Stationäre Heilbehandlung Musterklauseln
Stationäre Heilbehandlung. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Ärzte (Humanmediziner, nicht Zahnärzte) sowie deren Familienangehörige. Familien- angehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder, solange sie mit dem Arzt in häuslicher Gemeinschaft leben; Kinder darüber hinaus, solange sie von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich zu melden. In diesem Fall erfolgt die Umstellung in einen bestehenden Tarif mit gleichem oder ähnlichem Leis- tungsinhalt ohne erneute Gesundheitsprüfung zum Ersten des Folgemonats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Erlangt der Versicherer von dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, erfolgt die Umstellung rückwirkend zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zwischen dem neuen Tarif und dem bisherigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der Humanmedizin, solange sie die Voraussetzung von Abschnitt I erfüllen. 100% für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verband- mittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 2.000,– Euro pro Versicherungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird je Versicherungsfall zu 100% für die 1. bis zur 30. Sitzung 80% ab der 31. Sitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% der erstattung...
Stationäre Heilbehandlung. 2.1 Welche Krankenhäuser oder Krankenanstalten können unter welchen Voraussetzungen gewählt werden? Ist bei stationärer Psychotherapie oder bei stationärer Heilbehandlung in bestimmten Krankenanstalten eine vor- herige Zusage erforderlich?
2.1.1 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter allen öffentli- chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnosti- sche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Bei stationärer Psychotherapie wird nur geleistet, wenn und soweit wir vor der Behandlung eine schriftliche Zusa- ge gegeben haben.
2.1.2 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriums- behandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.1 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn wir diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Wir können uns auf die fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn
a) es sich um einen Notfall handelt;
b) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen- dige stationäre Krankenhausbehandlung erfordert;
c) bei Tbc-Erkrankungen die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien erfolgt.
Stationäre Heilbehandlung. B Zusatzleistungen für Begleit- personen D Versicherungsfähigkeit
Stationäre Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
Stationäre Heilbehandlung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
a) allgemeine Krankenhausleistungen. Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zäh- len Leistungen im Sinne - des § 17b des Krankenhausfinanzierungsge- setzes (KHG) in Verbindung mit dem Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der je- weils geltenden Fassung - z. B. Fallpauscha- len, Zusatzentgelte, ergänzende Entgelte bzw. - der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der jeweils geltenden Fassung sowie Leistungen von Belegärzten, Belegheb- ammen und Belegentbindungspflegern. Sofern Krankenhäuser nach dem KHG/KHEntgG bzw. der BPflV abrechnen, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet sind (z. B. Privatkliniken), wer- den die vorstehenden Ausführungen ebenfalls angewendet. In Krankenhäusern, die nicht nach dem KHG/ KHEntgG bzw. der BPflV abrechnen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Aufwen- dungen für einen Aufenthalt im Mehrbettzimmer einschließlich ärztlicher Leistungen (ohne geson- dert vereinbarte privatärztliche Leistungen) und Krankenhausnebenkosten sowie der Leistungen freiberuflicher Hebammen und Entbindungspfle- ger. Soweit Krankenhäuser nach Pflegeklassen un- terscheiden, entspricht die 3. Pflegeklasse dem Mehrbettzimmer, die 2. Pflegeklasse dem Zweibettzimmer und die 1. Pflegeklasse dem Einbettzimmer.
Stationäre Heilbehandlung. Bei stationärer Heilbehandlung in einem Kranken- haus Unterkunft, Verpflegung, sonstige notwendige Sachleistungen und ärztliche Leistungen. Anstelle von Xxxxxxxxxxxx kann ein Krankenhaustagegeld von 40 EUR pro Tag gewählt werden.
Stationäre Heilbehandlung. Übersicht stationäre Heilbehandlung Detaillierte Leistungsbeschreibungen stationäre Heilbehandlung
Stationäre Heilbehandlung. ■ Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus als Regelleistung gemäß § 4 Abs. 4.1 und 4.2 AVB. ■ Medizinisch notwendige Fahrten und Transporte zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus.
Stationäre Heilbehandlung. Eine Heilbehandlung versucht mit geeigneten Mit- teln die Krankheit oder Verletzung zu heilen, zu lin- dern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Stationär bedeutet, dass die Heilbehandlung im Krankenhaus stattfindet.
Stationäre Heilbehandlung. Bei einer stationären Heilbehandlung, Entbindung oder Fehlgeburt fallen unter den Versicherungsschutz die Aufwendungen im Krankenhaus für Behandlung (jedoch nicht für Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferortho- pädische Behandlung, soweit sie nicht Bestandteil der Gebührenordnung für Ärzte sind), für Unterkunft und Verpflegung sowie für den notwendigen Transport zum und vom Krankenhaus. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für:
a) gesondert berechnete ärztliche Leistungen. Gebühren sind im tarif- lichen Umfang innerhalb des Gebührenrahmens der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfä- hig. Bei vorheriger Zustimmung des Versicherers sind auch über den Gebührenrahmen dieser Gebührenordnung liegende Aufwendungen erstattungsfähig;
b) gesondert berechnete Unterkunft und Verpflegung im Ein- oder Zwei- bettbettzimmer;
c) allgemeine Krankenhausleistungen;
d) notwendigen Transport zum und vom Krankenhaus.