Terminplanung. Der Zuchtwart trifft seine Terminplanung aufgrund der erfolgten Wurfmeldung, die durch den Züchter innerhalb von 8 Tagen nach dem Werfen der Hündin zu erfolgen hat. Nach Terminvereinbarung ist für die Bereitstellung der für die Wurfabnahme notwendigen Gegenstände Sorge zu tragen. Die Wurfabnahme darf frühestens nach vollendeter 8. Lebenswoche erfolgen und muss spätestens bis Ende der
Terminplanung. Der Rahmenterminplan wird durch Detailterminpläne zur Steuerung und Koordinierung aller Beteiligten ergänzt und fortgeschrieben. Die darin enthaltenen Anfangs-, Zwischen- und Endtermine werden einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer und den sonst fachlich Beteiligten oder Betroffenen festgelegt und sind dann für den Auftragnehmer verbindlich. Scheitert eine einvernehmliche Terminfestlegung, kann der Auftraggeber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung einerseits der Projekterfordernisse und andererseits der Interessen der Betroffenen einseitig die Termine festlegen.
Terminplanung. Bearbeiten der Terminplanung für den Vorgesetzten, Durchführen von Terminvereinbarungen und Termin- koordinationen sowie Evidenthalten der Termine.
Terminplanung. Es ist darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Angebote für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und Weiterbilder bereitgestellt werden und ob und an welchen Standorten eine Aufbauphase erforderlich ist. § 8 Antragsverfahren
(1) Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind aus dem Kreis der Beteiligten nach § 4 Abs. 1 in der Regel universitäre allgemeinmedizinische Einrichtungen an staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten. In begründeten Fällen ist die Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA) des KV-Bezirks antragsberechtigt.
(2) Die Hauptaufgaben des Antragsstellers eines KW bestehen insbesondere in der Konzepterstellung und -umsetzung gemäß § 7 Abs. 2, Koordination, Qualitätssicherung, Administration und Mittelverwaltung sowie als Ansprechpartner der Gemeinsamen Einrichtung nach § 12. Diese Hauptaufgaben sind von Mitarbeitern zu übernehmen, die nicht in einem selbständigen Arbeitsverhältnis (z. B. Honorar- oder Werkvertrag) zum KW stehen sollen.
Terminplanung. Zur systematischen Projektüberwachung hat der Auftragnehmer einen detaillierten Terminplan zu erstellen und zwei Wochen nach Erteilung der Bestellung dem Auftraggeber zur Genehmi- gung einzureichen. Der Terminplan hat die im Bestellschreiben festgelegten Ecktermine (Beginn der Montage, der Funktions- prüfungen, der Inbetriebnahme, des Probebetriebes, etc.) sowie die wesentlichen Planungs- und Konstruktionsschritte, Material- beschaffungs-, Fertigungs- und Montagestufen, die wesentli- chen Transporte und insbesondere auch die Vorgänge der diese begleitenden Kontrollen, Prüfungen und Abnahmen zu beinhalten. Auf Verlangen ist der Ablaufplan als Netzplan in Vorgangspfeil-Darstellung (DIN 69 900) zu erstellen; ergänzend dazu ist der vorgesehene Personaleinsatz in Anzahl und Quali- fikation graphisch darzustellen, wobei diese mit der Terminpla- nung übereinstimmen müssen. Mit der Freigabe durch den Auf- traggeber wird der Terminplan Vertragsbestandteil.
Terminplanung. Bei Auftragsvergabe wird die Erstellung und Abstimmung eines verbindlichen Projekt-Terminplans erwartet. Der Terminplan für die Planung der Aktivitäten hinsichtlich Qualitätssicherung orientiert sich am Terminplan für das Gesamtprojekt. Er ist vom LIEFERANTEN kontinuierlich zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Osbra GmbH, sowie dessen Endkunde, behalten sich eine Überprüfung des jeweiligen Projektstandes beim LIEFERANTEN vor.
Terminplanung. Es ist darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Angebote für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung und Weiterbildende bereitgestellt werden und ob und an welchen, ggf. zusätzlichen, Standorten eine Aufbauphase erforderlich ist. § 8 Antragsverfahren
(1) Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind aus dem Kreis der Beteiligten nach § 4 Abs. 1 in der Regel universitäre allgemeinmedizinische Einrichtungen an staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten. In begründeten Fällen ist die Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA) des KV-Bezirks antragsberechtigt.
(2) Die Hauptaufgaben des Antragsstellers eines KW bestehen insbesondere in der Konzepterstellung und -umsetzung gemäß § 7 Abs. 2, Koordination, Qualitätssicherung, Administration, Mittelverwaltung und Erstellung des Mittelverwendungsnachweises gemäß § 11 sowie als Ansprechpartner der GE nach § 12. Diese Hauptaufgaben sind von Mitarbeitenden zu übernehmen, die in einem festen Anstellungsverhältnis zum KW stehen.
(3) Bewerbung und formelles Antragsverfahren Zur Bewerbung sind folgende Unterlagen bei der GE nach § 12 einzureichen:
1. Antragsformular nach Anhang 1 dieser Anlage
2. Einzureichende Unterlagen
a) Konzept nach § 7 Abs. 2
b) Kooperationsvereinbarung nach § 4 Abs. 2
c) Wirtschafts- und Terminplanung nach § 7 Abs. 3 und 4 sowie Zusammenfassung nach Anhang 2 Die Durchführungsrichtlinien operationalisieren die in der Vereinbarung fest- gelegten Vorgaben und werden von der Lenkungsgruppe beschlossen.
(4) Antragsfristen und Förderzeitraum Der Förderzeitraum beträgt fünf Jahre. Er beginnt am 1. Januar 2023 und endet spätestens am 31. Dezember 2027. Anträge sind bis zum 30. Mai 2022 einzureichen.
(5) Antragsstelle Die Anträge auf Förderung gemäß dieser Anlage werden an die GE gemäß § 12 gerichtet.
(6) Wird der Antrag nach Prüfung durch die Vertragspartner befürwortet, wird die Förderung in Form eines Vertrages zwischen den Vertragspartnern der Fördervereinbarung und dem Vertreter des Antragsstellers vereinbart. Die Auszahlung der Förderung nach § 9 erfolgt erst nach Unterzeichnung aller Vertragspartner. Mit der PKV ist das Einvernehmen herzustellen.
(7) Wegfall der Grundlage der Förderzusage Sofern Voraussetzungen der Förderzusage entfallen, insbesondere nach Abs. 3 Nr. 2b, ist dies gegenüber der GE unverzüglich bzw. falls möglich, bereits im Vorfeld anzuzeigen. Sofern damit Auswirkungen auf die Förderung verbunden sind, wird deren Umsetzung mit dem jeweiligen KW gemeinsam berate...
Terminplanung. In Absprache mit dem Auftraggeber erfolgt eine Terminvereinbarung für das Assessment. DCG schlägt hierbei mögliche Termine vor.
Terminplanung. Änderungen im Rahmen der Nacherfüllung
Terminplanung. 4.1. Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig.
4.2. Ausführungstermine: Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Besteller im Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.