Common use of Umfang der Kontrolle Clause in Contracts

Umfang der Kontrolle. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, kontrolliert werden kann durch den öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin: 1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsge- setz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für einen allgemein- verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.1); 1.1.2 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Hö- he (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.2); 1.1.3 Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (siehe Wirt-214, Nummer 2); 1.1.4 Maßnahmen zur Einhaltung der ILO–Kernarbeitsnormen (siehe Wirt-2140); 1.1.5 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Be- ruf und Familie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf Unterauftrag- nehmende (siehe Wirt-2141).

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen (Bvb), Besondere Vertragsbedingungen

Umfang der Kontrolle. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, kontrolliert werden kann durch den öffentlichen Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes BerlinBerlin kontrolliert werden kann: 1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehme- rinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsge- setz Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für einen allgemein- verbindlich allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitneh- mer-Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.1); 1.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.2); 1.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Hö- he Höhe (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.21.1.3); 1.1.3 1.1.4 Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (siehe Wirt-214, Nummer 2); 1.1.4 1.1.5 Maßnahmen zur Einhaltung der ILO–Kernarbeitsnormen (siehe Wirt-2140); 1.1.5 1.1.6 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Be- ruf Beruf und Familie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf Unterauftrag- nehmende Unterauftragnehmer 1.1.7 Umweltschutzanforderungen, soweit es sich um Leistungskriterien oder Ausführungs- bedingungen handelt (siehe Wirt-2141Wirt-2145); einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette.

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Samples: BVB Kontrollen Und Sanktionen Nach Dem Berlavg

Umfang der Kontrolle. Der Auftraggeber (AG) und der Auftragnehmer (AN) vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, kontrolliert werden kann durch den öffentlichen Auftraggeber AG oder die zentrale Kontrollgruppe des Landes Berlin: 1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehme- rinnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsge- setz Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes für einen allgemein- verbindlich allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitneh- mer-Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.1);siehe 1.1.2 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der vereinbarten Hö- he Höhe (siehe Wirt-214, Nummer 1.1.2§ 11 ZVB der Charité); 1.1.3 Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette (siehe Wirt-214, Nummer 2§ 11 ZVB der Charité); 1.1.4 Maßnahmen zur Einhaltung der ILO–Kernarbeitsnormen (siehe Wirt-2140§ 12 ZVB der Charité); 1.1.5 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Be- ruf Beruf und Familie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf Unterauftrag- nehmende Unterauftragnehmende (siehe Wirt-2141).siehe

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Samples: Kontrollvereinbarung