Verhalten im Brandfall Musterklauseln

Verhalten im Brandfall. 10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten. 10.2 Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren. Aufzüge im Brandfall nicht benützen! 10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, ist ein Löschversuch mit einem Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
Verhalten im Brandfall. 10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder zu betätigen und die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten. 10.2 Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren. 10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternehmen, andernfalls Garage auf schnellstem Wege zu Fuß verlassen.
Verhalten im Brandfall. 10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder zu betäti- gen und die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Ver- letzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten. 10.2 Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren. 10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unterneh- men, andernfalls Garage auf schnellstem Wege zu Fuß ver- lassen. 10.4 Aufzüge im Brandfall nicht benützen!
Verhalten im Brandfall. Im Brandfall ist Ruhe zu bewahren. Die Rettung von Menschenleben hat vor der Brandbekämpfung Vorrang. Die Anweisungen der mit besonderen Brandschutzaufgaben beauftragten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (in der Regel der Hausmeister) des Vermieters bzw. der Einsatzleitung der Feuerwehr sind unbedingt zu befolgen.
Verhalten im Brandfall. Im Falle eines Brandes sind den Anweisungen der Feuerwehr, der Behörden und des Ordnungspersonals des Betreibers unbedingt Folge zu leisten.
Verhalten im Brandfall. Überzeugen Sie sich bereits bei Übernahme der Wohneinheit, wo sich in Ihrem Hause die Xxxxx- und Sicherheitseinrichtungen befinden. Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch einmal zu einem Brandausbruch kommen, dann befol- gen Sie die nachstehend aufgeführten Ratschläge der Feuerwehr: 1. Wenn Sie Ihre brennende Wohnung verlassen, schließen Sie die Tür hinter sich! Sie grenzen den Brand damit ein und sichern sich und anderen den Fluchtweg. 2. Können Sie das Telefon erreichen oder haben Sie sich selbst in Sicherheit gebracht: Feuerwehr über Notruf 112 alarmieren. 3. Benutzen Sie nur sichere Fluchtwege. Der sicherste ist die Treppe. Benutzen Sie zum Verlassen des Gebäudes nicht den Aufzug! Er könnte, aus welchen Gründen auch immer, stehen bleiben. Warnen Sie auf dem Weg ins Freie Ihre Mitbewohner. Haben Sie schon einmal über Ihre Fluchtmöglichkeit nachgedacht? 4. Ist Ihnen der Fluchtweg versperrt (z.B. durch Verqualmung des Flures oder des Treppenhauses)? Bleiben Sie in Ihrer Wohnung. Halten Sie die Tür geschlossen. Gehen Sie an ein Fenster (möglichst zur Straßenseite) und rufen Sie um Hilfe oder machen Sie sich durch Winken bemerkbar. 5. Warten Sie das Eintreffen der Feuerwehr ab. Befolgen Sie Ihre Weisungen. Springen Sie bei Gefahr nicht aus dem Fenster und erwarten Sie niemals einen Sprungtucheinsatz. Die Gebäudehöhe eines Hochhauses lässt derartige Einsatzmittel nicht mehr zu. Ein Versuch ist tödlich. Werden Sie nicht ungeduldig, Ihre Mitbewohner sind vielleicht in größerer Not als Sie. 6. Stellen Sie sich der Feuerwehr zur Verfügung. Sie braucht Ihre Personen- und Ortskenntnis! 7. Bemerken Sie als Unbeteiligter einen Brand, alarmieren Sie die Feuerwehr. Verlassen Sie sich nicht auf andere! Vielleicht retten Sie durch Ihren Anruf ein Menschenleben.
Verhalten im Brandfall. Im Falle eines Brandes sind den Anweisungen der Feuerwehr, der Behörden und des Ordnungspersonales der Marktgemeinde Wartberg ob der Aist oder des Veranstalters unbedingt Folge zu leisten.
Verhalten im Brandfall. Jeder Brand ist sofort zu melden. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist eine Brandbekämpfung mit den vorhandenen Löscheinrichtungen einzu- leiten, wobei es zu keiner Selbstgefährdung kommen darf.

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  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

  • Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.