Vergütung der Miete, Verfall von Inklusivvolumen. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag des Quartals fällig und zu bezahlen. Beginnt der Vertrag nicht mit dem Quartal, ist die zeitanteilige Vergütung für dieses Quartal sofort mit Vertragsbeginn fällig. 3.2. Die nutzungsabhängigen Vergütungsbestandteile („Klicks“) sind im jeweiligen Vertrag vereinbart. Klicks für unterschiedliche Druckapplikationen (z.B. s/w und Farbe, Papierformate) werden voneinander unabhängig gezählt und berechnet. Eine Verrechnung zwischen den verschiedenen Druckapplikationen und/oder Papierformaten ist ausgeschlossen. 3.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, TDG jeweils zum fünften Werktag eines jeden Monats die Zählerstände des Vormonats zu melden. Die Zählerstandsmeldepflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht. TDG wird nach entsprechender Zählerstandsmeldung die jeweilige Seitenabrechnung erstellen. 3.4. Erfolgt die vollständige Zählerstandsmeldung pro System (alle Zähler) durch den Vertragspartner nicht fristgemäß, ist TDG berechtigt, entweder die Zählerstände auf Kosten des Vertragspartners in dessen Geschäftsräumen ablesen zu lassen oder die TDG zustehende Vergütung auf der Grundlage einer Schätzung der innerhalb des Abrechnungszeitraumes gefertigten Seiten im Sinne von § 315 BGB zu bestimmen. Die Schätzung wird sich an den vom Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Seiten und den bisher gemeldeten oder abgelesenen Zählerständen orientieren, sofern eine statistisch relevante Anzahl von Zählerständen vorhanden ist. Sofern keine für eine Schätzung ausreichende Anzahl an gemeldeten oder abgelesenen Zählerstände vorhanden ist, erfolgt die Schätzung basierend auf dem durchschnittlichen Verbrauch pro Modellgruppe. 3.5. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Rechnungskorrekturen sind gesondert vergütungspflichtig, wenn die zu korrigierende Rechnung auf vom Kunden zu vertretenden unrichtigen oder verspäteten Zählerstandsmeldungen beruht. 3.6. Ist die Vergütung für eine oder mehrere Abrechnungsperioden auf Grund dieser Schätzung bestimmt worden, so kann der Vertragspartner eine Abrechnung nach tatsächlich gefertigten Seiten erstmals wieder für jene Abrechnungsperiode beanspruchen, für deren Ende er sämtliche Zählerstände vollständig gemäß dem vertraglich festgelegten Meldeverfahren zur Verfügung gestellt hat. Das Recht von TDG, die Zählerstände feststellen zu lassen oder zu schätzen und die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch auf Grundlage dieser Feststellung wieder aufzunehmen, bleibt davon unberührt. 3.7. TDG verpflichtet sich, während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich TDG das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. 3.8. TDG ist bei vom Vertragspartner nach Vertragsabschluss beauftragten Erweiterungen des Leistungsumfangs berechtigt, die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung entsprechend den bei TDG gültigen Preislisten anzupassen. 3.9. TDG kann vom Vertragspartner die Anpassung der Vergütungen verlangen, sofern sich die bei Vertragsschluss der Vergütungsregelungen zugrunde gelegten Umstände, insbesondere die Arbeitsweise des Vertragspartners, das Nutzungsverhalten oder der Umfang des Gebrauchs, nachträglich dergestalt ändern, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt wird. 3.10. Bei Vertragsschluss vereinbartes Inklusivvolumen kann vom Vertragspartner – vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 3.8 – jeweils nur für das betreffende Gerät genutzt werden. Jeweils am Ende des im Schein vereinbarten Abrechnungszeitraums nicht genutzte inkludierte „Klicks“ können nicht auf künftige Abrechnungszeiträume übertragen werden; mit Ablauf der Abrechnungsperiode verfallen sie ersatzlos. Geldersatz für nicht genutztes Inklusivvolumen ist ausgeschlossen. 3.11. Der Vertragspartner ist berechtigt, bei entsprechender Vereinbarung das Inklusivvolumen für hiervon erfasste Geräte untereinander zu verrechnen („Poolvertrag“). Voraussetzung hierfür sind identische Entgelte für die verbrauchsabhängige Vergütung sowie identische Abrechnungszeiträume. Die Verfallsregelung der Ziff. 3.10 gilt entsprechend. Mit Beendigung des Poolvertrags endet die Verrechnungsmöglichkeit und es verfallen sämtliche nicht bis dahin genutzte Inklusivvolumen; Ziff. 3.10 Satz 3 gilt entsprechend. 3.12.TDG ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist, eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu erheben. Als nicht vertraglich vereinbarte Sonderleistungen zählen z.B. alle Änderungen in der Rechnungslegung und/oder in den administrativen Eckdaten des Vertrags (Namensänderungen, Änderungen der Installationsadresse am gleichen Standort, Änderungen von Bestellnummern, Erfassen von Zusatztexten, Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten durch Dritte, und anderen kundenspezifischen Anforderungen). Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.
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Vergütung der Miete, Verfall von Inklusivvolumen. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag des Quartals fällig und zu bezahlen. Beginnt der Vertrag nicht mit dem Quartal, ist die zeitanteilige Vergütung für dieses Quartal sofort mit Vertragsbeginn fällig.
3.2. Die nutzungsabhängigen Vergütungsbestandteile („Klicks“) sind im jeweiligen Vertrag vereinbart. Klicks für unterschiedliche Druckapplikationen (z.B. s/w und Farbe, Papierformate) werden voneinander unabhängig gezählt und berechnet. Eine Verrechnung zwischen den verschiedenen Druckapplikationen und/oder Papierformaten ist ausgeschlossen.
3.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, TDG Canon jeweils zum fünften Werktag eines jeden Monats die Zählerstände des Vormonats zu melden. Die Zählerstandsmeldepflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht. TDG Canon wird nach entsprechender Zählerstandsmeldung die jeweilige Seitenabrechnung erstellen.
3.4. Erfolgt die vollständige Zählerstandsmeldung pro System (alle Zähler) durch den Vertragspartner nicht fristgemäß, ist TDG Canon berechtigt, entweder die Zählerstände auf Kosten des Vertragspartners in dessen Geschäftsräumen ablesen zu lassen oder die TDG Canon zustehende Vergütung auf der Grundlage einer Schätzung der innerhalb des Abrechnungszeitraumes gefertigten Seiten im Sinne von § 315 BGB zu bestimmen. Die Schätzung wird sich an den vom Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Seiten und den bisher gemeldeten oder abgelesenen Zählerständen orientieren, sofern eine statistisch relevante Anzahl von Zählerständen vorhanden ist. Sofern keine für eine Schätzung ausreichende Anzahl an gemeldeten oder abgelesenen Zählerstände vorhanden ist, erfolgt die Schätzung basierend auf dem durchschnittlichen Verbrauch pro Modellgruppe.
3.5. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Rechnungskorrekturen sind gesondert vergütungspflichtig, wenn die zu korrigierende Rechnung auf vom Kunden zu vertretenden unrichtigen oder verspäteten Zählerstandsmeldungen beruht. Die Vergütung richtet sich nach der Preisliste für administrative Dienstleistungen, in ihrer jeweils gültigen Fassung (xxx.xxxxx.xx/xxx).
3.6. Ist die Vergütung für eine oder mehrere Abrechnungsperioden auf Grund dieser Schätzung bestimmt worden, so kann der Vertragspartner eine Abrechnung nach tatsächlich gefertigten Seiten erstmals wieder für jene Abrechnungsperiode beanspruchen, für deren Ende er sämtliche Zählerstände vollständig gemäß dem vertraglich festgelegten Meldeverfahren zur Verfügung gestellt hat. Das Recht von TDGCanon, die Zählerstände feststellen zu lassen oder zu schätzen und die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch auf Grundlage dieser Feststellung auch für die Vergangenheit wieder aufzunehmen, bleibt davon unberührt.
3.7. TDG Canon verpflichtet sich, während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags keine Preiserhöhung vorzunehmen. Danach behält sich TDG Canon das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
3.8. TDG Canon ist bei vom Vertragspartner nach Vertragsabschluss beauftragten Erweiterungen des Leistungsumfangs berechtigt, die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung entsprechend den bei TDG Canon gültigen Preislisten anzupassen.
3.9. TDG Canon kann vom Vertragspartner die Anpassung der Vergütungen verlangen, sofern sich die bei Vertragsschluss der Vergütungsregelungen zugrunde gelegten Umstände, insbesondere die Arbeitsweise des Vertragspartners, das Nutzungsverhalten oder der Umfang des Gebrauchs, nachträglich dergestalt ändern, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt wird.
3.10. Bei Vertragsschluss vereinbartes Inklusivvolumen kann vom Vertragspartner – vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 3.8 – jeweils nur für das betreffende Gerät genutzt werden. Jeweils am Ende des im Schein vereinbarten Abrechnungszeitraums nicht genutzte inkludierte „Klicks“ können nicht auf künftige Abrechnungszeiträume übertragen werden; mit Ablauf der Abrechnungsperiode verfallen sie ersatzlos. Geldersatz für nicht genutztes Inklusivvolumen ist ausgeschlossen.
3.11. Der Vertragspartner ist berechtigt, bei entsprechender Vereinbarung das Inklusivvolumen für hiervon erfasste Geräte untereinander zu verrechnen („Poolvertrag“). Voraussetzung hierfür sind identische Entgelte für die verbrauchsabhängige Vergütung sowie identische Abrechnungszeiträume. Die Verfallsregelung der Ziff. 3.10 gilt entsprechend. Mit Beendigung des Poolvertrags endet die Verrechnungsmöglichkeit und es verfallen sämtliche nicht bis dahin genutzte Inklusivvolumen; Ziff. 3.10 Satz 3 gilt entsprechend.
3.12. 3.12.TDG Canon ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist, eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu erheben. Als nicht vertraglich vereinbarte Sonderleistungen zählen z.B. alle Änderungen in der Rechnungslegung und/oder in den administrativen Eckdaten des Vertrags (Namensänderungen, Änderungen der Installationsadresse am gleichen Standort, Änderungen von Bestellnummern, Erfassen von Zusatztexten, Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten durch Dritte, und anderen kundenspezifischen Anforderungen). Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.Sonderleistung und ergibt sich im Übrigen aus der Preisliste für administrative Dienstleistungen (unter xxx.xxxxx.xx/xxx)
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Vergütung der Miete, Verfall von Inklusivvolumen. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag des Quartals fällig und zu bezahlen. Beginnt der Vertrag nicht mit dem Quartal, ist die zeitanteilige Vergütung für dieses Quartal sofort mit Vertragsbeginn fällig.
3.2. Die nutzungsabhängigen Vergütungsbestandteile („Klicks“) sind im jeweiligen Vertrag vereinbart. Klicks für unterschiedliche Druckapplikationen (z.B. s/w und Farbe, Papierformate) werden voneinander unabhängig gezählt und berechnet. Eine Verrechnung zwischen den verschiedenen Druckapplikationen und/oder Papierformaten ist ausgeschlossen.
3.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, TDG Canon jeweils zum fünften Werktag eines jeden Monats die Zählerstände des Vormonats zu melden. Die Zählerstandsmeldepflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht. TDG Canon wird nach entsprechender Zählerstandsmeldung die jeweilige Seitenabrechnung erstellen.
3.4. Erfolgt die vollständige Zählerstandsmeldung pro System (alle Zähler) durch den Vertragspartner nicht fristgemäß, ist TDG Canon berechtigt, entweder die Zählerstände auf Kosten des Vertragspartners in dessen Geschäftsräumen ablesen zu lassen oder die TDG Canon zustehende Vergütung auf der Grundlage einer Schätzung der innerhalb des Abrechnungszeitraumes gefertigten Seiten im Sinne von § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schätzung wird sich an den vom Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Seiten und den bisher gemeldeten oder abgelesenen Zählerständen orientieren, sofern eine statistisch relevante Anzahl von Zählerständen vorhanden ist. Sofern keine für eine Schätzung ausreichende Anzahl an gemeldeten oder abgelesenen Zählerstände Zählerständen vorhanden ist, erfolgt die Schätzung basierend auf dem durchschnittlichen Verbrauch pro Modellgruppe.
3.5. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Rechnungskorrekturen sind gesondert vergütungspflichtig, wenn die zu korrigierende Rechnung auf vom Kunden zu vertretenden unrichtigen oder verspäteten Zählerstandsmeldungen beruht. Die Vergütung richtet sich nach der Preisliste für administrative Dienstleistungen, in ihrer jeweils gültigen Fassung (xxx.xxxxx.xx/xxx).
3.6. Ist die Vergütung für eine oder mehrere Abrechnungsperioden auf Grund dieser Schätzung bestimmt worden, so kann der Vertragspartner eine Abrechnung nach tatsächlich gefertigten Seiten erstmals wieder für jene Abrechnungsperiode beanspruchen, für deren Ende er sämtliche Zählerstände vollständig gemäß dem vertraglich festgelegten Meldeverfahren zur Verfügung gestellt hat. Das Recht von TDGCanon, die Zählerstände feststellen zu lassen oder zu schätzen und die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch auf Grundlage dieser Feststellung wieder aufzunehmen, bleibt davon unberührt.
3.7. TDG verpflichtet sich, Canon wird während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags der Vereinbarung keine Preiserhöhung vorzunehmenvornehmen. Danach behält sich TDG Canon das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein mussEiner entsprechenden Ankündigung bedarf es nicht. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 10 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 10 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist mit einer Frist von vierzehn Tagen zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ein solches Recht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Preiserhöhung nur auf veränderte Wechselkurse, gestiegene Lohnkosten und gestiegene Einkaufspreise für Verbrauchsmaterial zurückzuführen ist.
3.8. TDG Canon ist bei vom Vertragspartner nach Vertragsabschluss beauftragten Erweiterungen des Leistungsumfangs berechtigt, die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung entsprechend den bei TDG Canon gültigen Preislisten anzupassen.
3.9. TDG Canon kann vom Vertragspartner die Anpassung der Vergütungen verlangen, sofern sich die bei Vertragsschluss der Vergütungsregelungen zugrunde gelegten Umstände, insbesondere die Arbeitsweise des Vertragspartners, das Nutzungsverhalten oder der Umfang des Gebrauchs, nachträglich dergestalt ändern, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt wird.
3.10. Bei Vertragsschluss vereinbartes Inklusivvolumen kann vom Vertragspartner – vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 3.8 – jeweils nur für das betreffende Gerät genutzt werden. Jeweils am Ende des im Schein Vertragsschein vereinbarten Abrechnungszeitraums nicht genutzte inkludierte „Klicks“ können nicht auf künftige Abrechnungszeiträume übertragen werden; mit Ablauf der Abrechnungsperiode verfallen sie ersatzlos. Geldersatz für nicht genutztes Inklusivvolumen ist ausgeschlossen.
3.11. Der Vertragspartner ist berechtigt, bei entsprechender Vereinbarung das Inklusivvolumen für hiervon erfasste Geräte untereinander zu verrechnen („Poolvertrag“). Voraussetzung hierfür sind identische Entgelte für die verbrauchsabhängige Vergütung sowie identische Abrechnungszeiträume. Die Verfallsregelung der Ziff. 3.10 gilt entsprechend. Mit Beendigung des Poolvertrags endet die Verrechnungsmöglichkeit und Verrechnungsmöglichkeit; es verfallen sämtliche nicht bis dahin genutzte Inklusivvolumen; Ziff. 3.10 Satz 3 gilt entsprechend.
3.12. 3.12.TDG Canon ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist, eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu erheben. Als nicht vertraglich vereinbarte Sonderleistungen zählen z.B. alle Änderungen in der Rechnungslegung und/oder in den administrativen Eckdaten des Vertrags (Namensänderungen, Änderungen der Installationsadresse am gleichen Standort, Änderungen von Bestellnummern, Erfassen von Zusatztexten, Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten durch Dritte, und anderen kundenspezifischen Anforderungen). Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.Sonderleistung und ergibt sich im Übrigen aus der Preisliste für administrative Dienstleistungen (unter xxx.xxxxx.xx/xxx)
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung der Miete, Verfall von Inklusivvolumen. 3.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag des Quartals fällig und zu bezahlen. Beginnt der Vertrag nicht mit dem Quartal, ist die zeitanteilige Vergütung für dieses Quartal sofort mit Vertragsbeginn fällig.
3.2. Die nutzungsabhängigen Vergütungsbestandteile („Klicks“) sind im jeweiligen Vertrag vereinbart. Klicks für unterschiedliche Druckapplikationen (z.B. s/w und Farbe, Papierformate) werden voneinander unabhängig gezählt und berechnet. Eine Verrechnung zwischen den verschiedenen Druckapplikationen und/oder Papierformaten ist ausgeschlossen.
3.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, TDG Canon jeweils zum fünften Werktag eines jeden Monats die Zählerstände des Vormonats zu melden. Die Zählerstandsmeldepflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht. TDG Canon wird nach entsprechender Zählerstandsmeldung die jeweilige Seitenabrechnung erstellen.
3.4. Erfolgt die vollständige Zählerstandsmeldung pro System (alle Zähler) durch den Vertragspartner nicht fristgemäß, ist TDG Canon berechtigt, entweder die Zählerstände auf Kosten des Vertragspartners in dessen Geschäftsräumen ablesen zu lassen oder die TDG Canon zustehende Vergütung auf der Grundlage einer Schätzung der innerhalb des Abrechnungszeitraumes gefertigten Seiten im Sinne von § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schätzung wird sich an den vom Vertragspartner bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Seiten und den bisher gemeldeten oder abgelesenen Zählerständen orientieren, sofern eine statistisch relevante Anzahl von Zählerständen vorhanden ist. Sofern keine für eine Schätzung ausreichende Anzahl an gemeldeten oder abgelesenen Zählerstände Zählerständen vorhanden ist, erfolgt die Schätzung basierend auf dem durchschnittlichen Verbrauch pro Modellgruppe.
3.5. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Rechnungskorrekturen sind gesondert vergütungspflichtig, wenn die zu korrigierende Rechnung auf vom Kunden zu vertretenden unrichtigen oder verspäteten Zählerstandsmeldungen beruht. Die Vergütung richtet sich nach der Preisliste für administrative Dienstleistungen, in ihrer jeweils gültigen Fassung (w xx.xxxxx.xx/xxx).
3.6. Ist die Vergütung für eine oder mehrere Abrechnungsperioden auf Grund dieser Schätzung bestimmt worden, so kann der Vertragspartner eine Abrechnung nach tatsächlich gefertigten Seiten erstmals wieder für jene Abrechnungsperiode beanspruchen, für deren Ende er sämtliche Zählerstände vollständig gemäß dem vertraglich festgelegten Meldeverfahren zur Verfügung gestellt hat. Das Recht von TDGCanon, die Zählerstände feststellen zu lassen oder zu schätzen und die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch auf Grundlage dieser Feststellung wieder aufzunehmen, bleibt davon unberührt.
3.7. TDG verpflichtet sich, Canon wird während der ersten 12 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags der Vereinbarung keine Preiserhöhung vorzunehmenvornehmen. Danach behält sich TDG Canon das Recht vor, bei gestiegenen Gemein- und / oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats angemessen zu erhöhen. Dies erfolgt durch schriftliche Anzeige, die drei Monate (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesendet sein mussEiner entsprechenden Ankündigung bedarf es nicht. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5 10% nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 10% pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist mit einer Frist von vierzehn Tagen zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ein solches Recht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Preiserhöhung nur auf veränderte Wechselkurse, gestiegene Lohnkosten und gestiegene Einkaufspreise für Verbrauchsmaterial zurückzuführen ist.
3.8. TDG Canon ist bei vom Vertragspartner nach Vertragsabschluss beauftragten Erweiterungen des Leistungsumfangs berechtigt, die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung entsprechend den bei TDG Canon gültigen Preislisten anzupassen.
3.9. TDG Canon kann vom Vertragspartner die Anpassung der Vergütungen verlangen, sofern sich die bei Vertragsschluss der Vergütungsregelungen zugrunde gelegten Umstände, insbesondere die Arbeitsweise des Vertragspartners, das Nutzungsverhalten oder der Umfang des Gebrauchs, nachträglich dergestalt ändern, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt wird.
3.10. Bei Vertragsschluss vereinbartes Inklusivvolumen kann vom Vertragspartner – vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 3.8 – jeweils nur für das betreffende Gerät genutzt werden. Jeweils am Ende des im Schein Vertragsschein vereinbarten Abrechnungszeitraums nicht genutzte inkludierte „Klicks“ können nicht auf künftige Abrechnungszeiträume übertragen werden; mit Ablauf der Abrechnungsperiode verfallen sie ersatzlos. Geldersatz für nicht genutztes Inklusivvolumen ist ausgeschlossen.
3.11. Der Vertragspartner ist berechtigt, bei entsprechender Vereinbarung das Inklusivvolumen für hiervon erfasste Geräte untereinander zu verrechnen („Poolvertrag“). Voraussetzung hierfür sind identische Entgelte für die verbrauchsabhängige Vergütung sowie identische Abrechnungszeiträume. Die Verfallsregelung der Ziff. 3.10 gilt entsprechend. Mit Beendigung des Poolvertrags endet die Verrechnungsmöglichkeit und Verrechnungsmöglichkeit; es verfallen sämtliche nicht bis dahin genutzte Inklusivvolumen; Ziff. 3.10 Satz 3 gilt entsprechend.
3.12. 3.12.TDG Canon ist berechtigt, für den administrativen Aufwand, der durch vertraglich nicht geschuldete Sonderleistungen bedingt ist, eine gesonderte Bearbeitungsgebühr zu erheben. Als nicht vertraglich vereinbarte Sonderleistungen zählen z.B. alle Änderungen in der Rechnungslegung und/oder in den administrativen Eckdaten des Vertrags (Namensänderungen, Änderungen der Installationsadresse am gleichen Standort, Änderungen von Bestellnummern, Erfassen von Zusatztexten, Vertragsübernahme mit allen Rechten und Pflichten durch Dritte, und anderen kundenspezifischen Anforderungen). Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Sonderleistung.Sonderleistung und ergibt sich im Übrigen aus der Preisliste für administrative Dienstleistungen (unter xxx.xxxxx.xx/xxx)
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