Stationäre Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Kurzzeitpflege, sofern Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Tarifteil A. 5 Absatz 1 Tarif BT bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver- schlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Kranken- hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichen, um ein Ver- bleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Aufwendungen nach Satz 1 sind begrenzt auf acht Wochen je Kalenderjahr bis zu einem Ge- samtbetrag von 1.612 Euro. § 42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch gilt entsprechend.
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Stationäre Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Kurzzeitpflege, sofern Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Tarifteil A. 5 Absatz 1 Tarif BT bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver- schlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Kranken- hausaufenthaltKrankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten ambu- lanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichen, um ein Ver- bleiben Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Aufwendungen nach Satz 1 sind begrenzt auf acht Wochen je Kalenderjahr bis zu einem Ge- samtbetrag Gesamtbetrag von 1.612 Euro. § 42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch gilt entsprechend.
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Stationäre Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Kurzzeitpflege, sofern Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Tarifteil A. 5 Absatz 1 Tarif BT bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver- schlimmerung Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Kranken- hausaufenthaltKrankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten KrankenhausbehandlungKrankenhausbehand- lung, nicht ausreichen, um ein Ver- bleiben Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichenermögli- chen. Aufwendungen nach Satz 1 sind begrenzt auf acht Wochen je Kalenderjahr Kalen- derjahr bis zu einem Ge- samtbetrag Gesamtbetrag von 1.612 1612 Euro. § 42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch gilt entsprechend.
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Stationäre Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Kurzzeitpflege, sofern Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Tarifteil A. 5 Absatz 1 Tarif BT bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Ver- schlimmerung Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Kranken- hausaufenthaltKrankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichen, um ein Ver- bleiben Verbleiben in der Häuslichkeit Häus- lichkeit zu ermöglichen. Aufwendungen nach Satz 1 sind begrenzt auf acht Wochen je Kalenderjahr bis zu einem Ge- samtbetrag Gesamtbetrag von 1.612 Euro1.612,00 EUR. § 42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch gilt entsprechend.
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