Verlustausgleich auf Depotebene des Anteilscheininhabers. Ab 01.04.2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgenommen Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen Wertpapier-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog. Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 25% (bzw. ab 01.01.2016 resp. 27,5%) der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. Anleger, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 25% bzw. ab 01.01.2016 unter 27,5% liegt, haben die Möglichkeit, sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 25% resp. 27,5% unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z.B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 25% besteuerten Kapitaleinkünfte (für steuerliche Zuflüsse ab 01.01.2016 27,5% KESt), kann er – isoliert von der Regelbesteuerungsoption – die Verlustausgleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund von DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge ist dazu nicht erforderlich.
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