Kontrolle. 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten.
2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen.
3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt.
4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.
Kontrolle. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,
(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,
(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,
(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.
Kontrolle. Die FördernehmerInnen verpflichten sich, den Organen des Fonds und des Landes Niederösterreich und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes sowie den Kontrollorganen der EU jederzeit Auskünfte (einschließlich vollständige Nachweise) hinsichtlich des geförderten Projekts zu erteilen. Zu diesem Zweck haben die FördernehmerInnen auf Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und Belege sowie sonstigen, der Überprüfung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünften von involvierten Kreditinstituten zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Kontrollen zu gestatten. Diese Verpflichtung besteht für die in den Rechtsgrundlagen angegebenen Zeiträume.
Kontrolle. Durchführung der formalen Kontrolle des Outputs.
Kontrolle. 13 Rechnungs- und Geschäftsprüfung
1 Die Delegierten beauftragen eine externe qualifizierte Stelle mit der Rechnungsprüfung. Die Kosten für diese Prüfung gehen zu Lasten des Fachstellenbudgets.
2 Jede Vertragsgemeinde delegiert ein Mitglied ihrer Geschäftsprüfungskommission in die Geschäftsprüfungs- kommission der Fachstelle.
3 Die Mitglieder der Geschäftsprüfung werden von den jeweiligen Vertragsgemeinden gemäss deren Ansätzen für die Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen entschädigt.
Kontrolle. Die Kontrolle der unter Abs. 1 lit (a) bis lit. (d) aufgeführten Transparenzverpflichtungen erfolgt jeweils am 30. April für Zinsperioden vom 30. Oktober (einschließlich) bis 31. Xxxx (einschließlich) eines Jahres, und am 30. Oktober für Zinsperioden von 30. April (einschließlich) bis 30. September (einschließlich) eines Jahres (der jeweilige „Kontrolltermin“) durch den jeweiligen Abschlussprüfer der Emittentin. Das Ergebnis der Kontrolle wird spätestens 10 Geschäftstage nach den vorgenannten jeweiligen Kontrollterminen auf der Internetseite der Emittentin veröffentlicht.
Kontrolle. 9.1 Auf Anfrage des Verantwortlichen hat der Datenverarbeiter dem Verantwortlichen solche Informationen bereitzustellen, die zeigen, dass der Datenverarbeiter seinen Verpflichtungen nach den Geldenden Gesetzen nachkommt.
9.2 Der Verantwortliche hat das Recht, nach schriftlicher Ankündigung 20 Tage im Voraus eine Prüfung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten durch den Datenverarbeiter und diesbezüglich relevanter Information vorzunehmen, um zu zeigen, dass sich der Datenverarbeiter an diesen Vertrag und die Geltenden Gesetze hält. Der Datenverarbeiter soll den Verantwortlichen unterstützen und die Informationen zugänglich machen, die zur Durchführung einer solchen Prüfung durch den Verantwortlichen notwendig sind. Der Verantwortliche trägt die Kosten für eine solche Prüfung.
9.3 Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Prüfung des Datenverarbeiters durchführt, die die Verarbeitung Personenbezogener Daten mitumfasst, hat der Datenverarbeiter dies dem Verantwortlichen umgehend mitzuteilen.
Kontrolle. Die kantonale Kontrollorganisation (akkreditierte Inspektionsstelle) kontrolliert im Auftrag der IP-SUISSE den Betrieb. Die Kontroll- und Zertifizierungskosten auf Stufe Betrieb übernimmt der Produzent. Die Kontrollkosten werden von der beauftragten Kontrollorganisation direkt eingezogen (Inkasso direkt oder Verrechnung via Direktzahlung möglich). Der Bewirtschafter weist die dazu erforderlichen Aufzeichnungen vor und gewährt den Kontrolleuren Zutritt zu Land und Gebäude. Kosten, die durch die Unterlassung der rechtzeitigen Abmeldung entstehen, sind vom Produzenten zu tragen. Bei Zuwiderhandlungen wird der Betrieb sanktioniert (Beanstandung, Verwarnung, Ausschluss). Bei Ausschluss wird der Betrieb in der Regel erst nach 2 Jahren oder nach einem Bewirtschafterwechsel wieder für die IP-SUISSE Getreideproduktion berücksichtigt. Beanstandungen der Kontrollen und Rekurse gegen Entscheide der Kontrollorgane können bei der IP-SUISSE in Zollikofen eingereicht werden. Über die Zusprechung des IP-SUISSE Labels entscheidet letztinstanzlich die Rekurskommission der IP-SUISSE.
Kontrolle. Die AM(S) kann periodisch Stichproben zur Überprüfung der Richtigkeit der im Antrag zur Anerkennung deklarierten Tatsachen durchführen.
Kontrolle. Die Vertragsparteien besitzen das Recht, für sich und ihre Mit- glieder die richtige Anwendung des GAV zu verlangen. Macht eine Vertragspartei die Verletzung des GAV geltend, so hat sie sich mit einer schriftlichen, konkret begründeten Eingabe an den zuständigen Sekretär der andern Vertragspartei zu rich- ten. Dieser lässt sich unverzüglich von dem betroffenen Mitglied seiner Organisation über die fragliche Angelegenheit einlässlich orientieren. Anschliessend setzen sich die zuständigen Sekretäre der be- troffenen Vertragsparteien sofort miteinander in Verbindung, um die Angelegenheit womöglich in einer gemeinsamen Bespre- chung zu erledigen.