Common use of Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln; Zahlungsinstrumente Clause in Contracts

Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln; Zahlungsinstrumente. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrages an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, in folgenden Fällen zu sperren: - wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen, oder - wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstrumentes besteht, oder - wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (eingeräumte Kontoüberziehung oder - überschreitung) nicht nachgekommen ist und • entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, oder • beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründen in einer mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln; Zahlungsinstrumente. Z 15 Werden vom Kunden mittels Telekommunikation Aufträge erteilt oder sonstige Erklärungen abgegeben, so hat er geeignete und zumutbare Vorkehrungen gegen Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen. Bei Störungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche anderen Kommunikationsmöglichkeiten auszuschöpfen. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines ZahlungsinstrumentesZahlungsinstrumen- tes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrages Auftrags an das Kreditinstitut Kre- ditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche miss- bräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser BestimmungDie Verpflichtungen aus etwaigen Sonderbedingungen bleiben davon unberührt. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, in folgenden Fällen zu sperren: - sperren oder Limits herabzusetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder - wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung Verwen- dung des Zahlungsinstrumentes Zahlungsinstruments besteht, oder - wenn • das beträchtlich erhöhte Risiko besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument Zahlungs- instrument verbundenen Kreditlinie (eingeräumte Kontoüberziehung oder - überschreitung) nicht nachgekommen ist und • entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, oder • beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar drohtnachkommt. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde zulässig – von einer solchen Sperre und deren Gründen in einer mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.

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Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln; Zahlungsinstrumente. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung Er- teilung eines Auftrages Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, in folgenden Fällen zu sperren: - wenn , wenn (i) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder - wenn rechtfertigen oder (ii) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstrumentes besteht, oder - wenn Zahlungsinstruments besteht oder (iii) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (eingeräumte Kontoüberziehung Überschreitung oder - überschreitungÜberziehung) nicht nachgekommen ist und • entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, oder • beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründen in einer der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform Kommunikationsformen möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.

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Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln; Zahlungsinstrumente. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrages Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie . Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als "Unbefugte" im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsinstrument der in den Sonderbedingungen zum Zahlungsinstrument benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, in folgenden Fällen zu sperren, wenn: - wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, ; oder - wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstrumentes Zahlungsinstruments besteht, ; oder - wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (eingeräumte Kontoüberziehung Überschreitung oder - überschreitungÜberziehung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, - oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründen Gründen, sowie von der Sperre des Zugriffs durch einen Kontoinformationsdienstleister bzw. Zahlungsauslösedienstleister auf ein Zahlungskonto des Kunden und über die Gründe für diese Sperre in der mit dem Kunden in einer der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsform Kommunikationsformen möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.

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