Common use of Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream AG (Xemac) Clause in Contracts

Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream AG (Xemac). (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere in Höhe ei- nes bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes i. S. von Nr. 4 (5) verpfänden, die von der Clearstream AG im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems in einem sog. Sicherheitenpool-Depot des Geschäftspartners verwahrt werden. Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems der Clearstream AG darf der Geschäftspartner nur sol- che Wertpapiere bereit stellen, an denen ihm unbeschränktes Eigentum zusteht oder über die er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Ge- schäftspartner erklärt vor jeder Verpfändung von Wertpapieren über jenes System still- schweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen. (2) Zur Bestellung des Pfandrechts teilt der Geschäftspartner der Clearstream AG den Globalbetrag mit und weist sie an, - bestimmte in seinem Sicherheitenpool-Depot verwahrte Wertpapiere, die den Global- betrag abdecken, zukünftig ausschließlich für die Bank als Pfandgläubigerin zu besit- zen, - die Wertpapiere dergestalt auszusondern, dass ihre Verpfändung zugunsten der Bank im Depotsystem eindeutig gekennzeichnet und sichergestellt ist, dass er auf sie ohne Zustimmung der Bank nicht mehr einwirken kann und - der Bank den von ihm aufgegebenen Globalbetrag mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Heraufsetzung von Globalbeträgen. Die Bank und der Geschäftspartner sind sich einig, dass die Bank mit Eintritt der vorgenann- ten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren erwirbt. (3) Die Bank ist mit dem geschäftstäglichen Austausch von Wertpapieren bei der Clear- stream AG einverstanden, sofern durch Verpfändung anderer Wertpapiere nach Absatz 2 gewährleistet ist, dass der Globalbetrag durch den Austausch nicht vermindert wird. (4) Zur Verminderung des Globalbetrages gibt der Geschäftspartner der Clearstream AG den neuen Globalbetrag auf und weist sie an, der Bank den neuen Globalbetrag mitzuteilen. Die Bank erklärt nach Eingang der Mitteilung eine entsprechende Freigabe verpfändeter Wertpapiere an die Clearstream AG, sofern die erforderliche Besicherung nicht unterschrit- ten wird. (5) Soweit die verpfändeten Wertpapiere aufgrund der gemäß den Vorgaben der Bank von der Clearstream AG täglich durchgeführten Bewertung nicht mehr zur Deckung des Global- betrages ausreichen, ist die Clearstream AG vom Geschäftspartner angewiesen, sofort eine zusätzliche Bestellung von Pfandrechten nach Absatz 2 zu veranlassen oder, sollte dies nicht möglich sein, der Bank sofort die entsprechende Verringerung des Globalbetrags mit- zuteilen oder, sollte auch dies nicht möglich sein, Zins- und Kapitalzahlungen an die Bank auszukehren. (6) Mit der Einbuchung des jeweils maßgeblichen Globalbetrages in das Sicherheitenkonto werden die verpfändeten Wertpapiere als Sicherheit berücksichtigt. Nr. 7 (3) gilt entspre- chend. (7) Geschäftspartner können Globalbeträge auch über das Sicherheitenpool-Depot einer Depotbank aufgeben. Der Geschäftspartner ermächtigt die Depotbank zur Verpfändung der Wertpapiere gemäß Absatz 1. (8) Für das Sicherheitenverwaltungssystem bestehende Allgemeine Geschäftsbedingun- gen der Clearstream AG gelten nachrangig in Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Bank.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream AG (Xemac). (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere in Höhe ei- nes bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes i. S. von Nr. 4 (5) verpfänden, die von der Clearstream AG im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems in einem sog. Sicherheitenpool-Depot des Geschäftspartners verwahrt werden. Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems der Clearstream AG darf der Geschäftspartner nur sol- che solche Wertpapiere bereit stellen, an denen ihm unbeschränktes Eigentum zusteht oder über die er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Ge- schäftspartner erklärt vor jeder Verpfändung von Wertpapieren über jenes System still- schweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen. (2) Zur Bestellung des Pfandrechts teilt der Geschäftspartner der Clearstream AG den Globalbetrag mit und weist sie an, - bestimmte in seinem Sicherheitenpool-Depot verwahrte Wertpapiere, die den Global- betrag abdecken, zukünftig ausschließlich für die Bank als Pfandgläubigerin zu besit- zen, - die Wertpapiere dergestalt auszusondern, dass ihre Verpfändung zugunsten der Bank im Depotsystem eindeutig gekennzeichnet und sichergestellt ist, dass er auf sie ohne Zustimmung der Bank nicht mehr einwirken kann und - der Bank den von ihm aufgegebenen Globalbetrag mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Heraufsetzung von Globalbeträgen. Die Bank und der Geschäftspartner sind sich einig, dass die Bank mit Eintritt der vorgenann- ten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren erwirbt. (3) Die Bank ist mit dem geschäftstäglichen Austausch von Wertpapieren bei der Clear- stream AG einverstanden, sofern durch Verpfändung anderer Wertpapiere nach Absatz 2 gewährleistet ist, dass der Globalbetrag durch den Austausch nicht vermindert wird. (4) Zur Verminderung des Globalbetrages gibt der Geschäftspartner der Clearstream AG den neuen Globalbetrag auf und weist sie an, der Bank den neuen Globalbetrag mitzuteilen. Die Bank erklärt nach Eingang der Mitteilung eine entsprechende Freigabe verpfändeter Wertpapiere an die Clearstream AG, sofern die erforderliche Besicherung nicht unterschrit- ten wird. (5) Soweit die verpfändeten Wertpapiere aufgrund der gemäß den Vorgaben der Bank von der Clearstream AG täglich durchgeführten Bewertung nicht mehr zur Deckung des Global- betrages ausreichen, ist die Clearstream AG vom Geschäftspartner angewiesen, sofort eine zusätzliche Bestellung von Pfandrechten nach Absatz 2 zu veranlassen oder, sollte dies nicht möglich sein, der Bank sofort die entsprechende Verringerung des Globalbetrags Globalbetrages mit- zuteilen oder, sollte auch dies nicht möglich sein, Zins- und Kapitalzahlungen an die Bank auszukehrenzuteilen. (6) Mit der Einbuchung des jeweils maßgeblichen Globalbetrages in das Sicherheitenkonto werden die verpfändeten Wertpapiere als Sicherheit berücksichtigt. Nr. 7 (3) gilt entspre- chend. (7) Geschäftspartner können Globalbeträge auch über das Sicherheitenpool-Depot einer Depotbank aufgeben. Der Geschäftspartner ermächtigt die Depotbank zur Verpfändung der Wertpapiere gemäß Absatz 1. (8) Für das Sicherheitenverwaltungssystem bestehende Allgemeine Geschäftsbedingun- gen der Clearstream AG gelten nachrangig in Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Bank.

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Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream AG (Xemac). (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere in Höhe ei- nes eines bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes i. S. von Nr. 4 (5) verpfänden, die von der Clearstream AG im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems in einem sog. Sicherheitenpool-Depot des Geschäftspartners verwahrt werden. Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems der Clearstream AG darf der Geschäftspartner nur sol- che solche Wertpapiere bereit stellen, an denen ihm unbeschränktes Eigentum zusteht oder über die er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Ge- schäftspartner Geschäftspartner erklärt vor jeder Verpfändung von Wertpapieren über jenes System still- schweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen. (2) Zur Bestellung des Pfandrechts teilt der Geschäftspartner der Clearstream AG den Globalbetrag mit und weist sie an, - bestimmte in seinem Sicherheitenpool-Depot verwahrte Wertpapiere, die den Global- betrag abdecken, zukünftig ausschließlich für die Bank als Pfandgläubigerin zu besit- zenbesitzen, - die Wertpapiere dergestalt auszusondern, dass ihre Verpfändung zugunsten der Bank im Depotsystem eindeutig gekennzeichnet und sichergestellt ist, dass er auf sie ohne Zustimmung der Bank nicht mehr einwirken kann und - der Bank den von ihm aufgegebenen Globalbetrag mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Heraufsetzung von Globalbeträgen. Die Bank und der Geschäftspartner sind sich einig, dass die Bank mit Eintritt der vorgenann- ten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren erwirbt. (3) Die Bank ist mit dem geschäftstäglichen Austausch von Wertpapieren bei der Clear- stream AG einverstanden, sofern durch Verpfändung anderer Wertpapiere nach Absatz 2 gewährleistet ist, dass der Globalbetrag durch den Austausch nicht vermindert wird. (4) Zur Verminderung des Globalbetrages gibt der Geschäftspartner der Clearstream AG den neuen Globalbetrag auf und weist sie an, der Bank den neuen Globalbetrag mitzuteilen. Die Bank erklärt nach Eingang der Mitteilung eine entsprechende Freigabe verpfändeter Wertpapiere an die Clearstream AG, sofern die erforderliche Besicherung nicht unterschrit- ten wird. (5) Soweit die verpfändeten Wertpapiere aufgrund der gemäß den Vorgaben der Bank von der Clearstream AG täglich durchgeführten Bewertung nicht mehr zur Deckung des Global- betrages ausreichen, ist die Clearstream AG vom Geschäftspartner angewiesen, sofort eine zusätzliche Bestellung von Pfandrechten nach Absatz 2 zu veranlassen oder, sollte dies nicht möglich sein, der Bank sofort die entsprechende Verringerung des Globalbetrags mit- zuteilen oder, sollte auch dies nicht möglich sein, Zins- und Kapitalzahlungen an die Bank auszukehrenGlobalbetrages mitzuteilen. (6) Mit der Einbuchung des jeweils maßgeblichen Globalbetrages in das Sicherheitenkonto werden die verpfändeten Wertpapiere als Sicherheit berücksichtigt. Nr. 7 (3) gilt entspre- chend. (7) Geschäftspartner können Globalbeträge auch über das Sicherheitenpool-Depot einer Depotbank aufgeben. Der Geschäftspartner ermächtigt die Depotbank zur Verpfändung der Wertpapiere gemäß Absatz 1. (8) Für das Sicherheitenverwaltungssystem bestehende Allgemeine Geschäftsbedingun- gen der Clearstream AG gelten nachrangig in Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Bank.

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Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream AG (Xemac). (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere in Höhe ei- nes bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes i. S. von Nr. 4 (5) verpfänden, die von der Clearstream AG im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems in einem sog. Sicherheitenpool-Depot des Geschäftspartners verwahrt werden. Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems der Clearstream AG darf der Geschäftspartner nur sol- che solche Wertpapiere bereit stellen, an denen ihm unbeschränktes Eigentum zusteht oder über die er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Ge- schäftspartner erklärt vor jeder Verpfändung von Wertpapieren über jenes System still- schweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen. (2) Zur Bestellung des Pfandrechts teilt der Geschäftspartner der Clearstream AG den Globalbetrag mit und weist sie an, - bestimmte in seinem Sicherheitenpool-Depot verwahrte Wertpapiere, die den Global- betrag abdecken, zukünftig ausschließlich für die Bank als Pfandgläubigerin zu besit- zen, - die Wertpapiere dergestalt auszusondern, dass ihre Verpfändung zugunsten der Bank im Depotsystem eindeutig gekennzeichnet und sichergestellt ist, dass er auf sie ohne Zustimmung der Bank nicht mehr einwirken kann und - der Bank den von ihm aufgegebenen Globalbetrag mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Heraufsetzung von Globalbeträgen. Die Bank und der Geschäftspartner sind sich einig, dass die Bank mit Eintritt der vorgenann- ten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren erwirbt. (3) Die Bank ist mit dem geschäftstäglichen Austausch von Wertpapieren bei der Clear- stream AG einverstanden, sofern durch Verpfändung anderer Wertpapiere nach Absatz 2 gewährleistet ist, dass der Globalbetrag durch den Austausch nicht vermindert wird. (4) Zur Verminderung des Globalbetrages gibt der Geschäftspartner der Clearstream AG den neuen Globalbetrag auf und weist sie an, der Bank den neuen Globalbetrag mitzuteilen. Die Bank erklärt nach Eingang der Mitteilung eine entsprechende Freigabe verpfändeter Wertpapiere an die Clearstream AG, sofern die erforderliche Besicherung nicht unterschrit- ten wird. (5) Soweit die verpfändeten Wertpapiere aufgrund der gemäß den Vorgaben der Bank von der Clearstream AG täglich durchgeführten Bewertung nicht mehr zur Deckung des Global- betrages ausreichen, ist die Clearstream AG vom Geschäftspartner angewiesen, sofort eine zusätzliche Bestellung von Pfandrechten nach Absatz 2 zu veranlassen oder, sollte dies nicht möglich sein, der Bank sofort die entsprechende Verringerung des Globalbetrags mit- zuteilen oder, sollte auch dies nicht möglich sein, Zins- und Kapitalzahlungen an die Bank auszukehren. (6) Mit der Einbuchung des jeweils maßgeblichen Globalbetrages in das Sicherheitenkonto werden die verpfändeten Wertpapiere als Sicherheit berücksichtigt. Nr. 7 (3) gilt entspre- chend. (7) Geschäftspartner können Globalbeträge auch über das Sicherheitenpool-Depot einer Depotbank aufgeben. Der Geschäftspartner ermächtigt die Depotbank zur Verpfändung der Wertpapiere gemäß Absatz 1. (8) Für das Sicherheitenverwaltungssystem bestehende Allgemeine Geschäftsbedingun- gen der Clearstream AG gelten nachrangig in Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Bank.

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