Rechnungslegung und Zahlung Musterklauseln

Rechnungslegung und Zahlung. (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
Rechnungslegung und Zahlung. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 (Ausstellung von Rechnungen), 14 a UStG UStG (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) genügen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die dort angegebene Rechnungsanschrift zu übermitteln. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Der Auftragnehmer von Bauleis- tungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. Bei Pauschalpreisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen von dem Auftraggeber bescheinigen lassen. Alle Zahlungen von dem Auftraggeber haben folgende Voraussetzungen:
Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer anzugeben und erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Der AN hat die Rechnungen entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei zeitabhängiger Vergütung mit der Genauigkeit von einer Minute abzurechnen.
Rechnungslegung und Zahlung. 9.1 Soweit der AN Rechnungen erstellt (sofern also nicht das Gutschriftverfahren gilt), ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen – soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben. Der AN hat die Rechnungen außerdem entsprechend den steuerrechtlichen Anforderungen auszustellen, insbesondere die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Rechnungslegung und Zahlung. Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 (Aus- stellung von Rechnungen), 14 a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen) UStG genügen. Die Rechnung ist unter gesonderter Aus- weisung der im Liefer- /Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an den in der Bestellung genannten Rech- nungsempfänger und die dort angegebene Rechnungs- anschrift zu übermitteln. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen. Der Auftragnehmer von Bauleistungen hat in der Rechnung die ihm vom Finanz- amt erteilte Steuer-Nummer anzugeben. Bei Pauschal- preisen muss sich der Auftragnehmer die durchgeführten Leistungen vom Auftraggeber bescheinigen lassen. Alle Zahlungen vom Auftraggeber haben folgende Vo- raussetzungen: − Ordnungsgemäße und vollständige Liefe- rung/ Leistung bzw. Abnahme − Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherhei- ten/Bürgschaften − Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung gemäß diesen Anforderungen − Eingang der Mengen- und Qualitätsnachweise (ge- meinsames Aufmaß, Stundenzettel, Werksbescheini- gungen, Atteste, Abnahmeberichte usw.), soweit letz- tere zum Lieferumfang gehören. Werden die zuvor genannten Zahlungsbedingungen er- füllt, erfolgt die Zahlung – vorbehaltlich abweichend ver- einbarter Zahlungsbedingungen – 14 Tage nach Rech- nungseingang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto. Die Skontofrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn diese Voraussetzun- gen tatsächlich erfüllt sind. Skontoabzüge können so- wohl von Abschlagszahlungen als auch von Anzahlungen und Schlusszahlungen einbehalten werden. Wurde bei ei- ner Anzahlung oder Abschlagszahlung bereits ein Skonto in Abzug gebracht, wird in der Schlussrechnung der Skon- tobasisbetrag um diesen Anzahlungs- oder Abzahlungs- betrag reduziert und Skonto nur auf den Restbetrag ein- behalten. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbe- halt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstan- dungen ergeben sollten. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Terminpönale oder Teilbeträge hiervon dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder bei vereinbarten Zahlungen in Abzug zu brin- gen. Der Auftraggeber muss sich die Terminpönale nicht bei der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen vorbehalten, sondern er kann sie noch bis zur Schluss- zahlung geltend machen. Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Frei- stellungsbescheinig...
Rechnungslegung und Zahlung. 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln.
Rechnungslegung und Zahlung. 7.1. Alle an den AG übermittelten TR oder SR sind fortlaufend zu nummerieren und als wachsende aufzustellen; Neuleistungen gegenüber der letzten TR sind gesondert hervorzuheben. Vereinbarte Nachlässe/Abzüge/Sicherstellungen sind zu berücksichtigen und die Kostenstelle des AG ist anzuführen. Art und Menge der in das Eigentum des AG übertragenen Baustoffe ist anzuführen und sind die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen und der Betrag der verlangten Abschlagszahlung auszuweisen. Alle TR oder SR, die nicht dieser Form entsprechen, werden vom AG nicht anerkannt und retourniert bzw. storniert.
Rechnungslegung und Zahlung. 8.1. Damit der AG Rechnungen zügig und ordnungsgemäß bearbeiten kann, ist der AN verpflichtet, auf allen Rechnungen die Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die Artikelbezeichnungen mit Artikelnummer und bei Teillieferungen – soweit vereinbart - die Restmenge anzugeben bzw. erstellte Tätigkeitsnachweise vorzulegen und die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Die letzte Teilrechnung ist als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
Rechnungslegung und Zahlung. 4.1. Der Preis für das tägliche Essen beträgt pro Portion derzeit (brutto, inkl. 7 % MwSt.): - für den Kinderhort/ Schule : 4,50 €/pro Portion, - für den Kindergarten: 4,00 €/pro Portion, - für die Kinderkrippe: 4,00 €/pro Portion. Preisanpassungen erfolgen im Voraus über eine Preisinformation der Lieferfirma. Widersprechen die Erziehungsberechtigten innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nicht schriftlich bei der Lieferfirma, gilt der in der Preisinformation genannte Preis als vereinbart.