Kündigung nach einem Schadenereignis Musterklauseln

Kündigung nach einem Schadenereignis. G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündigen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung in- nerhalb eines Monats nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- nen Urteils zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss Ihnen die Kündi- gung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignis- ses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündi- gung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädi- gung oder innerhalb eines Monats zugehen, nach- dem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge- lehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommenzulassen. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechts- streit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats – ab Kenntnis der Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung, – nachdem wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt und Sie hiervon Kenntnis erhalten haben, zugehen. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Sie können bestimmen, ob Ihre Kündigung sofort, frühestens jedoch zu dem Zeit- punkt, ab dem uns durch Ihren Nachversicherer Versicherungsschutz bestätigt wird, oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versiche- rungsvertrags, wirksam werden soll.
Kündigung nach einem Schadenereignis. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflicht- versicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge- lehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflicht- versicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversi- cherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutz- und Insas- senschutz-Versicherung ist wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monates nach Be- endigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugeht. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn Sie uns innerhalb eines Monates nach folgenden Ereignissen zugeht:
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder in der Kraftfahrzeug- G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem spä- teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
Kündigung nach einem Schadenereignis. Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. In der Kasko, beim Autoschutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Aus- land-Schadenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung in Textform zulässig. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen in Textform zulässig: Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie können den vorläufigen Versicherungsschutz kündigen. Eine Frist müssen Sie nicht einhalten. Die Kündigung ist sofort wirksam, wenn sie uns zugeht. G.2.2 • Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge- lehnt. • Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. • Ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.2.3 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie nur kün- digen, wenn G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Ver- trags, wirksam werden soll.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.3.3 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündi- gen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Ent- schädigung ein rechtkräftiges Urteil ergangen ist.