Kontrolle. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
Kontrolle. 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten.
Kontrolle. 13 Rechnungs- und Geschäftsprüfung
Kontrolle. 42) Die FördernehmerInnen verpflichten sich, den Organen des Fonds und des Landes Niederösterreich und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes sowie den Kontrollorganen der EU jederzeit Auskünfte (einschließlich vollständige Nachweise) hinsichtlich des geförderten Projekts zu erteilen. Zu diesem Zweck haben die FördernehmerInnen auf Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und Belege sowie sonstigen, der Überprüfung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünften von involvierten Kreditinstituten zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Kontrollen zu gestatten. Diese Verpflichtung besteht für die in den Rechtsgrundlagen angegebenen Zeiträume.
Kontrolle. 9.1 Auf Anfrage des Verantwortlichen hat der Datenverarbeiter dem Verantwortlichen solche Informationen bereitzustellen, die zeigen, dass der Datenverarbeiter seinen Verpflichtungen nach den Geldenden Gesetzen nachkommt.
Kontrolle. Durchführung der formalen Kontrolle des Outputs.
Kontrolle. Die Kontrolle der unter Abs. 1 lit (a) bis lit. (d) aufgeführten Transparenzverpflichtungen erfolgt jeweils am 30. April für Zinsperioden vom 30. Oktober (einschließlich) bis 31. Xxxx (einschließlich) eines Jahres, und am 30. Oktober für Zinsperioden von 30. April (einschließlich) bis 30. September (einschließlich) eines Jahres (der jeweilige „Kontrolltermin“) durch den jeweiligen Abschlussprüfer der Emittentin. Das Ergebnis der Kontrolle wird spätestens 10 Geschäftstage nach den vorgenannten jeweiligen Kontrollterminen auf der Internetseite der Emittentin veröffentlicht.
Kontrolle. 3.4.1 Förderungsnehmende verpflichten sich, zur Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung Organen und Beauftragten des Förderungsgebers und der Europäischen Union die Einsicht in ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Vorhabens dienenden Unterlagen - alle jeweils grundsätzlich im Original - bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem
Kontrolle. Die kantonale Kontrollorganisation (akkreditierte Inspektionsstelle) kontrolliert im Auftrag der IP-SUISSE den Betrieb. Die Kontroll- und Zertifizierungskosten auf Stufe Betrieb übernimmt der Produzent. Die Kontrollkosten werden von der beauftragten Kontrollorganisation direkt eingezogen (Inkasso direkt oder Verrechnung via Direktzahlung möglich). Der Bewirtschafter weist die dazu erforderlichen Aufzeichnungen vor und gewährt den Kontrolleuren Zutritt zu Land und Gebäude. Kosten, die durch die Unterlassung der rechtzeitigen Abmeldung entstehen, sind vom Produzenten zu tragen. Bei Zuwiderhandlungen wird der Betrieb sanktioniert (Beanstandung, Verwarnung, Ausschluss). Bei Ausschluss wird der Betrieb in der Regel erst nach 2 Jahren oder nach einem Bewirtschafterwechsel wieder für die IP-SUISSE Getreideproduktion berücksichtigt. Beanstandungen der Kontrollen und Rekurse gegen Entscheide der Kontrollorgane können bei der IP-SUISSE in Zollikofen eingereicht werden. Über die Zusprechung des IP-SUISSE Labels entscheidet letztinstanzlich die Rekurskommission der IP-SUISSE. IP-SUISSE Zollikofen, Juli 2020
Kontrolle. 14.1 Auf Stufe Milchverarbeiter werden alle Unternehmen überprüft, welche aufgrund der an die TSM Treuhand GmbH gelieferten Daten die verlangte Mengenkongruenz nicht erfüllen. Bei den übrigen Unternehmen werden systematisch ebenfalls Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle der Mengenkongruenz wird durch die XX Xxxxx und/oder bei Bedarf im Auftrag der XX Xxxxx durch ein unabhängiges Inspektorat durchgeführt. Die übrigen reglementarischen Bestimmungen werden durch die XX Xxxxx geprüft.