VERMITTLUNG VON KREDITVERTRÄGEN NACH ECSP-VO Musterklauseln

VERMITTLUNG VON KREDITVERTRÄGEN NACH ECSP-VO. Die Geschäftsbedingungen dieses Abschnitts I gelten nur für Investitionen in Kredite gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b) ECSP- VO. EPH handelt bei solchen Transaktionen innerhalb seines Genehmigungsrahmens als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 12 ESCP-VO. Die 21 Abs. 1 ECSP-VO durch, bei der die Kenntnisse und Erfahrungen des Nutzers in Bezug auf Kreditgeschäfte abgefragt werden, um zu prüfen, ob der Nutzer die Risiken im Zusammenhang mit den Kreditverträgen angemessen beurteilen kann. Sollte EPH vom Nutzer nicht ausreichend Informationen für eine solche Prüfung erhalten, wird EPH den Nutzer darauf hinweisen, jedoch bleibt dem Nutzer die Entscheidung überlassen, EPH weiterhin mit der Vermittlung zu beauftragen.