Kündigung nach einem Schadenereignis. G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhand- lungen über die Entschädigung zugehen oder in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungs- pflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn der Sachverständigenausschuss gemäß A.2.19 angerufen wird oder wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Sachverständigenausschusses kündigen. Für Sie beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem Sie von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutz- und Insas- senschutz-Versicherung ist wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monates nach Be- endigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugeht. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn Sie uns innerhalb eines Monates nach folgenden Ereignissen zugeht:
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Kraftfahr- zeug-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch eines Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats nach Anerkennung bzw. Verweigerung unserer Leistung auszusprechen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder in der Kraftfahrzeug- G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem spä- teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
Kündigung nach einem Schadenereignis. Sie können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. In der Kasko, beim Autoschutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Aus- land-Schadenschutz ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie in Textform darüber informierten, ob und in welcher Höhe wir leisten. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen zugeht: • Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge- lehnt. • Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. • Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden. G.2.3
Kündigung nach einem Schadenereignis. Nach dem Eingang eines Schadenereignisses können Sie und wir die Sondervereinbarung kündigen.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.2.3 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie nur kün- digen, wenn G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Ver- trags, wirksam werden soll.
Kündigung nach einem Schadenereignis. G.3.3 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündi- gen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Ent- schädigung ein rechtkräftiges Urteil ergangen ist.