Container Musterklauseln

Container. Nicht Bestandteil des SLAs.
Container. Nicht Bestandteil des SLAs. 3.4 Geteilte Betriebsverantwortung/ Service Fernzugriff Adminplattform (SFA)
Container. 2.1 Die erlaubnisfreie Anlageberatung oder die Vermittlung von 2.1.1 Containern einschließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Container- Bewirtschaftungsverträge. gilt nach dem Risiko Erbringung von Finanzdienstleistungen als mitversichert. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen. 2.2 In Ergänzung zu der Risikobeschreibung und den Besonderen Bedingungen für die Erbringung von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ) sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen, Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden.
Container. Der Mieter sorgt für eine geeignete Unterlage für den Mietgegenstand.(Kantholz, Stahlträger, Streifen- oder Punktfundamente) und für den Anschluß an Ver- und Entsorgung, sowie für die fachgerechte Erdung. Containerdächer dürfen nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden.
Container. Für beladene Container wird im Verkehr von und nach Basel, inkl. Weil am Rhein, ein Kleinwasserzuschlag wie folgt berechnet: Staffel Pegel Kaub 20’/30’ 40’/45’ 1 1.50 – 1.31 m CHF 40.-/€ 25.- CHF 48.-/€ 30.- 2 1.30 – 1.11 m CHF 56.-/€ 35.- CHF 64.-/€ 40.- 3 1.10 – 0.91 m CHF 72.-/€ 45.- CHF 88.-/€ 55.- 4 0.90 – 0.81 m CHF 120.-/€ 75.- CHF 152.-/€ 95.- 5 0.80 – 0.71 m CHF 192.-/€ 120.- CHF 240.-/€ 150.- Massgebend ist der niedrigste Wasserstand, der die Güter vom Beginn der Beladung bis zur Ankunft am Bestimmungsort betroffen hat. Bei einem Kauber Pegel von 0,70 m erlischt die Transportpflicht. * Bei diesen Angaben handelt es sich um unverbindliche Kalkulationsgrundlagen. Die Vertragspartner sind frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen. 2 Für Transporte auf Wasserstrassen ausserhalb des Rheins gelten mangels besonderer Vereinbarungen die Bestimmungen der Internationalen Verlade- und Transportbedingungen für die Binnenschifffahrt (IVTB) des Vereins für Europäische Binnenschifffahrt und Wasserstrassen e.V. Der Text steht auf Verlangen zur Verfügung.
Container. Mitversichert ist die Vermittlung von Transportcontainern einschließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Cont- ainer-Bewirtschaftungsverträge.
Container. Für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 2 bis 6 genutzte Infrastruktur
Container. Für den Abtransport des anfallenden Bauschuttes hat die Bauherr- schaft bei Arbeitsbeginn Müllcontainer nach Bedarf auf seine Kos- ten bereitzustellen.
Container. 14. Einbruchmeldeanlage

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  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Mindestlohn 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen