Rechtsgrundlagen. Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.
Rechtsgrundlagen. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist. Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Xxxx 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert wor den ist. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist. Die Firma Xxxxxx Xxxxx OHG, Xxxxxxxx Xxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxx beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions schutzgesetzes (BImSchG), einen Windpark mit sechs Wind kraftanlagen des Typs Enercon E-53 mit einer Nabenhöhe von 77,25 m, einem Rotordurchmesser von 53 m und einer elektri schen Leistung von je 0,8 MW als Repowering von sieben bestehenden Windkraftanlagen in der Gemarkung Waltersdorf (Landkreis Dahme-Spreewald), Flur 4, Flurstücke 220, 222, 223, 227 und 237 zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6 Spalte 2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer 1.6.2 Xxxxxx 0 xxx Xxxxxx 0 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung (UVPG). Nach § 3c UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allge meine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Vorprüfung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfah rens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Begrün dung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unter lagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 0000 0000-0000 während der Dienstzeiten im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Zim mer 4.27, Xxx-Xxxxx-Xxxxxx 0 in 03050 Cottbus, eingesehen werden.
Rechtsgrundlagen. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Xxxx 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Rechtsgrundlagen. Wesentliche Grundlagen der Berufsausbildung sind das Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. Mä rz 2005 (BGBl. I S. 931) und die Verordnung ü ber die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten, (ReNoPat-Ausbil- dungsverordnung – ReNoPatAusbV) vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils gü ltigen Fassung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG – vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) und das Berufsbildungsfö rderungsgesetz – BerBiFG – vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) sind zu beachten. Im Ü brigen gelten die allgemeinen arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften. Ein Tarifvertrag fü r Rechtsanwaltsfachangestellte besteht nicht. Die Durchfü hrung der Abschlussprü fung fü r Rechtsanwaltsfach- angestellte ist in der Prü fungsordnung der Rechtsanwaltskammer geregelt.
Rechtsgrundlagen. Die Bescheinigungen werden auf der Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Bescheinigungsrichtlinien in der je- weils gültigen Fassung ausgestellt. Die Rechtsgrundlagen sind Bestandteil der Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer.
Rechtsgrundlagen. Auf die Beförderung von Reisegepäck und die Haftung sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) Kapitel III, Artikel 11 sowie Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII anzuwenden.
Rechtsgrundlagen. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Ju- ni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist. Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -
Rechtsgrundlagen. Die wesentlichen anwendbaren Rechtsgrundlagen sind:
a. das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) und subsidiär dazu das Personenbeförderungsgesetz vom 20. Xxxx 2009 (PBG; SR 745.1) sowie das Obligationenrecht (OR; SR 220);
b. das Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 2013 (BIFG; SR 742.140);
c. die Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120);
d. die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122);
e. die Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR 742.122.4);
f. das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1);
g. das Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 (GüTG; SR 742.41, BBl 2015 7279);
h. das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1);
i. die Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11);
j. die interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. Xxxx 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB);
x. die Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221);
l. das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3);
m. die Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV; SR 151.34);
n. die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2006 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV; SR 151.342);
o. die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV; SR 742.141.1);
p. das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG, SR 510.62);
q. die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620).
Rechtsgrundlagen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; wirksam ab 25. Mai 2018), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Darüber hinaus gelten die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct, CoC), welche zusammen mit Vertretern der Datenschutzaufsichtsbehörden, der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) entwickelt wurden und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen branchenweit sicherstellen sollen. Die SDK-Gruppe hat die Vorgaben des CoC als verbindlich anerkannt und ist dem CoC zum 01.01.2015 beigetreten. Einzelheiten finden Sie hier. Auf unserer Website werden mit Technologien der etracker GmbH (xxx.xxxxxxxx.xxx) Daten zu Marketing- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten werden unter Einsatz von Cookies pseudonymisierte Nutzungsprofile erstellt. Ein Personenbezug ist nicht möglich. Sie können der Datenerhebung und -speicherung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxx?xx=XXxX0X widersprechen. Diese Website nutzt zudem das Retargeting-Tag Website Custom Audiences des sozialen Netzwerks Facebook, 0000 Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxx, Xxxx Xxxx, XX 00000, XXX („Facebook“). So kann das Verhalten von Nutzern nachverfolgt werden, nachdem diese durch Klick auf eine Facebook-Werbeanzeige auf die Website der SDK weitergeleitet wurden. Grundsätzlich wird dabei aus Ihren Nutzungsdaten eine nicht- reversible und nicht-personenbezogene Prüfsumme (Hashwert) erzeugt, die zu Marketing- und Analysezwecken an Facebook übermittelt werden kann. Die erhobenen Daten sind für uns anonym und bieten uns keine Rückschlüsse auf die Identität der Nutzer. Bei Website Custom Audiences wird der Facebook Cookie angesprochen. Weitere Informationen über Umfang und Zweck der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzrichtlinien von Facebook, welche u.a. unter Facebook Website Custom Audiences (klicken Sie hier) und Facebook Privatsphäre (klicken Sie hier) zu finden sind. Falls Sie keine Datenerfassung via Custom Audiences wünschen bzw. der...
Rechtsgrundlagen. Die Neubauförderungsrichtlinie 2020/2021 für den öffentlichen Wohnbau wurde von der Vorarlberger Landesregierung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirats gemäß § 18 des Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 0000, XXXx.Xx. 31/1989 idgF, am 05.11.2019 beschlossen.