Substitution. (1) Es ist dem Verkäufer gestattet, die im Rahmen eines GC Pooling ECB Basket Repos übereigneten Wertpapiere bzw. übertragenen Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift während der Laufzeit nach Maßgabe der Vereinbarungen von CmaX oder der Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM auszutauschen (right of substitution). Ersatzsicherheiten werden dem Käufer automatisch aus dem über CmaX oder einem anderen entsprechenden TPCM verfügbaren Bestand an freien und für den jeweiligen Basket zulässigen Sicherheiten des Verkäufers übertragen oder übereignet. (2) Es ist der Eurex Clearing AG in ihrer Funktion als zentraler Kontrahent ausdrücklich gestattet, im Rahmen eines GC Pooling ECB Basket Repos übereignete oder übertragene Wertpapiere bzw. Ansprüche jederzeit auszutauschen, soweit dies zur Erfüllung einer Rücklieferverpflichtung aus einem GC Pooling ECB Basket Repo oder einem sonstigen Substitutionsvorgang erforderlich ist. (3) Das Substitutionsverfahren sowie die näheren Voraussetzungen werden durch die Vereinbarungen von CmaX oder die Regel und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM geregelt.
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Substitution. (1) Es ist dem Verkäufer gestattet, die im Rahmen eines GC Pooling ECB CTD Basket Repos übereigneten Wertpapiere bzw. übertragenen Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift während der Laufzeit nach Maßgabe der Vereinbarungen von CmaX oder der Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM auszutauschen (right of substitution). Ersatzsicherheiten werden dem Käufer automatisch aus dem über CmaX oder einem anderen entsprechenden ein anderes entsprechendes TPCM verfügbaren Bestand an freien und für den jeweiligen Basket zulässigen Sicherheiten des Verkäufers übertragen oder übereignet.
(2) Es ist der Eurex Clearing AG in ihrer Funktion als zentraler Kontrahent ausdrücklich gestattet, im Rahmen eines GC Pooling ECB CTD Basket Repos übereignete oder übertragene Wertpapiere bzw. Ansprüche jederzeit auszutauschen, soweit dies zur Erfüllung einer Rücklieferverpflichtung aus einem GC Pooling ECB Basket Repo oder einem sonstigen Substitutionsvorgang erforderlich ist.
(3) Das Substitutionsverfahren sowie die näheren Voraussetzungen werden durch die Vereinbarungen von CmaX oder durch die Regel Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM geregelt.
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Substitution. (1) Es ist dem Verkäufer gestattet, die im Rahmen eines GC Pooling ECB INT MXQ Basket Repos übereigneten Wertpapiere bzw. übertragenen Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift während der Laufzeit nach Maßgabe der Vereinbarungen von CmaX oder der Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM auszutauschen (right of substitution). Ersatzsicherheiten werden dem Käufer automatisch aus dem über CmaX oder einem anderen entsprechenden über ein anderes entsprechendes TPCM verfügbaren Bestand an freien und für den jeweiligen Basket zulässigen Sicherheiten des Verkäufers übertragen oder übereignet.
(2) Es ist der Eurex Clearing AG in ihrer Funktion als zentraler Kontrahent ausdrücklich gestattet, im Rahmen eines GC Pooling ECB INT MXQ Basket Repos übereignete oder übertragene Wertpapiere bzw. Ansprüche jederzeit auszutauschen, soweit dies zur Erfüllung einer Rücklieferverpflichtung aus einem GC Pooling ECB Basket Repo oder einem sonstigen Substitutionsvorgang erforderlich ist.
(3) Das Substitutionsverfahren sowie die näheren Voraussetzungen werden durch die Vereinbarungen von CmaX oder die Regel den Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM geregelt.
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Substitution. (1) Es ist dem Verkäufer gestattet, die im Rahmen eines GC Pooling ECB EXT. Basket Repos übereigneten Wertpapiere bzw. übertragenen Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift während der Laufzeit nach Maßgabe der Vereinbarungen von CmaX oder der den Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM auszutauschen (right of substitution). Ersatzsicherheiten werden dem Käufer automatisch aus dem über CmaX oder einem anderen über ein anderes entsprechenden TPCM verfügbaren Bestand an freien und für den jeweiligen Basket zulässigen Sicherheiten des Verkäufers übertragen oder übereignet.
(2) Es ist der Eurex Clearing AG in ihrer Funktion als zentraler Kontrahent ausdrücklich gestattet, im Rahmen eines GC Pooling ECB EXT. Basket Repos übereignete oder übertragene Wertpapiere bzw. Ansprüche jederzeit auszutauschen, soweit dies zur Erfüllung einer Rücklieferverpflichtung aus einem GC Pooling ECB Basket Repo oder einem sonstigen Substitutionsvorgang erforderlich ist.
(3) Das Substitutionsverfahren sowie die näheren Voraussetzungen werden durch die Vereinbarungen von CmaX oder durch die Regel Regeln und Vereinbarungen eines anderen entsprechenden TPCM geregelt.
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