Common use of Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung Clause in Contracts

Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung. Die oben genannten Besteuerungsgrundsätze (so genannte transparente Besteuerung) gelten nur, wenn sämtliche Besteue- rungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 InvStG bekannt ge- macht werden (so genannte steuerliche Bekanntmachungs- pflicht). Dies gilt auch insoweit, als das Sondervermögen Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentakti- engesellschaften, EG-Investmentanteile und ausländische In- vestmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, erworben hat (Zielfonds i. S. d. § 10 InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichten nachkommen. Die Kapitalanlagegesellschaft ist bestrebt, sämtliche Besteue- rungsgrundlagen, die ihr zugänglich sind, bekannt zu machen. Die erforderliche Bekanntmachung kann jedoch nicht garantiert werden, insbesondere soweit das Sondervermögen Zielfonds er- worben hat und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungs- pflichten nicht nachkommen. In diesem Fall werden die Aus- schüttungen und der Zwischengewinn des jeweiligen Zielfonds sowie 70 Prozent der Wertsteigerung im letzten Kalenderjahr des jeweiligen Zielfonds (mindestens jedoch 6 Prozent des Rück- nahmepreises) als steuerpflichtiger Ertrag auf der Ebene des Sondervermögens angesetzt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist zudem bestrebt Besteuerungs- grundlagen außerhalb des § 5 Abs. 1 InvStG (wie insbesondere den Aktiengewinn, den Immobiliengewinn und den Zwischen- gewinn) bekannt zu machen.

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