Vertretung. (1) Soweit die Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis der gleichen Fachrichtung angehören, haben sie einander im Falle einer persönlichen Verhinderung tunlichst gegenseitig zu vertreten.
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Samples: Sva Gruppenpraxengesamtvertrag, www.aektirol.at, www.svs.at