Versorgung mit Fernwärme Musterklauseln

Versorgung mit Fernwärme. Die Versorgung mit Fernwärme erfolgt durch einen gesonderten Vertrag. In Zweifelsfällen gelten die Regelungen des Fernwärmeversorgungsvertrages vorrangig zu den Regelungen dieses Netzanschlussvertrages.
Versorgung mit Fernwärme. Baukostenzuschuss (BKZ) 24,00 28,56 pro m2 Bruttogrundfläche bis 70 kW 8.500, 00 10.115,00 bis 150kW 10.500,00 12.495,00 bis 70 kW 850,00 1.011,50 bis 150 kW 1.050,00 1.249,50 (in Euro pro Trassenmeter) bis 30 kW 210,00 249,90 bis 70 kW 240,00 285,60 bis 150 kW 320,00 380,80 bis 30 kW 8,13 9,67 bis 75 kW 8,80 10,47 bis 150 kW 14,36 17,09 10 kW 1.530,00 1.820,70 20 kW 1.590,00 1.892,10 30 kW 1.670,00 1.987,30 40 kW 1.940,00 2.308,60 50 kW 2.160,00 2.570,40 75 kW 2.380,00 2.832,20 100 kW 2.490,00 2.963,10 120 kW 2.700,00 3.213,00 150 kW 3.780,00 4.498,20 Für Fernwärmeanschlüsse größer 150 kW werden die Preise gesondert ermittelt. zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung Umsatzsteuer: Die Netto-Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe. Sie beträgt zurzeit 19%. * Diese Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer. bzw. Anlagen je Netzanschluss/Anlage 150,00 178,50
Versorgung mit Fernwärme. Der Kunde verpflichtet sich, nach Herstellung des Hausanschlusses den gesamten Wärmebedarf der Anschlussstelle vom FVU zu beziehen. Die laufende Versorgung mit Fernwärme erfolgt durch gesonderten Vertrag. In Zweifelsfällen gelten die Regelungen des Fernwärmeversorgungsvertrages vorrangig zu den Regelungen dieses Netzanschlussvertrages.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.