Rechnungslegung und Zahlung Musterklauseln

Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetr...
Rechnungslegung und Zahlung. 7.1. Alle an den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniert. 7.2. Alle TR oder SR sind mit dem örtlich zuständigen Baustellenpersonal des AG vorab zu kollaudieren und in prüffähigem Zustand im Original an die Rechnungsadresse (Zentrale) zu übermitteln, d.h. mit beiliegenden Liefer- und Leistungsnachweisen (Abrechnungspläne, Aufmaßblätter, Regienachweise etc.), Entsorgungsnachweisen (Baurestmassenachweis für nicht gefährliche Abfälle bzw. Begleitschein für gefährliche Abfälle) unter Bekanntgabe einer allfällig erforderlichen Standort-GLN sowie sonstigen geforderte Nachweise und Atteste, welche durch das zuständige Baustellenpersonal des AG zwischen dem 23. und Monatsletzten des Leistungsmonats bzw. 10 Arbeitstage nach Abschluss einer (Teil-)Leistung zu unterfertigen sind, zu legen. Bei der Verrechnung von Entsorgungsleistungen ist die, nach Schlüsselnummern aufgelistete Gesamtmenge bei jeder TR bzw. SR anzugeben. 7.3. Erstellt der AG das Abrechnungsaufmaß, so wird eine Kostenbeteiligung in Höhe von 2 % der Abrechnungssumme in Abzug gebracht. 7.4. Vertreter des AG (zB Bauleiter, Poliere) sind nur berechtigt, eine vorläufige, unverbindliche Prüfung der Lieferungs- und/oder Leistungsnachweise zu erbringen. Ein Anerkenntnis dieser Nachweise erfolgt ausschließlich durch den BH/HU bzw. den AG. 7.5. Die Rechnungen müssen den Bestimmungen des UStG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, müssen die Angaben laut ÖNORMEN enthalten und müssen monatlich auf Basis der vom AG vorgeprüften Leistungen bis spätestens 6. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats beim AG eingelangt sein. Später einlangende Rechnungen können nicht mehr in die Monatsleistung aufgenommen werden und gilt dann als Eingangsdatum der 6. des Monats, welches dem tatsächlichen Eingang folgt. Rechnungen über Leistungen, deren Ausführungsdauer weniger als 6 Wochen betragen hat, sind hiervon ausgenommen. Auf Verlangen des AG hat der AN binnen 14 Tagen ab Aufforderung eine Te...
Rechnungslegung und Zahlung. (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen. 8.2. Eine korrekte und nachprüfbare Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Ohne diese Angaben hat der AG Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten. 8.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der AG ab Leistung bzw. Abnahme - bei Gutschriftverfahren: innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Leistung bzw. Abnahme - bei Rechnungslegung durch den AN: ab Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht. 8.4. Der Anspruch des AN auf Verzugsschadensersatz ist auf den für den AG typischerweise vorhersehbaren oder auf den konkreten vor Verzugsantritt angekündigten Schaden begrenzt. Ein dem AN zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung durch Zahlungsverzug des AG wird dahin begrenzt, dass als Schadensersatz maximal der Auftragswert verlangt werden kann Hinsichtlich dieser Haftungsbeschränkungen für den Fall des Verzugs gilt die Regelung der Ziffer 11.3 entsprechend.
Rechnungslegung und Zahlung. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 (Ausstellung von Rechnungen), 14 a (Zusätzli- che Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) UStG genügen. Die Rech- nung unter gesonderter Ausweisung der im Liefer-/Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die dort angegebene Rechnungs- anschrift zu übermitteln. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Der Auf- tragnehmer von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Num- mer anzugeben. Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber bescheinigen lassen. Alle Zahlungen des Auftraggebers haben folgende Voraussetzungen: 1. Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/Leistung bzw. Abnahme 2. Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/Bürgschaften 3. Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen
Rechnungslegung und Zahlung. 9.1 Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen – soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben. Der AN hat die Rechnungen außerdem entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Rechnungslegung und Zahlung. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rech- nungsanschrift zu senden. Von uns geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind - getrennt nach Entgelt und Umsatzsteuer - in der Rechnung einzeln auszuweisen. Ist der Auftrag bei Rechnungseingang noch nicht ordnungsgemäß erfüllt, so beginnen die vereinbarten Zahlungsfristen mit der ordnungsgemäßen Erfüllung. Die Vergütung des Auftragnehmers wird 30 Tage nach Rechnungseingang und Abnahme der Gesamtleistung fällig; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang werden 2 % vom Rechnungsbetrag abgezogen. Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Wir zahlen grundsätzlich unbar und nicht per Nachnahme. Wir sind berechtigt, Zahlungen bei Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Vertragsleistung sowie bei begründeten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen in angemessener Höhe zurückzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche vom Auftragnehmer noch nicht anerkannt sind. Das Recht zur Aufrechnung bleibt hiervon unberührt.
Rechnungslegung und Zahlung. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 (Ausstellung von Rechnungen), 14 a UStG UStG (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) genügen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die dort angegebene Rechnungsanschrift zu übermitteln. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Der Auftragnehmer von Bauleis- tungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen von dem Auftraggeber bescheinigen lassen. Alle Zahlungen von dem Auftraggeber haben folgende Voraussetzungen: 1. Ordnungsgemäße und vollständige Lieferung/ Leistung bzw. Abnahme 2. Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/ Bürgschaften 3. Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen
Rechnungslegung und Zahlung. 9.1 Wir sind zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung bewirkt ist. Bei abschnittsweiser Lieferung können Teilrechnungen gelegt werden. 9.2 Wird gegen unsere Rechnung binnen zwei Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. 9.3 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleitet werden. 9.4 Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug des Auftraggebers werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank in Rechnung gestellt.
Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. 8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungs-sätzen berechnet. 8.3.Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.