Schluss- und Übergangsbestimmungen. 423. Schutz der Koalitionsfreiheit § 424. Strafbestimmungen § 425. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
Schluss- und Übergangsbestimmungen. 37 § 38 § 39 § 40 § 41
1. 1. 1997 und dem In-Kraft-Treten des neuen kollek- tivvertraglichen Gehaltsschemas begonnen hat, sind nach Maßgabe folgender Bedingungen berechtigt, in das neue Funktionsgruppenschema A überzutreten:
a) Die Übertrittserklärung bedarf der Schriftform, kann nur mit Wirksamkeit des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens des neuen Gehaltsschemas erfol- gen und ist dem Arbeitgeber gegenüber spätes- tens bis zum 30. 6. 1999 zu erklären;
b) Bei überkollektivvertraglichem Entgelt welcher Art auch immer, in Form fester Zulagen, Überstunden- pauschalien etc, ebenso wie bei bloß betragsmäßig überkollektivvertraglichem Entgelt, sowie bei Ge- samt- oder Inklusivgehältern besteht der Über- trittsanspruch überdies nur bei Einverständnis des Angestellten mit der Anrechnung der vertragli- chen Überzahlung auf das zum Übertrittszeitpunkt bestehende Gehalt des neuen Schemas. Soweit sich aus der Übertrittserklärung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ergibt, gilt die Abgabe der Über- trittserklärung auch dann als solche Einverständ- niserklärung, wenn sie die Anrechnungsfrage nicht anspricht. Xxxxxxx Vorsitzender des WB 24 Dürtscher Geschäftsbereichsleiter Xxxxxx, MA Vorsitzende Xx. Xxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxxx Generalsekretär Mag. Xxxxxx Xxxxxxxxx Präsident VERBAND DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ÖSTERREICHS ANHANG A/1 FUNKTIONSGRUPPENSCHEMA A Funktionsgruppen/Referenzstellen • Die vorgesehenen Referenzstellen stellen eine bei- spielhafte Aufzählung dar, ohne alle in der Versiche- rungswirtschaft tatsächlich bestehenden Stellen abschließend zu umfassen. • In welche Gruppe eine konkrete Stelle eines Unter- nehmens tatsächlich fällt, ist anhand der jeweils für diese Stelle vorgesehenen Stellenbeschreibung im einzelnen Unternehmen im Vergleich zu den ange- führten Referenzstellen samt der dazugehörigen Funktionsprofile zu prüfen (vgl auch § 11 Abs 3 und 5). Eine Zusammenstellung der Funktionsprofi- le aller angeführten Referenzstellen ist unter An- hang C beigefügt. • Die bei einigen Stellen vorgenommene Unterschei- dung in „A“, „B“ und „C“ berücksichtigt die Dimen- sion der jeweiligen Stelle. Sie trägt damit dem Um- stand Rechnung, dass die angegebenen Referenz- stellen in der Praxis unterschiedlich ausgeprägt sein können, vor allem was den tatsächlichen Verant- wortungswert und den Umfang der Führungsaufga- ben betrifft. • Es gelten nachstehende Begriffsbestimmungen: – Leiter: unmittelbar dem Vorstand unterstellte Stellenin- haber mit Führungsverantwortung – Gruppenl...
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages wird ergänzend vereinbart:
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Verhältnis zu anderen Bestimmungen § 281. (Grundsatzbestimmung) (1) § 215 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwen- dung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 215 findet jedoch
1. auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 238 den Bestimmungen des Abschnitts 12a nicht unterliegen, sowie
2. auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften Anwendung.
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Anwendung und Änderung des Vorsorgereglements
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Vertragsdauer
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Mai 2011 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres, erstmals zum 30. Juni 2014 gekündigt werden.
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Art. 14 Dieser Vertrag tritt nach Zustimmung der Vertragsgemein- den sowie nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Absprache mit der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen für die Gemeinden Rüschlikon und Kilchberg auf den 1. Juli 2003 in Kraft.
Art. 15 Die Anschlussgemeinden sind verpflichtet, der Sitzgemeinde auf Inkraftsetzung des Vertrages die Zivilstandsregister so- wie die dazugehörigen Verzeichnisse und Belege in ord- nungsgemässem Zustand zu übergeben.
Schluss- und Übergangsbestimmungen. 32.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der nicht zwingenden Kollisionsnormen (IPRG, UNKR).
32.2 Wenn Sie Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz sind, dann können wir Ansprüche gegen Sie nur bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Wenn Sie Ansprüche gegen uns geltend machen wollen, dann gilt als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in 0000 Xxxx als vereinbart. Ungeachtet davon können Sie solche Klagen auch bei einem allfälligen abweichenden gesetzlich zulässigen Gerichtsstand einbringen.
32.3 Kunden und Interessenvertretungen können sich bei Streit- oder Beschwerde-Fällen an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00-00 wenden – insbesondere bei
a. behaupteten Qualitätsmängeln unserer Leistungen,
b. Zahlungsstreitigkeiten und
c. bei behaupteten Verletzungen des Telekommunikationsgesetzes
32.3.1 Die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH wird sich um eine angemessene Lösung bemühen; sie wird Ihnen und uns ihre Ansicht mitteilen.
32.3.2 Unter xxx.xxx.xx finden Sie
a. die Verfahrensbestimmungen und
b. alle notwendigen Formulare.
32.3.3 Der ordentliche Rechtsweg steht Ihnen natürlich weiterhin offen.
32.4 Die Kosten für einen von Ihnen beauftragten Rechtsvertreter tragen Sie selbst.
Schluss- und Übergangsbestimmungen. Zitierung anderer Bundesgesetze § 34. Vollzug des Bundesgesetzes § 35. Inkrafttreten § 36. Übergangsbestimmungen