Auftraggeber. Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.
Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behör- den sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- ten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a) andere Xxxxxx kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentliche...
Auftraggeber. 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Be- hörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindee- bene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienst- leistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
Auftraggeber. 2.7.1 Auftraggeber sind die in Punkt 1.1.1 genannten Gesellschaften, soweit sie an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen oder zur Durchführung von Lieferungen erteilen oder zu erteilen beabsichtigen. Der Auftraggeber wird mit "AG" abgekürzt.
2.7.2 Der in der Einzahl verwendete Begriff des Auftraggebers gilt auch für die Mehrzahl und umgekehrt.
2.7.3 Auftraggeber im Fall der Auftragserteilung durch die gbv services gemeinnützige gmbh sind – sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde – die in Punkt 1.1.1 genannten Auftraggeber.
Auftraggeber. Anschlussanschrift
Auftraggeber. Der Auftraggeber hat nachfolgend benannte Person als Datenschutzbeauftragten benannt: Firmenname (sofern extern benannt) Anschrift E-Mail Telefon Telefax
Auftraggeber. Die „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Wohngebäude“ wird im Auftrag des BMWK durchgeführt.
Auftraggeber. Auftraggeber (AG) für die ausgeschriebene Leistung ist: Tourismus Oberbayern München e.V. Geschäftsführung Oswald Pehel Xxxxxxxxxxx 00 81541 München
Auftraggeber. 1) Die Krümel Babysitterservice GbR vermittelt Babysitter nach individueller Absprache und Verfügbarkeit.
2) Der Auftrag kann telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen und wird ebenso durch die Krümel Babysitterservice GbR bestätigt.
3) Der Leistungsumfang, Arbeitszeiten, Versicherungen und Re- gelungen im Krankheitsfall sind im Betreuungsvertrag definiert und von den Vertragsparteien entsprechend zu erfüllen.
Auftraggeber. 1. Im Falle eines von mehr als einer Person erteilten Auftrags ist jede dieser Personen gesamtschuldnerisch für alle Leistungen haftbar, die aufgrund dieses Auftrags zu erbringen sind.
2. Im Falle des Todes des Auftraggebers gehen seine Rechte und Pflichten auf seine Rechtsnachfolger auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
3. Im Falle eines von einer natürlichen Person im Namen einer juristischen Person erteilten Auftrags ist, wenn diese natürliche Person als der (Mit-)Entscheidungsträger dieser juristischen Person angesehen werden kann, diese natürliche Person gleichzeitig persönlicher Auftraggeber. Bei Nichtzahlung durch die juristische Person haftet diese Person daher persönlich für die Bezahlung der Vergütungsrechnung, ungeachtet, ob die Vergütungsrechnung auf Verlangen des Auftraggebers oder nicht auf den Namen einer juristischen Person ausgestellt wurde oder aber auf den Namen des Auftraggebers als natürliche Person.
4. Der Notar ist berechtigt, die Abschriften der ausgefertigten Urkunden nicht eher an die betreffenden Urkundsparteien auszugeben als nach vollständiger Bezahlung der Vergütungsrechnung bezüglich des betreffenden Auftrags.