Common use of Statistik Clause in Contracts

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 zwölf Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, Auftraggebers geglie- dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren Verfah- ren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res zuhanden Kalenderjahres zu- handen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECOSeco) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren Verfahren vergeben wurden; c) c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. ge- mäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO Seco ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im StaatsvertragsbereichStaatsvertragsbe- reich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten SchätzungsmethodeSchät- zungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte Statistik geführte Sta- tistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, Auftraggebers geglie- dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren Verfah- ren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. ge- mäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten SchätzungsmethodeSchätzungsme- thode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung Wah- rung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res zuhanden Kalenderjahres zuhan- den des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-KlassifikationKlassifika- tion; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren vergeben Verfahren verge- ben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Ka- lenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter un- ter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren freihän- digen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten einge- setzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte elektro- nisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im StaatsvertragsbereichStaatsver- tragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren Verfahren vergeben wurden; c) c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben Anga- ben gemäss Bst. a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten SchätzungsmethodeSchätzungs- methode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-KlassifikationKlassifika- tion; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren vergeben Verfahren verge- ben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buch- staben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Ge- schäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen

Statistik. 1 Die Auftraggeber / Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalender‐ jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte Statistik geführte Sta‐ tistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes AuftraggebersAuftraggebers gegliedert nach Bau‐, geglie- dert nach Bau-, Liefer- Liefer‐ und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- einschlägigen CPC‐ oder CPV-KlassifikationCPV‐Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren vergeben Verfahren verge‐ ben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Ka- lenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter un- ter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren freihändi- gen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten einge- setzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres Vorjah- res im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftrag- gebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren freihän- digen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten ein- gesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECOSE- CO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auf- traggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Dienstleistungsauf- trägen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren frei- händigen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugebenanzuge- ben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Statistik. 1 Die Auftraggeber / Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-CPV- Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalen- derjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte elekt- ronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im StaatsvertragsbereichXxxxxx- vertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren freihändi- gen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben An- gaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjah- res Kalen- derjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch ge- führte elek- tronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im StaatsvertragsbereichXxxxxx- vertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers, geglie- dert Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Ver- fahren Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten einge- setzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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