Wurfabnahme Musterklauseln

Wurfabnahme. Alle in das Zuchtbuch des Cocker Club Deutschland e.V. einzutragenden Spaniel unterliegen der Kennzeichnungspflicht durch Mikrochips
Wurfabnahme. Sämtliche Welpen müssen zur Wurfabnahme durch einen Transponder (Mikrochip) nach ISO-Norm 11784 gekennzeichnet sein. Das Setzen des Transponders erfolgt durch den Tierarzt im Nackenbereich. Dieser wird bei der Wurfabnahme vom Zuchtwart mittels Lesegerät kontrolliert.
Wurfabnahme. Die Wurfabnahme erfolgt vom zuständigen Zuchtwart des PRTCD und grundsätzlich beim Züchter vor Ort. Abweichend hiervon kann auf Anordnung des Hauptzuchtwartes die Wurfabnahme durch einen Zuchtwart eines anderen VDH- Zuchtvereins erfolgen. Die Wurfabnahme kann frühestens, wenn die Welpen acht Wochen alt und mindestens „SHLP“ geimpft sind erfolgen. Die Kennzeichnung aller Welpen mit Microchip ist Pflicht. Die Chipnummer ist in den Impfpass und die Ahnentafel einzukleben. Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Der Hauptzuchtwart und der Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes; je eine Kopie ist jedem Welpenkäufer bei der Abgabe des Welpen zu übergeben; der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen. Die gleiche Kopie erhält der Deckrüdenbesitzer. Für jede Wurfbesichtigung und Wurfabnahme stehen dem Zuchtwart die veranlagten Fahrtkosten und für die Abnahme eines Wurfes Gebühren nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu.
Wurfabnahme. Die Welpen müssen vor der zweiten Wurfabnahme mindestens 3 x entwurmt, gechipt und geimpft worden sein (siehe Empfehlung der ständigen Impfkommission vet. für Hunde). Die Wurfabnahme führt der vom Hauptzuchtwart eingeteilte Zuchtwart durch. Zur ordnungsgemäßen Abnahme des Wurfes ist mindestens eine Besichtigung erforderlich, zu welcher der Zuchtwart angemeldet im Zwinger erscheint. Diese hat frühestens zum Ende der 8. Lebenswoche des Wurfes im Beisein der Mutterhündin und aller Welpen zu erfolgen. Der Zuchtwart überprüft die Impfpässe und gegebenenfalls die Augenuntersuchungsprotokolle, füllt das individuelle Wurfabnahme-Protokoll und den Wurfabnahmebericht aus, und sendet beides innerhalb einer Woche an die Zuchtbuchstelle. Kopien sind dem Züchter zu überlassen. Das Wurfabnahmeprotokoll wird zum Bestandteil der Ahnentafel/des Registerpapiers und muss auf allen zuchtrelevanten Veranstaltungen vorgelegt werden. Die Welpen sind durch Transponder (Mikrochip) zu kennzeichnen. Der Zuchtwart hat sich bei der Wurfabnahme von deren Lesbarkeit zu überzeugen und die entsprechenden Nummern auf die individuellen Wurfabnahme-Protokolle und die Ahnentafel/das Registerpapier zu übertragen und durch seine Unterschrift diese gültig zu machen. Auf der Ahnentafel/dem Registerpapier der Mutterhündin ist vom ihm der aktuelle Wurf einzutragen. Für die Wurfbesichtigungen ist dem Zuchtwart eine Gebühr zu erstatten, deren Höhe sich nach der Gebührenordnung richtet. Die Abrechnung erfolgt über den Hauptzuchtwart der ASHZG. Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben. Der Zuchtwart hat bei der Wurfabnahme grundsätzlich auch zu prüfen und zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen zur Zucht in der Zuchtstätte weiterhin gegeben sind. Ein geeigneter Freiauslauf für die Welpenaufzucht ist zwingend erforderlich. Der Freiauslauf muss sich am Haus befinden und zur Zuchtstätte gehören (öffentliches Gelände wie z. B. Park oder Hundeplatz sind nicht statthaft) und muss eine Mindestgröße von 40 qm aufweisen. Nicht dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sowie Massenzucht muss dokumentiert und dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. Ferner wird dies als vereinsschädigend angesehen und dementsprechend geahndet.
Wurfabnahme. Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der neunten Lebenswoche (Impfungen nach dem aktuellen Stand der tiermedizinischen Forschung) vorgenommen. Die Kennzeichnung aller Rhodesian Ridgebacks durch Mikrochip nach ISO 11784 ist Pflicht. Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Die Zuchtbuchstelle des Club ELSA erhält die Originale und der Züchter die Kopien dieses Berichtes; je eine Kopie des Berichts ist jedem Welpenkäufer bei der Abgabe der Welpen zu übergeben; der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen. Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in von der FCI anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann. 9 siehe „Mindesthaltungsbedingungen des Club ELSA“ sowie „Aufzuchtbedingungen des Club ELSA“ (Anhang II der ZO).
Wurfabnahme. Die Wurfabnahme wird vom zuständigen, vom KLZV e.V. ausgebildeten und geprüften Xxxxxxxxx frühestens in der achten Lebenswoche – nach der Erstimpfung der Welpen (mindestens SHLPZ) und spätestens in der 10. Woche – vorgenommen. Die Kennzeicnung aller Welpen mit Transpondern ist vor der Wurfabnahme Pflicht. Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. Zuchtleitung des KLZV e.V., Welpenkäufer und Züchter erhalten je eine Kopie dieses Berichtes, der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen. Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in von der F.C.I. und KLZV e.V. oder anderen Kooikerrassezuchtvereinen anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.

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  • Abnahme (VOL/B § 13) (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts. (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2 1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. 2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

  • Teilnahme Die Teilnahme an diesem Vertrag ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu beantragen und ist erst mit Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung möglich. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 3 beizufügen.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Aufnahme Das Kind: Name, Vorname Geschlecht m w d Geburtsdatum Klasse Ressourcenauslösen- des Gutachten liegt vor ja nein Anschrift wird in dem Schuljahr 2023/2024 mit Wirkung zum (Monat) im Rahmen des geltenden Kooperations- vertrages zwischen Xxxxxx und Schule und der Bestimmungen des Landesrahmenvertrages für GBS an der Schule Sander Straße betreut. Der vom Xxxxxx zu erbringende Betreuungsumfang (Betreuungszeiten, Ferienwochen) bestimmt sich aus der verbindlichen Anmeldung zur Teilnahme an GBS im Schulbüro und der daraus resultierenden, jeweils aktuellen Buchungsmitteilung für den Kooperationspartner, die Teil dieses Vertrages ist.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Kreditaufnahme Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 % des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver- wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.