für das technische Verfahrensmanagement wird folgende Ausprägung vereinbart: Voraussetzung für einen zeitlich befristeten und überwachten Fernzugriff ist eine gesondert getroffene Vereinbarung über Sicherheitsmaßnahmen für den Fernzugriff zwischen dem Auftraggeber und dem externen Dienstleister. Der jeweilige konkrete Fernzugriff für den externen Dienstleister muss durch einen Mitarbeiter des Auftragsverabeiters freigeschaltet werden. Der externe Dienstleister muss, bevor er sich an einem System authentisieren kann, Kontakt mit dem Auftragsverarbeiter aufnehmen. Der Support des externen Dienstleisters des Fachverfahrens wird über einen Fernzugriff realisiert. Hierzu wird ein vom Auftragverarbeiter betriebenes Verfahren folgendermaßen eingesetzt: • Start der Anwendung, die für den Zugriff auf das Fachverfahren benötigt wird, durch einen Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters. • Start der Fernwartungssitzung. • Der externe Mitarbeiter des Dienstleisters wird in die Fernwartungssitzung eingeladen und kann dieser beitreten. • Der externe Mitarbeiter des Dienstleisters kann nun die Anwendung des Mitarbeiters des Auftragverarbeiters sehen und nach Freigabe durch diesen auch fernsteuern. • Nach Ausführen der Arbeiten wird die Sitzung wieder beendet. Nach Durchführung des Fernzugriffs wird die Fernzugriffsberechtigung wieder entzogen. Der jeweilige administrative Zugriff wird revisionssicher protokolliert. (Die Protokollierung beantwortet folgende Fragen zum Zugriff: wann, warum, wer und was?) Der Auftraggeber kann die Daten im Rahmen seiner Kontrollpflichten beim Auftragverarbeiter einsehen. Nicht Bestandteil des SLAs. Freie Hansestadt Bremen Senatorin für Justiz und Verfassung Xxxxxxxx 00 - 00 00000 Xxxxxx nachfolgend Auftraggeber Version: 2.0.12 Stand: 04.05.2018

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.