Common use of Statistik Clause in Contracts

Statistik. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung besserer statistischer Methoden und Programme im Einklang mit den international anerkannten Normen, einschließlich bei der Aufstellung, Bearbeitung, Qualitätskontrolle und Verbreitung von Statistiken zur Schaffung von Indikatoren mit einer höheren Vergleichbarkeit zwischen den Vertragsparteien, zusammenzuarbeiten, um die Anforderungen der statistischen Daten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ermitteln zu können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die bilaterale Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele sinnvoll ist.

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Samples: www.parlament.gv.at, eur-lex.europa.eu

Statistik. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei die Harmonisierung der Entwicklung besserer statistischer statistischen Methoden und Programme im Einklang mit den international anerkannten Normender statistischen Praxis zu fördern, einschließlich bei der Aufstellung, Bearbeitung, Qualitätskontrolle Erstellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken zur Schaffung von Indikatoren mit einer höheren Vergleichbarkeit zwischen über den VertragsparteienWaren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, zusammenzuarbeiten, um die Anforderungen der statistischen Daten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ermitteln zu können. Die Vertragsparteien erkennen anfallen und sich für eine statistische Erfassung, dass die bilaterale Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele sinnvoll istAufbereitung, Analyse und Verbreitung eignen.

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Samples: eur-lex.europa.eu

Statistik. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei durch Förderung der Entwicklung besserer statistischer Harmonisierung der statistischen Methoden und Programme durch Anwendung bewährter Methoden in Anlehnung an die Erfahrungen der Union unter anderem im Einklang mit den international anerkannten Normen, einschließlich bei der Aufstellung, Bearbeitung, Qualitätskontrolle Hinblick auf die Erhebung und Verbreitung von statistischer Informationen statistische Kapazitäten auf- und auszubauen. Dies wird sie in die Lage versetzen, auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken zur Schaffung von Indikatoren mit einer höheren Vergleichbarkeit zwischen den Vertragsparteienüber Bereiche dieses Abkommens zu nutzen, zusammenzuarbeitendie sich für die Erfassung, um die Anforderungen der statistischen Verarbeitung, Analyse und Verbreitung statistischer Daten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ermitteln zu können. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die bilaterale Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele sinnvoll isteignen.

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Samples: eur-lex.europa.eu