Wurfabnahme Musterklauseln

Wurfabnahme. Die Welpen müssen vor der zweiten Wurfabnahme mindestens 3 x entwurmt, gechipt und geimpft worden sein (siehe Empfehlung der ständigen Impfkommission vet. für Hunde). Die Wurfabnahme führt der vom Hauptzuchtwart eingeteilte Zuchtwart durch. Zur ordnungsgemäßen Abnahme des Wurfes ist mindestens eine Besichtigung erforderlich, zu welcher der Zuchtwart angemeldet im Zwinger erscheint. Diese hat frühestens zum Ende der 8. Lebenswoche des Wurfes im Beisein der Mutterhündin und aller Welpen zu erfolgen. Der Zuchtwart überprüft die Impfpässe und gegebenenfalls die Augenuntersuchungsprotokolle, füllt das individuelle Wurfabnahme-Protokoll und den Wurfabnahmebericht aus, und sendet beides innerhalb einer Woche an die Zuchtbuchstelle. Kopien sind dem Züchter zu überlassen. Das Wurfabnahmeprotokoll wird zum Bestandteil der Ahnentafel/des Registerpapiers und muss auf allen zuchtrelevanten Veranstaltungen vorgelegt werden. Die Welpen sind durch Transponder (Mikrochip) zu kennzeichnen. Der Zuchtwart hat sich bei der Wurfabnahme von deren Lesbarkeit zu überzeugen und die entsprechenden Nummern auf die individuellen Wurfabnahme-Protokolle und die Ahnentafel/das Registerpapier zu übertragen und durch seine Unterschrift diese gültig zu machen. Auf der Ahnentafel/dem Registerpapier der Mutterhündin ist vom ihm der aktuelle Wurf einzutragen. Für die Wurfbesichtigungen ist dem Zuchtwart eine Gebühr zu erstatten, deren Höhe sich nach der Gebührenordnung richtet. Die Abrechnung erfolgt über den Hauptzuchtwart der ASHZG. Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben. Der Zuchtwart hat bei der Wurfabnahme grundsätzlich auch zu prüfen und zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen zur Zucht in der Zuchtstätte weiterhin gegeben sind. Ein geeigneter Freiauslauf für die Welpenaufzucht ist zwingend erforderlich. Der Freiauslauf muss sich am Haus befinden und zur Zuchtstätte gehören (öffentliches Gelände wie z. B. Park oder Hundeplatz sind nicht statthaft) und muss eine Mindestgröße von 40 qm aufweisen. Nicht dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sowie Massenzucht muss dokumentiert und dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Ferner wird dies als vereinsschädigend angesehen und dementsprechend geahndet. Das Mieten bzw. Vermieten einer Hündin bedarf der Genehmigung der Zuchtkommission und muss der Zuchtbuchstelle vor dem Belegen der Hündin mitgeteilt werden. Der Mietvertrag bzw. eine Zu...
Wurfabnahme. Die Wurfabnahme wird vom zuständigen, vom KLZV e.V. ausgebildeten und geprüften Xxxxxxxxx frühestens in der achten Lebenswoche – nach der Erstimpfung der Welpen (mindestens SHLPZ) und spätestens in der 10. Woche – vorgenommen. Die Kennzeicnung aller Welpen mit Transpondern ist vor der Wurfabnahme Pflicht. Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Zuchtleitung des KLZV e.V., Welpenkäufer und Züchter erhalten je eine Kopie dieses Berichtes, der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen. Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in von der F.C.I. und KLZV e.V. oder anderen Kooikerrassezuchtvereinen anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.
Wurfabnahme. Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der neunten Lebenswoche (Impfungen nach dem aktuellen Stand der tiermedizinischen Forschung) vorgenommen. Die Kennzeichnung aller Rhodesian Ridgebacks durch Mikrochip nach ISO 11784 ist Pflicht. Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Die Zuchtbuchstelle des Club ELSA erhält die Originale und der Züchter die Kopien dieses Berichtes; je eine Kopie des Berichts ist jedem Welpenkäufer bei der Abgabe der Welpen zu übergeben; der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen. Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in von der FCI anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann. 9 siehe „Mindesthaltungsbedingungen des Club ELSA“ sowie „Aufzuchtbedingungen des Club ELSA“ (Anhang II der ZO).
Wurfabnahme. Die Wurfabnahme erfolgt vom zuständigen Zuchtwart des PRTCD und grundsätzlich beim Züchter vor Ort. Abweichend hiervon kann auf Anordnung des Hauptzuchtwartes die Wurfabnahme durch einen Zuchtwart eines anderen VDH- Zuchtvereins erfolgen. Die Wurfabnahme kann frühestens, wenn die Welpen acht Wochen alt und mindestens „SHLP“ geimpft sind erfolgen. Die Kennzeichnung aller Welpen mit Microchip ist Pflicht. Die Chipnummer ist in den Impfpass und die Ahnentafel einzukleben. Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Der Hauptzuchtwart und der Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes; je eine Kopie ist jedem Welpenkäufer bei der Abgabe des Welpen zu übergeben; der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen. Die gleiche Kopie erhält der Deckrüdenbesitzer. Für jede Wurfbesichtigung und Wurfabnahme stehen dem Zuchtwart die veranlagten Fahrtkosten und für die Abnahme eines Wurfes Gebühren nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu.
Wurfabnahme. 5.3.1 Sämtliche Welpen müssen zur Wurfabnahme durch einen Transponder (Mikrochip) nach ISO-Norm 11784 gekennzeichnet sein. Das Setzen des Transponders erfolgt durch den Tierarzt im Nackenbereich. Dieser wird bei der Wurfabnahme vom Zuchtwart mittels Lesegerät kontrolliert.
Wurfabnahme. (1) Alle in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. einzutragenden Spaniel unterliegen der Kennzeichnungspflicht durch Mikrochips

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