Statistik. ARTIKEL 355 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Ukraine und in der EU relevant sind und sie damit in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem mit den europäischen Normen und Standards zu harmonisieren. Der Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt (Anhang XXIX) angesehen wird. ARTIKEL 356 Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt: a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems, der sich auf eine solide Rechtsgrundlage, auf eine geeignete Politik für die Verbreitung von Daten und Metadaten und auf Benutzerfreundlichkeit konzentriert, b) schrittweise Annäherung des ukrainischen Statistiksystems an das Europäische Statistische System, c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen, d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des ukrainischen Statistiksystems zu leisten, e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows, f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken. ARTIKEL 357 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statistische Amt der EU ist. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die folgenden Bereiche: a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen, b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik, c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken, d) Energie, einschließlich Bilanzen, e) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, f) Außenhandelsstatistik, g) Regionalstatistik, h) umfassendes Qualitätsmanagement in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken. ARTIKEL 358 Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Xxxxxxxxxx aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Hilfeprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengun- gen zielen auf eine weitere schrittweise Annäherung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des ukrainischen Statistik- systems und unter Berücksichtung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwick- lung der Stichprobenerhebungen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in allen Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein. ARTIKEL 359 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 5 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen der Ukraine unter den üblichen Teilnahme- bedingungen für Drittländer zur Teilnahme offenstehen.
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Samples: Energy Cooperation Agreement, Energy Cooperation Agreement
Statistik. ARTIKEL 355 41 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Ukraine EU und in der EU Republik Moldau relevant sind und sie damit in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistikeuropäische Statistiken, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem mit den an die europäischen Normen und Standards zu harmonisieren. Der Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt (Anhang XXIX) angesehen wirdanzugleichen.
ARTIKEL 356 42 Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen StatistiksystemsStatistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der sich auf eine solide Rechtsgrundlage, auf eine geeignete Politik für die Verbreitung von Erhebung geeigneter Daten und Metadaten Metadaten, der Verbreitungspolitik und auf Benutzerfreundlichkeit konzentriertder Benutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nutzer,
b) schrittweise Annäherung des ukrainischen Statistiksystems der Republik Moldau an das Europäische Statistische System,
c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,
d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des ukrainischen Statistiksystems der Republik Moldau zu leisten,
e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows,hows und
f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
ARTIKEL 357 43 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das die statistische Amt Stelle der EU Europäischen Union ist. Diese Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die folgenden BereicheFolgendes:
a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich VolkszählungenVolkszählungen und Sozialstatistik,
b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,
c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
d) Energiemakroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,
e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
e) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,
f) Außenhandelsstatistik,Regionalstatistik und
g) Regionalstatistik,
h) umfassendes Qualitätsmanagement in allen Verfahren für die Erstellung horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Verbreitung von StatistikenNutzung moderner Informationstechnologien.
ARTIKEL 358 44 Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Xxxxxxxxxx aus, aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und weiter; dabei berücksichtigen dabei sie die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Hilfeprogramme Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengun- gen Anstrengungen zielen auf eine weitere schrittweise Annäherung Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des ukrainischen Statistik- systems Statistiksystems der Republik Moldau und unter Berücksichtung Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen SystemsSystems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwick- lung Weiterentwicklung der StichprobenerhebungenStichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in allen Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
ARTIKEL 359 45 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) dieses Kapitel 5 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen der Ukraine unter den üblichen Teilnahme- bedingungen Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Drittländer die Republik Moldau zur Teilnahme offenstehen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen.
(2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).
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Samples: Assoziierungsabkommen
Statistik. ARTIKEL 355 Artikel 41 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag Bei- trag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellenbereit- zustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Statistiksys- tem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der Ukraine EU und in der EU Republik Mol- dau relevant sind und sie damit in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistikeuropäische Statistiken, Rechnung tragen, um das nationale natio- nale Statistiksystem mit den an die europäischen Normen und Standards zu harmonisieren. Der Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt (Anhang XXIX) angesehen wirdanzugleichen.
ARTIKEL 356 Artikel 42 Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen StatistiksystemsStatistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der sich auf eine solide Rechtsgrundlage, auf eine geeignete Politik für die Verbreitung von Erhebung geeigneter Daten und Metadaten Metadaten, der Verbreitungspolitik und auf Benutzerfreundlichkeit konzentriertder Benutzerfreundlich- keit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nutzer,
b) schrittweise Annäherung des ukrainischen Statistiksystems der Republik Moldau an das Europäische Statistische System,
c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen interna- tionalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,
d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung Anwen- dung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des ukrainischen Statistiksystems der Republik Moldau zu leisten,
e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows,hows und
f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von StatistikenStatisti- ken.
ARTIKEL 357 Artikel 43 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statistische Amt die statisti- sche Stelle der EU Europäischen Union ist. Diese Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die folgenden BereicheFolgendes:
a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich VolkszählungenVolkszählungen und Sozialstatistik,
b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,
c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
d) Energiemakroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Sta- tistik zu ausländischen Direktinvestitionen,
e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
e) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung,
f) Außenhandelsstatistik,Regionalstatistik und
g) Regionalstatistik,
h) umfassendes Qualitätsmanagement in allen Verfahren für die Erstellung horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Verbreitung von StatistikenNutzung moderner Informationstechnologien.
ARTIKEL 358 Artikel 44 Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Xxxxxxxxxx aus, aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und weiter; dabei berücksichtigen dabei sie die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Hilfeprogramme verschiede- ner Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengun- gen Anstrengungen zielen auf eine weitere schrittweise Annäherung Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des ukrainischen Statistik- systems Statis- tiksystems der Republik Moldau und unter Berücksichtung Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen SystemsSystems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwick- lung Weiterentwicklung der StichprobenerhebungenStichprobe- nerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in allen Schlüsselbereichen Schlüsselbe- reichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
ARTIKEL 359 Artikel 45 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) dieses Kapitel 5 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen Rah- men des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen der Ukraine unter den üblichen Teilnahme- bedingungen Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Drittländer die Republik Moldau zur Teilnahme offenstehen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen.
(2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium nieder- gelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).
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Samples: Assoziierungsabkommen