Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem für den Vorstand der Mynaric AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG durch den Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsausschusses beschlossen. Der Aufsichtsrat kann zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Bewertung der Angemessenheit der Vergütung bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuziehen. Der Vergütungsexperte wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Hinzuziehung eines externen Vergütungsexperten achtet der Auf- sichtsrat auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat auch in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzugezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Auch bei der Entwicklung dieses Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat einen externen Vergütungsexperten hinzugezogen. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsaus- schusses überprüft. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungs- system nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein über- prüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssys- tems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle Anstellungsverträge, die ab dem 1. Juli 2022 abgeschlossen oder verlängert werden.
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Samples: Vergütungssystem Für Die Mitglieder Des Vorstands Der Mynaric Ag, Vergütungssystem
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem für den Vorstand der Mynaric MorphoSys AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG durch den vom Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsausschusses beschlossen. Der Aufsichtsrat kann wird dabei von seinem Vergütungs- und Ernennungsausschuss (Remuneration and Nomination Committee) unterstützt. Der Vergütungs- und Ernennungsausschuss entwickelt, basierend auf den unter obenstehender Ziffer A. dargestellten Grundsätzen, sowie den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des DCGK in seiner jeweils gültigen Fassung, ein System für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Aufsichtsrat und sein Vergütungs- und Ernennungsausschuss ziehen bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Bewertung Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuziehenhinzu. Der Vergütungsexperte Dieser wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Hinzuziehung Mandatierung eines externen Vergütungsexperten achtet der Auf- sichtsrat wird außerdem auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und GesellschaftUnternehmen geachtet. Der Aufsichtsrat hat auch in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzugezogen beigezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Auch bei der Entwicklung dieses Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat einen externen Vergütungsexperten hinzugezogen. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsaus- schusses Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Ernennungsausschuss, überprüft. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungs- system vorgelegte Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein über- prüftes überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssys- tems Vergütungssystems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle Anstellungsverträge, die ab dem 1. Juli Juni 2022 abgeschlossen neu abzuschließenden oder verlängert werdenzu verlängernden Vorstandsanstellungsverträge.
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Samples: Vergütungssystem Für Die Mitglieder Des Vorstands, Vergütungssystem
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem für den Vorstand der Mynaric MorphoSys AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG durch den vom Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsausschusses beschlossen. Der Aufsichtsrat kann wird dabei von seinem Vergütungs- und Ernennungsausschuss (Remuneration and Nomination Committee) unterstützt. Der Vergütungs- und Ernennungsausschuss entwickelt, basierend auf den unter obenstehender Ziffer A. dargestellten Grundsätzen, sowie den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des DCGK in seiner jeweils gültigen Fassung, ein System für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Aufsichtsrat und sein Vergütungs- und Ernennungsausschuss können bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Bewertung Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuziehen. Der Vergütungsexperte Dieser wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Hinzuziehung Mandatierung eines externen Vergütungsexperten achtet der Auf- sichtsrat wird außerdem auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und GesellschaftUnternehmen geachtet. Der Aufsichtsrat hat auch in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzugezogen beigezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Auch bei der Entwicklung dieses Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat einen externen Vergütungsexperten hinzugezogen. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsaus- schusses Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Ernennungsausschuss, überprüft. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungs- system vorgelegte Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein über- prüftes überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssys- tems Vergütungssystems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle Anstellungsverträge, die ab dem 1. Juli 2022 abgeschlossen Juni 2021 neu abzuschließende oder verlängert werdenzu verlängernde Vorstandsanstellungsverträge. Für die bestehenden Anstellungsverträge gilt im Einklang mit den Vorgaben des § 26j Abs. 1 EGAktG und der Begründung des DCGK die bisherige Vergütungsstruktur fort.
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Samples: Vergütungssystem, Vergütungssystem Für Vorstandsmitglieder
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem Gemäß § 87 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung für den Vorstand der Mynaric AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG durch den Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsausschusses beschlossendie Vorstandsmitglieder fest. Der Aufsichtsrat kann zur Entwicklung wird hierbei von seinem Personalausschuss unterstützt, der die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats bezüglich des Vergütungssystems einschließlich dessen Umsetzung in den Dienstverträgen, bezüglich der Festlegung der Zielvorgaben für die variable Vergütung und zur Bewertung bezüglich der Festsetzung und Über- prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder vorbereitet. Zur Vermeidung potenzieller Interessenskonflikte und zur Sicherstellung ausreichender Transparenz sind die Aufsichtsratsmitglieder verpflichtet, alle Interessenskonflikte, insbesondere solche, die auf- grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Ge- schäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat zu Händen des Aufsichtsratsvor- sitzenden offenzulegen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenskonflikten muss das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Be- richt an die Hauptversammlung über Interessenskonflikte und deren Behandlung. Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen für jedes Vorstandsmit- glied den Gesamtbetrag der jährlichen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbe- standteile sowie die Anzahl der jährlich insgesamt zuzuteilenden Aktienoptionen festgelegt. Hinsicht- lich der Aktienoptionen ist in den Optionsbedingungen eine Höchstgrenze für den Wert der einzelnen Option oder den Zuteilungspreis bzw. eine Begrenzung für außerordentliche Entwicklungen („Cap“) festgelegt, die der Aufsichtsrat für die Vorstandsmitglieder verbindlich übernimmt. Die Ziele und Be- dingungen für die Gewährung der jährlichen erfolgsabhängigen Vergütung kann der Aufsichtsrat auch für mehrere aufeinander folgende Geschäftsjahre festlegen, um eine kontinuierliche, an denselben Kri- terien orientierte und transparente Steigerung der Zielmarken über einen längeren Zeitraum zu errei- chen. Bei der Festsetzung und Überprüfung der erfolgsunabhängigen festen Vergütung, der erfolgsabhängi- gen variablen Vergütung sowie aller sonstigen Vergütungsbestandteile achtet der Aufsichtsrat insbe- sondere darauf, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und der üblichen Vergütung entsprechen. Die Üblichkeit der Vergütung beurteilt der Aufsichtsrat auf der Grundlage eines horizontalen sowie eines vertikalen Vergleichs. Für den horizontalen Vergleich hat der Aufsichtsrat eine Vergleichsgruppe gebildet, der fünf national bzw. international tätige Unterneh- men angehören, die aufgrund ihrer Größe und / oder ihres Geschäftsfeldes für die Beurteilung der Vor- standsvergütung als Vergleichsgrundlage ausgewählt wurden. Zusätzlich wird als Kontrollwert der Durchschnitt der Gesamtvergütung der im SDAX notierten Unternehmen in die Beurteilung einbezo- gen. Für den vertikalen Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Höhe der Mitarbeitergehälter, in- dem sowohl die Höhe der Gesamtbezüge als auch die Höhe der erfolgsunabhängigen Vergütung der Vorstandsmitglieder mit den entsprechenden höchsten, niedrigsten und durchschnittlichen Mitarbei- tergehältern verglichen werden. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und be- schließt Änderungen, wenn und soweit dies erforderlich erscheint. Sofern der Aufsichtsrat bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuziehen. Der Vergütungsexperte wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Hinzuziehung eines externen Vergütungsexperten hinzuzieht, achtet der Auf- sichtsrat Aufsichtsrat auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand ge- genüber den Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat auch in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzugezogen und hierbei auf Die Hauptversammlung beschließt gemäß den gesetzlichen Regelungen über die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Auch Billigung des Vergütungssystems bei der Entwicklung dieses Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat einen externen Vergütungsexperten hinzugezogen. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsaus- schusses überprüft. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen ÄnderungÄnderungen, mindestens aber jedoch alle vier Jahre, zur Billigung vorgelegt. Sollte Billigt die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungs- system nicht billigenVergütungssystem nicht, wird so ist der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein über- prüftes überprüf- tes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegtzum Beschluss vorzulegen. Während Gemäß den gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssys- tem abweichen, wenn dies im Interesse des gesamten Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssys- tems werden langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung kann insbesondere die Vorgaben des Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle AnstellungsverträgeAusgestaltung, die ab dem 1Höhe und die Fälligkeit der variablen Vergütung sowie der Nebenleistungen betreffen. Juli 2022 abgeschlossen Hierzu wird der Aufsichtsrat, gegebenenfalls auch aufgrund einer vorbereitenden Prüfung durch seinen Personalausschuss, etwaige außergewöhnliche geschäftliche und / oder verlängert werdenfinanzielle Entwicklungen des Unternehmens prüfen und im Hinblick auf eine Anpassung insbesondere der Incentivierung der Vorstandsmitglieder bewerten.
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Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist zuständig, den Vorstand der Mynaric AG wird gemäß § 87a AbsBeschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems vorzuberei- ten. 1 Satz 1 AktG durch Das Präsidium versorgt den Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsausschusses beschlossenallen Informationen, die er zur Überprüfung des Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt ferner insbesondere Veränderungen des Unternehmens- umfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internati- onalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß vorstehender Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat kann zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Bewertung der Angemessenheit der Vergütung bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuziehen. Der Vergütungsexperte wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Hinzuziehung eines externen Vergütungsexperten achtet der Auf- sichtsrat auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat auch in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzugezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Auch bei der Entwicklung dieses Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat einen externen Vergütungsexperten hinzugezogen. Das legt das beschlossene Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsaus- schusses überprüft. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vorgelegtvor. Sollte Billigt die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungs- system nicht billigenvorgelegte System nicht, wird legt der Aufsichtsrat der Hauptversamm- lung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein über- prüftes überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegtBilligung vor. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- Der Aufsichtsrat und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssys- tems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes das Präsidium stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Bera- tungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufge- löst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden anzu- zeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte gegenüber dem Präsidium offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Geschäftsordnung Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichts- ratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen oder des DCGK zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle Anstellungsverträge, die ab dem 1. Juli 2022 abgeschlossen oder verlängert werdenPräsidiums nicht teilnimmt.
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Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem für Der Aufsichtsrat setzt das System der Vorstandsvergütung in Einklang mit den Vorstand der Mynaric AG wird gemäß gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AktG durch den fest. Dabei wird der Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsausschusses beschlossenvon seinem Personal- und Finanzausschuss unterstützt. Der Dieser entwickelt unter Berücksichtigung der unter Abschnitt A. dargestellten Leitlinien sowie der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") in seiner jeweils geltenden Fassung Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die vom Aufsichtsrat kann im Zuge seiner Beschlussfassung ausführlich beraten wird. Sowohl der Personal- und Finanzausschuss als auch der Aufsichtsrat können bei Bedarf externe Berater hinzuziehen, bei deren Mandatierung auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet wird. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Entwicklung Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems und zur Bewertung beachtet. Nach der Angemessenheit der Vergütung bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuziehenGeschäftsordnung des Aufsichtsrats soll jedes Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen. Der Vergütungsexperte wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Hinzuziehung eines externen Vergütungsexperten achtet der Auf- sichtsrat auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat auch in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzugezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Auch bei der Entwicklung dieses Vergütungssystems hat Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat einen externen Vergütungsexperten hinzugezogenim Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats nicht teilnimmt. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsaus- schusses überprüft. Das beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vorgelegt. Sollte Billigt die Hauptversammlung das vorgeschlagene Vergütungs- system nicht billigenjeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein über- prüftes überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung zum Beschluss vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- Der Personal- und Umsetzung sowie Finanzausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssys- tems werden die Vorgaben Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Soweit erforderlich, empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen des Aktiengesetzes und Systems. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK Hauptversammlung zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle Anstellungsverträge, die ab dem 1. Juli 2022 abgeschlossen oder verlängert werdenBilligung vorgelegt.
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