Verpflegungsgeld Musterklauseln
Verpflegungsgeld. Das Verpflegungsgeld beträgt nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 bis 9 MTV-See nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 MTV-See bei einer Reisedauer bis zu 6 Stunden bei einer Reisedauer bis zu 12 Stunden bei einer Reisedauer bis zu 24 Stunden nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 MTV-See 15,80
Verpflegungsgeld. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die Kosten der Kindertagespflegeperson für die Verpflegung des Kindes/der Kinder durch die laufende Geldleistung des Landkreises Gießen anteilig bereits abgegolten sind und nicht mehr in voller Höhe durch die Erziehungsberechtigten gezahlt werden müssen. ☐ ☐ Es werden für die Verpflegung des Kindes/der Kinder folgende Zuzahlungen der Erziehungsberechtigten an die Kindertagespflegeperson vereinbart: pro Mahlzeit / pro Monat Die Vereinbarung einer Zuzahlung zur Verpflegung kann insbesondere bei besonderen Ernährungswünschen (vegane Ernährung, Allergien, biologisch angebaute Nahrungsmittel, etc.) oder der Zurverfügungstellung einer Hauptmahlzeit durch die Kindertagespflegeperson in Betracht gezogen werden. Das Verpflegungsgeld ist privat von den Erziehungsberechtigten an die Kindertagespflegeperson zu zahlen.
Verpflegungsgeld. Weitere zusätzliche private Finanzierungen zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson
Verpflegungsgeld. Das Verpflegungsgeld ist in der Vergütung des Jugendamtes bzw. dem Kostenbeitrag der Eltern nicht enthalten. Deshalb wird das Verpflegungsgeld von den Personensorge- berechtigten an die Kindertagespflegeperson bezahlt. Das Verpflegungsgeld beträgt 65,-- EUR pro Monat Gesondert berechnet werden (z.B. Ausflüge, Windeln): Zahlungsmodalitäten Der Betrag ist spätestens zum Fünften eines jeden Monats in bar durch Überweisung zu zahlen. Kontoinhaber: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Geldinstitut: Santander Bank IBAN: DE 44 5003 3300 2590 2101 00
3.1 Die Vergütung der Kindertagespflegeperson
