Verfassungsrecht Musterklauseln

Verfassungsrecht. 12. Kap. Gesamtarbeitsvertrag
Verfassungsrecht. Auch das Verfassungsrecht ist im Arbeitsrecht von Bedeutung; zu der in Art. 9 Abs. 3 GG geregelten Koalitionsfreiheit sogleich unter 4.), zur grundsätzlichen Bedeutung von Grundrechten im Arbeitsrecht vgl. weiter unten Fall Nr. 12. Es gibt zahlreiche spezifisch arbeitsrechtliche Gesetze (vgl. nur die dtv-Textausgabe von Xxxx!). Daneben sind aber auch viele Bestimmungen des BGB von arbeitsrecht- licher Relevanz. Neben der üblichen Unterteilung in zwingende (das sind die typi- schen Arbeitnehmerschutzgesetze wie KSchG, MuSchG, EFZG) und dispositive Be- stimmungen (hierzu weiter unten) gibt es im Arbeitsrecht eine dritte Kategorie, nämlich das tarifdispositive Gesetzesrecht (ErfKomm/Preis § 611 BGB Rz. 248; Schaub/Linck § 31 Rz. 14). Das bedeutet, dass von der gesetzlichen Bestimmung (nur!) durch Tarifvertrag zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Ein Beispiel ist etwa das BUrlG mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1; bitte lies dazu: § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Während man sich normalerweise nur mit »normalen« Rechtsnormen und vertrag- lichen Bestimmungen herumschlagen muss, kommen im Arbeitsrecht zwei weitere Gestaltungsfaktoren (mit erheblicher Macht!) hinzu, nämlich: die Tarifverträge und die Betriebsvereinbarungen. Bei beiden handelt es sich um sogenannte Kollektivrege- lungen, die den Zweck haben sollen, die typischerweise gegebene (Verhandlungs-) Schwäche des einzelnen Arbeitnehmers auszugleichen (Schaub/Linck § 31 Rz. 23). Dass es Tarifverträge und die damit verbundene rechtssetzende Kompetenz der Ta- rifverbände (= Tarifautonomie) überhaupt gibt, liegt an der in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich garantierten Koalitionsfreiheit und der daraus hergeleiteten Zustän- digkeit der entsprechend gebildeten Koalitionen für Fragen des Arbeits- und Wirt- schaftslebens (BVerfG NJW 1991, 2549; Xxxxxxxxx in AuR 2001, 390); das nennt man die sogenannte Bestands- und Betätigungsgarantie (Schaub/Treber § 198 Rz. 49). Maßge- bend für die Wirksamkeit und die Anwendbarkeit von Tarifverträgen ist das Tarif- vertragsgesetz (TVG). Um die Bedeutung des Gesetzes zu verstehen, sollte man sich die ersten fünf Paragrafen zunächst mal in aller Ruhe durchlesen. Danach bestimmen sich vor allem die Tarifvertragsparteien (§ 2 Abs. 1 TVG), die persönlichen Anwend- barkeitsvoraussetzungen (Tarifgebundenheit bzw. Allgemeinverbindlichkeit, §§ 3 und 5 Abs. 4 TVG) und die Wirkung der Rechtsnormen (§ 4 Abs. 1, 3 und 5 TVG); interessant ist schließlich vor allem der nachwirkende Ei...
Verfassungsrecht. Tätigkeit in Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese die Verteidigung maßgeblich fördern.
Verfassungsrecht. Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995.

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