Common use of Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens Clause in Contracts

Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens. Mit dem Übergang des Verfügungsrechtes über das Son- dervermögen auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und das Sonderver- mögen abgewickelt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Sondervermögens abzüglich der noch durch das Sonder- vermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflö- sung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Sonder- vermögen Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlö- ses haben. Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwal- tungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den An- forderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung des Sonder- vermögens wird der Auflösungsbericht im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während die Verwahr- stelle das Sondervermögen abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbe- richt entspricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger be- kannt zu machen.

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Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens. Mit dem Übergang des Verfügungsrechtes über das Son- dervermögen Sondervermögen auf die Verwahrstelle wird die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eingestellt und das Sonderver- mögen Sondervermögen abgewickelt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Sondervermögens abzüglich der noch durch das Sonder- vermögen Sondervermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflö- sung Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Sonder- vermögen Sondervermögen Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlö- ses Liquidationserlöses haben. Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwal- tungsrecht Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den An- forderungen Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung des Sonder- vermögens Sondervermögens wird der Auflösungsbericht im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während die Verwahr- stelle Verwahrstelle das Sondervermögen abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbe- richt Jahresbericht entspricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger be- kannt bekannt zu machen.

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Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens. Mit dem Übergang des Verfügungsrechtes über das Son- dervermögen auf die Verwahrstelle wird die Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eingestellt und das Sonderver- mögen abgewickeltwird eingestellt. Der Erlös aus der Veräußerung der Vermögenswerte des Sondervermögens abzüglich der noch durch das Sonder- vermögen Sondervermögen zu tragenden Kosten und der durch die Auflö- sung Auflösung verursachten Kosten werden an die Anleger verteilt, wobei diese in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Sonder- vermögen Sondervermögen Ansprüche auf Auszahlung des Liquidationserlö- ses Liquidationserlöses haben. Die Depotbank ist berechtigt, nicht abgerufene Liquidationserlöse bei dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Die Gesellschaft erstellt auf den Tag, an dem ihr Verwal- tungsrecht Verwaltungsrecht erlischt, einen Auflösungsbericht, der den An- forderungen Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Auflösung des Sonder- vermögens Sondervermögens wird der Auflösungsbericht im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Während die Verwahr- stelle Depotbank das Sondervermögen abwickelt, erstellt sie jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Bericht, der den Anforderungen an einen Jahresbe- richt Jahresbericht entspricht. Diese Berichte sind ebenfalls spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger be- kannt bekannt zu machen.

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