Umfang der Rechtseinräumung. 12.1 DVSE behält sich sämtliche Nutzungs- und gewerblichen Schutzrech- te sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, an der gelieferten Software vor. Die auf Programmträgern, Verpackung oder sonst kenntlich angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. 12.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten Software. Diese darf – soweit technisch zwingend erforderlich – aus- schließlich zum Zwecke der Sicherung und Installation vervielfältigt wer- den. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 12.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenste- hen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Eine Beseitigung etwaiger Softwaremän- gel bietet DVSE im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an. 12.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständ- lichen Software (Reverse Engineering) ist unzulässig. DVSE behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen zur Herstellung der In- teroperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschrän- kungen zu beachten.
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Samples: General Terms and Conditions
Umfang der Rechtseinräumung. 12.1 DVSE behält sich sämtliche Nutzungs- und gewerblichen Schutzrech- te Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, an der gelieferten Software vor. Die auf Programmträgern, Verpackung oder sonst kenntlich angebrachten Schutzrechtshinweise – - auch Dritter – - sind zu beachten.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten Software. Diese darf – soweit technisch zwingend erforderlich – aus- schließlich ausschließlich zum Zwecke der Sicherung und Installation vervielfältigt wer- denwerden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
12.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenste- hen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Eine Beseitigung etwaiger Softwaremän- gel Softwaremängel bietet DVSE im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.
12.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständ- lichen vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist unzulässig. DVSE behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen zur Herstellung der In- teroperabilität Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschrän- kungen Beschränkungen zu beachten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang der Rechtseinräumung. 12.1 DVSE 10.1. Die Spin GmbH behält sich sämtliche Nutzungs- an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrech- te Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, an der gelieferten Software vorwird. Die auf Programmträgern, dem Programmträger oder der Verpackung oder sonst kenntlich angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
12.2 10.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istanders vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches das einfache Nutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Diese darf – dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich – aus- schließlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation vervielfältigt wer- denkopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten VereinbarungRechtseinräumung (für jeden Arbeitsplatz).
12.3 10.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenste- hen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder in anwendbaren Geschäftsbestimmungen Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbart ist. Eine Die Beseitigung etwaiger Softwaremän- gel von eventuellen Softwaremängeln bietet DVSE die Spin GmbH im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge Softwarepflegeverträge zu den jeweiligen Tarifen an.
12.4 10.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständ- lichen vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. DVSE Die Spin GmbH behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen Informationen, die er zur Herstellung der In- teroperabilität Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschrän- kungen das Urheberrechtsgesetz zu beachten.
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Samples: General Terms and Conditions
Umfang der Rechtseinräumung. 12.1 DVSE 12.1. Malvern Panalytical behält sich sämtliche Nutzungs- an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrech- te Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich schrift-lich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, an der gelieferten Software vor. Die auf Programmträgern, dem Programmträger oder der Verpackung oder sonst kenntlich angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
12.2 12.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde Vertrags-partner ein einfaches Nutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten auf den übergebenen Pro- grammträgern enthaltenen Software. Diese darf dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – aus- schließlich zum Zwecke der Sicherung und Installation vervielfältigt wer- denkopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten VereinbarungRechtseinräumung.
12.3 12.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche gesetzlichen Bestimmungen entgegenste- hen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Eine Beseitigung etwaiger Softwaremän- gel bietet DVSE im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.
12.4 12.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständ- lichen vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. DVSE Malvern Panalytical behält sich vor, dem Kunden Vertragspartner auf Anfrage Informationen Informationen, die er zur Herstellung der In- teroperabilität Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur zu Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde Vertrags-partner die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschrän- kungen Beschränkungen zu beachten.
12.5. Vorrangig gelten die Lizenz- und Garantiebedingungen für Softwareproduk- te von Malvern Panalytical.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang der Rechtseinräumung. 12.1 DVSE 12.1. Die GIO behält sich sämtliche Nutzungs- an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrech- te gewerbli- chen Schutzrechte sowie die VerwertungsrechteVerwer- tungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart verein- bart ist, an der gelieferten Software vor. Die auf Programmträgern, dem Programmträ- ger oder der Verpackung oder sonst kenntlich angebrachten angebrach- ten Schutzrechtshinweise – - auch Dritter – - sind zu beachten.
12.2 12.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart istan- deres vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten auf dem übergebenen Programmträ- ger erhaltenen Software. Diese darf – dür- fen nur - soweit technisch zwingend erforderlich – aus- schließlich - zum Zwecke der Sicherung Siche- rung und Installation vervielfältigt wer- denkopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer ei- ner gesonderten VereinbarungRechtseinräumung.
12.3 12.3. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen vertragsgegen- ständlichen Software ist unzulässig, soweit dem die nicht zwingende gesetzliche zwingenden gesetzli- chen Bestimmungen entgegenste- hen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren anwend- baren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Eine Beseitigung etwaiger Softwaremän- gel Die Beseiti- gung von Softwaremängeln bietet DVSE die GIO im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge Standardpfle- geverträge an.. en
12.4 12.4. Die Dekompilierung oder Disassemblierung Disassemb- lierung der vertragsgegenständ- lichen vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig. DVSE Die GIO behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen Informationen, die er zur Herstellung der In- teroperabilität Interoperabilität der vertragsgegenständlichen vertragsge- genständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene ange- messene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser die- ser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 Abs.2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Urheberrechtsge- setzes vorgeschriebener Beschrän- kungen zu beachtenbeachten und erklärt sich damit einverstanden.
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Samples: General Terms and Conditions