Common use of Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Clause in Contracts

Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem für den Vorstand der MorphoSys AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossen. Der Aufsichtsrat wird dabei von seinem Vergütungs- und Ernennungsausschuss (Remuneration and Nomination Committee) unterstützt. Der Vergütungs- und Ernennungsausschuss entwickelt, basierend auf den unter obenstehender Ziffer A. dargestellten Grundsätzen, sowie den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des DCGK in seiner jeweils gültigen Fassung, ein System für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Aufsichtsrat und sein Vergütungs- und Ernennungsausschuss ziehen bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzu. Dieser wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Mandatierung eines externen Vergütungsexperten wird außerdem auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Unternehmen geachtet. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung beigezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Ernennungsausschuss, überprüft. Das Vergütungssystem wird bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Juni 2022 neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsanstellungsverträge.

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Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem für den Vorstand der MorphoSys AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossen. Der Aufsichtsrat wird dabei von seinem Vergütungs- und Ernennungsausschuss (Remuneration and Nomination Committee) unterstützt. Der Vergütungs- und Ernennungsausschuss entwickelt, basierend auf den unter obenstehender Ziffer A. dargestellten Grundsätzen, sowie den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des DCGK in seiner jeweils gültigen Fassung, ein System für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Aufsichtsrat und sein Vergütungs- und Ernennungsausschuss ziehen können bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzuhinzuziehen. Dieser wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Mandatierung eines externen Vergütungsexperten wird außerdem auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Unternehmen geachtet. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung beigezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Ernennungsausschuss, überprüft. Das Vergütungssystem wird bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Juni 2022 2021 neu abzuschließenden abzuschließende oder zu verlängernden verlängernde Vorstandsanstellungsverträge. Für die bestehenden Anstellungsverträge gilt im Einklang mit den Vorgaben des § 26j Abs. 1 EGAktG und der Begründung des DCGK die bisherige Vergütungsstruktur fort.

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Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem für den Vorstand der MorphoSys Mynaric AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG vom durch den Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsausschusses beschlossen. Der Aufsichtsrat wird dabei von seinem Vergütungs- und Ernennungsausschuss (Remuneration and Nomination Committee) unterstützt. Der Vergütungs- und Ernennungsausschuss entwickelt, basierend auf den unter obenstehender Ziffer A. dargestellten Grundsätzen, sowie den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des DCGK in seiner jeweils gültigen Fassung, ein System für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Aufsichtsrat und sein Vergütungs- und Ernennungsausschuss ziehen bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten kann zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung Bewertung der Angemessenheit der Vergütung hinzubei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuziehen. Dieser Der Vergütungsexperte wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Mandatierung Hinzuziehung eines externen Vergütungsexperten wird außerdem achtet der Auf- sichtsrat auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Unternehmen geachtetGesellschaft. Der Aufsichtsrat hat auch in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung beigezogen hinzugezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Auch bei der Entwicklung dieses Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat einen externen Vergütungsexperten hinzugezogen. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Ernennungsausschuss, Aufsichtsrat mit Unterstützung seines Vergütungsaus- schusses überprüft. Das Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch aber alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem vorgeschlagene Vergütungs- system nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes über- prüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Vergütungssys- tems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle Anstellungsverträge, die ab dem 1. Juni Juli 2022 neu abzuschließenden abgeschlossen oder zu verlängernden Vorstandsanstellungsverträgeverlängert werden.

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Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem für Der Aufsichtsrat setzt das System der Vorstandsvergütung in Einklang mit den Vorstand der MorphoSys AG wird gemäß gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AktG vom fest. Dabei wird der Aufsichtsrat beschlossen. Der Aufsichtsrat wird dabei von seinem Vergütungs- Personal- und Ernennungsausschuss (Remuneration and Nomination Committee) Finanzausschuss unterstützt. Der Vergütungs- und Ernennungsausschuss entwickelt, basierend auf den Dieser entwickelt unter obenstehender Ziffer Berücksichtigung der unter Abschnitt A. dargestellten Grundsätzen, Leitlinien sowie den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben der Empfehlungen des DCGK Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") in seiner jeweils gültigen Fassunggeltenden Fassung Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, ein System für über die Vergütung vom Aufsichtsrat im Zuge seiner Beschlussfassung ausführlich beraten wird. Sowohl der Mitglieder des Vorstands Personal- und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Finanzausschuss als auch der Aufsichtsrat und sein Vergütungs- und Ernennungsausschuss ziehen können bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten externe Berater hinzuziehen, bei deren Mandatierung auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet wird. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Entwicklung Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats soll jedes Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzu. Dieser wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Mandatierung eines externen Vergütungsexperten wird außerdem auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Unternehmen geachtet. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung beigezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtetBeschlussfassungen des Aufsichtsrats nicht teilnimmt. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Ernennungsausschuss, überprüft. Das Vergütungssystem wird bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht billigennicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung zum Beschluss vorgelegt. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- Der Personal- und Umsetzung sowie zur Finanzausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems werden die Vorgaben Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Soweit erforderlich, empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen des Aktiengesetzes und Systems. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK Hauptversammlung zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Juni 2022 neu abzuschließenden oder zu verlängernden VorstandsanstellungsverträgeBilligung vorgelegt.

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Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem Gemäß § 87 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung für den Vorstand der MorphoSys AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossendie Vorstandsmitglieder fest. Der Aufsichtsrat wird dabei hierbei von seinem Vergütungs- und Ernennungsausschuss (Remuneration and Nomination Committee) Personalausschuss unterstützt. Der Vergütungs- und Ernennungsausschuss entwickelt, basierend auf der die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats bezüglich des Vergütungssystems einschließlich dessen Umsetzung in den unter obenstehender Ziffer A. dargestellten GrundsätzenDienstverträgen, sowie den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des DCGK in seiner jeweils gültigen Fassung, ein System bezüglich der Festlegung der Zielvorgaben für die variable Vergütung und bezüglich der Mitglieder Festsetzung und Über- prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder vorbereitet. Zur Vermeidung potenzieller Interessenskonflikte und zur Sicherstellung ausreichender Transparenz sind die Aufsichtsratsmitglieder verpflichtet, alle Interessenskonflikte, insbesondere solche, die auf- grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Ge- schäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat zu Händen des Vorstands Aufsichtsratsvor- sitzenden offenzulegen. Bei wesentlichen und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vornicht nur vorübergehenden Interessenskonflikten muss das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Be- richt an die Hauptversammlung über Interessenskonflikte und sein Vergütungs- deren Behandlung. Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen für jedes Vorstandsmit- glied den Gesamtbetrag der jährlichen erfolgsunabhängigen und Ernennungsausschuss ziehen erfolgsabhängigen Vergütungsbe- standteile sowie die Anzahl der jährlich insgesamt zuzuteilenden Aktienoptionen festgelegt. Hinsicht- lich der Aktienoptionen ist in den Optionsbedingungen eine Höchstgrenze für den Wert der einzelnen Option oder den Zuteilungspreis bzw. eine Begrenzung für außerordentliche Entwicklungen („Cap“) festgelegt, die der Aufsichtsrat für die Vorstandsmitglieder verbindlich übernimmt. Die Ziele und Be- dingungen für die Gewährung der jährlichen erfolgsabhängigen Vergütung kann der Aufsichtsrat auch für mehrere aufeinander folgende Geschäftsjahre festlegen, um eine kontinuierliche, an denselben Kri- terien orientierte und transparente Steigerung der Zielmarken über einen längeren Zeitraum zu errei- chen. Bei der Festsetzung und Überprüfung der erfolgsunabhängigen festen Vergütung, der erfolgsabhängi- gen variablen Vergütung sowie aller sonstigen Vergütungsbestandteile achtet der Aufsichtsrat insbe- sondere darauf, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und der üblichen Vergütung entsprechen. Die Üblichkeit der Vergütung beurteilt der Aufsichtsrat auf der Grundlage eines horizontalen sowie eines vertikalen Vergleichs. Für den horizontalen Vergleich hat der Aufsichtsrat eine Vergleichsgruppe gebildet, der fünf national bzw. international tätige Unterneh- men angehören, die aufgrund ihrer Größe und / oder ihres Geschäftsfeldes für die Beurteilung der Vor- standsvergütung als Vergleichsgrundlage ausgewählt wurden. Zusätzlich wird als Kontrollwert der Durchschnitt der Gesamtvergütung der im SDAX notierten Unternehmen in die Beurteilung einbezo- gen. Für den vertikalen Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Höhe der Mitarbeitergehälter, in- dem sowohl die Höhe der Gesamtbezüge als auch die Höhe der erfolgsunabhängigen Vergütung der Vorstandsmitglieder mit den entsprechenden höchsten, niedrigsten und durchschnittlichen Mitarbei- tergehältern verglichen werden. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und be- schließt Änderungen, wenn und soweit dies erforderlich erscheint. Sofern der Aufsichtsrat bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung hinzuzieht, achtet der Angemessenheit der Vergütung hinzu. Dieser wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Mandatierung eines externen Vergütungsexperten wird außerdem Aufsichtsrat auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand ge- genüber den Vorstandsmitgliedern und Unternehmen geachtetder Gesellschaft. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung beigezogen und hierbei auf Die Hauptversammlung beschließt gemäß den gesetzlichen Regelungen über die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Ernennungsausschuss, überprüft. Das Vergütungssystem wird Billigung des Vergütungssystems bei jeder wesentlichen ÄnderungÄnderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem nicht billigennicht, wird so ist der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes überprüf- tes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegtzum Beschluss vorzulegen. Während Gemäß den gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssys- tem abweichen, wenn dies im Interesse des gesamten Verfahrens zur Fest- langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung kann insbesondere die Ausgestaltung, die Höhe und Umsetzung die Fälligkeit der variablen Vergütung sowie zur Überprüfung der Nebenleistungen betreffen. Hierzu wird der Aufsichtsrat, gegebenenfalls auch aufgrund einer vorbereitenden Prüfung durch seinen Personalausschuss, etwaige außergewöhnliche geschäftliche und / oder finanzielle Entwicklungen des Vergütungssystems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes Unternehmens prüfen und im Hinblick auf eine Anpassung insbesondere der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen des DCGK zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Juni 2022 neu abzuschließenden oder zu verlängernden VorstandsanstellungsverträgeIncentivierung der Vorstandsmitglieder bewerten.

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Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems. Das Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Das Präsidium ist zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem und die regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems vorzuberei- ten. Das Präsidium versorgt den Aufsichtsrat mit allen Informationen, die er zur Überprüfung des Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch. Dabei führt der Aufsichtsrat einen Marktvergleich durch und berücksichtigt ferner insbesondere Veränderungen des Unternehmens- umfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens, Veränderungen und Trends der nationalen und internati- onalen Corporate Governance Standards und die Entwicklung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß vorstehender Ziffer B.IV. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsexperten und andere Berater hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand der MorphoSys AG wird gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossenund trifft Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat wird dabei von seinem Vergütungs- und Ernennungsausschuss (Remuneration and Nomination Committee) unterstützt. Der Vergütungs- und Ernennungsausschuss entwickelt, basierend auf den unter obenstehender Ziffer A. dargestellten Grundsätzen, sowie den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des DCGK in seiner jeweils gültigen Fassung, ein System für die Vergütung legt das beschlossene Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands und legt dieses dem Gesamtaufsichtsrat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Der Aufsichtsrat und sein Vergütungs- und Ernennungsausschuss ziehen bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzu. Dieser wird von Zeit zu Zeit gewechselt. Bei der Mandatierung eines externen Vergütungsexperten wird außerdem auf dessen Unabhängigkeit von Vorstand und Unternehmen geachtet. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit regelmäßig einen externen Vergütungsexperten zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung beigezogen und hierbei auf die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze geachtet. Das Vergütungssystem wird regelmäßig vom Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Vergütungs- und Ernennungsausschuss, überprüft. Das Vergütungssystem wird Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch aber alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegtvor. Sollte Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem nicht billigenSystem nicht, wird legt der Aufsichtsrat der Hauptversamm- lung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorgelegtBilligung vor. Während des gesamten Verfahrens zur Fest- Der Aufsichtsrat und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems werden die Vorgaben des Aktiengesetzes das Präsidium stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Bera- tungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufge- löst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden anzu- zeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte gegenüber dem Präsidium offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Geschäftsordnung Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichts- ratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats sowie die Empfehlungen oder des DCGK zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten eingehalten. Das Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Juni 2022 neu abzuschließenden oder zu verlängernden VorstandsanstellungsverträgePräsidiums nicht teilnimmt.

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