Schluss- und Übergangsbestimmungen Musterklauseln

Schluss- und Übergangsbestimmungen. 417. Schutz der Koalitionsfreiheit § 418. Strafbestimmungen § 419. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters § 420. Verweisungen § 421. Gebührenbefreiung § 422. Vollziehung § 423. Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen. 37 § 38 § 39 § 40 § 41 a) Die Übertrittserklärung bedarf der Schriftform, kann nur mit Wirksamkeit des Zeitpunktes des In- krafttretens des neuen Gehaltsschemas erfolgen und ist dem Arbeitgeber gegenüber spätestens bis zum 30.6.1999 zu erklären; b) Bei überkollektivvertraglichem Entgelt welcher Art auch immer, in Form fester Zulagen, Überstun- denpauschalien etc., ebenso wie bei bloß betragsmäßig überkollektivvertraglichem Entgelt, sowie bei Gesamt- oder Inklusivgehältern besteht der Übertrittsanspruch überdies nur bei Einverständnis des Angestellten mit der Anrechnung der vertraglichen Überzahlung auf das zum Übertrittszeitpunkt bestehende Gehalt des neuen Schemas. Soweit sich aus der Übertrittserklärung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ergibt, gilt die Abgabe der Übertrittserklärung auch dann als solche Einverständniser- klärung, wenn sie die Anrechnungsfrage nicht anspricht. • Die vorgesehenen Referenzstellen stellen eine beispielhafte Aufzählung dar, ohne alle in der Versi- cherungswirtschaft tatsächlich bestehenden Stellen abschließend zu umfassen. • In welche Gruppe eine konkrete Stelle eines Unternehmens tatsächlich fällt, ist anhand der jeweils für diese Stelle vorgesehenen Stellenbeschreibung im einzelnen Unternehmen im Vergleich zu den angeführten Referenzstellen samt der dazugehörigen Funktionsprofile zu prüfen (vgl. auch § 11 Abs. 3 und 5). Eine Zusammenstellung der Funktionsprofile aller angeführten Referenzstellen ist unter Anhang C beigefügt. • Die bei einigen Stellen vorgenommene Unterscheidung in „A“, „B“ und „C“ berücksichtigt die Dimension der jeweiligen Stelle. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die angegebenen Referenzstellen in der Praxis unterschiedlich ausgeprägt sein können, vor allem was den tatsächli- chen Verantwortungswert und den Umfang der Führungsaufgaben betrifft. • Es gelten nachstehende Begriffsbestimmungen: − Leiter: unmittelbar dem Vorstand unterstellte Stelleninhaber mit Führungsverantwortung − Gruppenleiter: alle sonstigen Stelleninhaber mit (nachgeordneter) Führungsverantwortung − Sachbearbeiter: Stelleninhaber ohne disziplinäre Führungsverantwortung • Bei sämtlichen Stellenbeschreibungen wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit auf die gleichzei- tige Verwendung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Gemeint und angesprochen sind natürlich beide Geschlechter.
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages wird ergänzend vereinbart:
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Anwendung und Änderung des Vorsorgereglements
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Verhältnis zu anderen Bestimmungen § 281. (Grundsatzbestimmung) (1) § 215 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwen- dung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 215 findet jedoch 1. auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 238 den Bestimmungen des Abschnitts 12a nicht unterliegen, sowie 2. auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften Anwendung.
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Rechtsschutz 13)
Schluss- und Übergangsbestimmungen. 34 Übergang der bisherigen Fachhochschulen
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Art. 62 Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse und Besitzstandswahrung
Schluss- und Übergangsbestimmungen. (1) Der vorliegende Vertrag deckt sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 ab.
Schluss- und Übergangsbestimmungen. 32.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der nicht zwingenden Kollisionsnormen (IPRG, UNKR). 32.2 Wenn Sie Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz sind, dann können wir Ansprüche gegen Sie nur bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Wenn Sie Ansprüche gegen uns geltend machen wollen, dann gilt als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in 0000 Xxxx als vereinbart. Ungeachtet davon können Sie solche Klagen auch bei einem allfälligen abweichenden gesetzlich zulässigen Gerichtsstand einbringen. 32.3 Kunden und Interessenvertretungen können sich bei Streit- oder Beschwerde-Fällen an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00-00 wenden – insbesondere bei a. behaupteten Qualitätsmängeln unserer Leistungen, b. Zahlungsstreitigkeiten und c. bei behaupteten Verletzungen des Telekommunikationsgesetzes 32.3.1 Die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH wird sich um eine angemessene Lösung bemühen; sie wird Ihnen und uns ihre Ansicht mitteilen. 32.3.2 Unter xxx.xxx.xx finden Sie a. die Verfahrensbestimmungen und b. alle notwendigen Formulare. 32.3.3 Der ordentliche Rechtsweg steht Ihnen natürlich weiterhin offen. 32.4 Die Kosten für einen von Ihnen beauftragten Rechtsvertreter tragen Sie selbst.