Common use of Statistik Clause in Contracts

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- CO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- ben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Kalenderjah- res zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte ge- führte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers gegliedert Auftraggebers, geglie- dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen Verfahren freihändigen Ver- fahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben Bst. a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 zwölf Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers gegliedert Auftraggebers geglie- dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen Verfahren freihändigen Verfah- ren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben Bst. a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden zu- handen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSeco) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben wurden; c) c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss ge- mäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO Seco ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik Sta- tistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers gegliedert Auftraggebers geglie- dert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen Verfahren freihändigen Verfah- ren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss ge- mäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten SchätzungsmethodeSchätzungsme- thode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung Wah- rung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden zuhan- den des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-KlassifikationKlassifika- tion; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben verge- ben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im StaatsvertragsbereichStaatsvertragsbe- reich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten SchätzungsmethodeSchät- zungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Ka- lenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen unter Dienstleistungsaufträgen un- ter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihän- digen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten einge- setzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch elektro- nisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im StaatsvertragsbereichStaatsver- tragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben wurden; c) c. wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben Anga- ben gemäss Buchstaben Bst. a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten SchätzungsmethodeSchätzungs- methode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Auftraggeber / Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Kalender‐ jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik Sta‐ tistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftraggebers gegliedert nach Bau-Bau‐, Liefer- Liefer‐ und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- einschlägigen CPC‐ oder CPV-KlassifikationCPV‐Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben verge‐ ben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-KlassifikationKlassifika- tion; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben verge- ben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben Buch- staben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Ge- schäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Kalen- derjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch elek- tronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich▇▇▇▇▇▇- vertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten einge- setzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Kalen- derjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch elekt- ronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich▇▇▇▇▇▇- vertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändi- gen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben An- gaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Kalen- derjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch elek- tronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich▇▇▇▇▇▇- vertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändigen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben lit. a und lit. b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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Statistik. 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres Ka- lenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SE- COSECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auf- traggebers Auftragge- bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauf- trägen unter Dienstleistungsaufträgen un- ter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im frei- händigen freihändi- gen Verfahren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten einge- setzten Schätzungsmethode. 3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzuge- benanzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.

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