Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln, Sperre. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder c) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung des Überziehungsrahmens oder eingeräumte Kontoüberziehung) nicht nachgekommen ist und i) entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder ii) beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Dieselbe Vorgehensweise gilt, wenn das kontoführende Kreditinstitut einem Kontoinformationsdienstleister des Kunden den Zugang zum Konto verweigert. (3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags (z.B. Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren) an das Kreditinstitut verwendet werden können.
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Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln, Sperre. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt.Verletzung
(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn
a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder
b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder
c) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung des Überziehungsrahmens oder eingeräumte KontoüberziehungÜberziehung) nicht nachgekommen ist und
i) i. entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder
ii) . beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – - soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – - von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Dieselbe Vorgehensweise gilt, wenn das kontoführende Kreditinstitut einem Kontoinformationsdienstleister oder Zahlungsauslösedienstleister des Kunden den Zugang zum Konto verweigert.
(3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags (z.B. Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren) an das Kreditinstitut verwendet werden können.
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Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln, Sperre. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt.
(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn
a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder
b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder
c) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung des Überziehungsrahmens oder eingeräumte KontoüberziehungÜberziehung) nicht nachgekommen ist und
i) entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder
ii) beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Dieselbe Vorgehensweise gilt, wenn das kontoführende Kreditinstitut einem Kontoinformationsdienstleister des Kunden den Zugang zum Konto verweigert.
(3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags (z.B. Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren) an das Kreditinstitut verwendet werden können.
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Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln, Sperre. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Unternehmer haften für XxxxxxxSchäden, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt.
(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn
a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder
b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder
c) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung des Überziehungsrahmens oder eingeräumte KontoüberziehungKontoüberziehungoder Überziehung) nicht nachgekommen ist und
i) entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder
ii) beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Dieselbe Vorgehensweise gilt, wenn das kontoführende Kreditinstitut einem Kontoinformationsdienstleister des Kunden den Zugang zum Konto verweigert.
(3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags (z.B. Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren) an das Kreditinstitut verwendet werden können.
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Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln, Sperre. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt.
(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn
a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder
b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder
c) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung des Überziehungsrahmens oder eingeräumte KontoüberziehungÜberziehung) nicht nachgekommen ist und
i) i. entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder
ii) . beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – - soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – - von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Dieselbe Vorgehensweise gilt, wenn das kontoführende Kreditinstitut einem Kontoinformationsdienstleister oder Zahlungsauslösedienstleister des Kunden den Zugang zum Konto verweigert.
(3) Die Bestimmungen dieses Punktes gelten auch für Instrumente, die außerhalb der Zahlungsdienste vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags (z.B. Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren) an das Kreditinstitut verwendet werden können.
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