Verlust des Mietgegenstandes. 1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.
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Verlust des Mietgegenstandes. 1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende obenliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz Einsatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht kein Dritter die Entschädigung übernimmt.
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