Vertrag. Zusammenfassend für Einspeisevertrag, Ausspeisevertrag, Bilanzkreisvertrag.
Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird vom Dienstleister ausgefüllt, z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird von der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergeben. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch.
Vertrag. 2.1. Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald die EWR GmbH dem Kun- den in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertrags- schluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächst- mögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform.
2.4. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchs- stelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen.
2.5. Die EWR GmbH hat das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh über- steigt.
2.6. Die EWR GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgelt- lich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich verein- barten Fristen durchführen.
Vertrag. 7.1 Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen/Erweiterungen des Liefer- /Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
7.2 Das Vertragsangebot ist innerhalb von 14 Werktagen (Eingang beim AG) durch den AN auf dem hierfür vorgesehenen Vertragsexemplar (Vertragsannahme) rechtsgültig unterschrieben zu be- stätigen.
Vertrag. 2.1 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die SWK dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustande- kommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestäti- gung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Liefer- beginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn, jedoch frühestens zum Datum des Vertragsabschlusses.
2.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechne- risch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.3 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform.
2.4 Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen.
2.5 Die SWK haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahres- verbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.6 Die SWK werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Rege- lungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
Vertrag. Der Vertrag zwischen dem Vertragspartner (nachstehend „Aussteller“ genannt) und dem Ver- anstalter betreffend Messeteilnahme des Ausstellers kommt durch Rückübermittlung (per Post, Fax oder ein- gescannt per Email) des durch den Aussteller firmenmäßig gezeichneten Angebots des Veranstalters zustande. Etwaige Vorbehalte, Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen des Angebots des Veranstalters bzw. dieser Messebedingungen sind unwirksam. Abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen des Ausstellers kommen nur im Falle einer aus- drücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters zur Anwendung. Mit Unterfertigung des Angebots des Veranstalters erkennt der Aussteller diese Messebedingungen vollinhaltlich an. Abgesehen von der Standmiete gelten diese Messebedingungen sinngemäß auch für alle Nebenleistungen bzw. Zusatzaufträge, wie Werbeleistungen, Ausstellerversicherung, Standbau- leistungen, Miete von Ausrüstungsgegenständen, Bereitstellung von Strom, Wasser und sons- tigen Einrichtungen. Im Zusammenhang mit einer Standmiete kann der Aussteller schriftliche Zusatzbestellungen über einen befugten Vertreter vornehmen, wobei ein Vertragsabschluss per Email ausreichend ist. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern oder die Veranstaltung unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhält- nisses auf einen anderen Termin zu verschieben, ohne dass der Aussteller daraus Ansprüche welcher Art auch immer gegen den Veranstalter (z. B. Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) ableiten kann. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Durchführung der Veranstaltung einem Dritten (Lizenznehmer) zu übertragen. Der Aussteller erteilt bereits durch Unterfertigung des Angebots des Veranstalters seine Zustimmung zu einer allfälligen zukünftigen Vertragsübernahme, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Ausstellers bedarf, sodass der Aussteller im Falle der Übertragung der Durchführung der Veranstaltung an einen Dritten (Lizenznehmer), wovon der Aussteller zu verständigen ist, sämtliche Rechte und Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Dritten (Lizenznehmer) geltend machen kann.
Vertrag. 3.1 Wenn zwischen dem Auftraggeber sowie allen mit ihm verbundenen Firmen und dem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb eines Jahres nach der ersten Vorstellung ein Einvernehmen besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Auftragnehmer innerhalb von fünf Werktagen nach dem Zustandekommen des Einvernehmens schriftlich mitzuteilen, dies unter Zusendung der Konditionen des Vertrages. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird jegliches Recht auf die Kulanzregelung gemäß Artikel acht dieser allgemeinen Lieferbedingungen hinfällig. Für die Frage, ob ein Einvernehmen besteht, ist es nicht von Bedeutung, ob das Zustandekommen eines (Arbeits-)Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten von einer guten Absolvierung einer Probezeit abhängig gemacht wurde bzw. dass der Kandidat eine andere Stelle besetzt, als für die er oder sie vom Auftragnehmer vorgestellt wurde.
3.2 Einvernehmen liegt ebenfalls vor, wenn eine Stelle nach dem Erreichen eines Einvernehmens noch hinfällig wird.
3.3 Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erzielen des Einvernehmens schriftlich über die Art des Einvernehmens unterrichtet, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 10.000,- es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach. Dies unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, dem Auftraggeber ein Honorar gemäß Artikel vier bzw. Artikel 3.4 in Rechnung zu stellen.
3.4 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dem Ausstellungsdatum eines schriftlichen Ersuchens des Auftragnehmers zur Übersendung der Beschäftigung und der Gehaltsangaben, Bruttojahresgehalts, des Kandidaten entsprechende Informationen übersendet um dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu bieten, das vom Auftraggeber geschuldete Honorar – gemäß Artikel 4 dieser allgemeinen Lieferbedingungen – (nachträglich) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 35.000,- es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach.
3.5 Es ist dem Auftraggeber bis zwei (2) Jahre nach dem Ende des Vertrages nicht gestattet, Mitarbeitern des Auftragnehmers ohne die vorhergehende ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einen Arbeitsvertrag beim Auf...
Vertrag zu 5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Ersatz) Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen AN und AG ergeben sich aus dem Leis- tungsvertrag (Vertrag), der sich aus den gesamten, dem Vertragsabschluss zu Grun- de gelegten Unterlagen zusammensetzt. Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, so gelten die Vertragsbestandteile in nachstehender Reihenfolge:
1. die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme inkl. allfälliger Zusatz- bzw. Nachtragsangebote, oder Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zustande gekommen ist;
2. die Ausschreibung (Angebotsbestimmungen), die vom AN angebotenen Preise und sonstigen in Übereinstimmung mit den Angebotsbestimmungen stehenden Erklärungen des AN (z.B. Bietererklärungen, Verhandlungsprotokolle, etc.);
3. die besonderen Bestimmungen für den Einzelfall, sofern solche vorliegen;
4. diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Wels für Bauleistungen“;
5. die Leistungsbeschreibung oder das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sin- ne des Langtextes eines Leistungsverzeichnisses: Innerhalb des Leistungsverzeichnisses gilt, soweit nicht im Leistungsverzeichnis selbst dafür Regelungen bestehen, bei Widersprüchen nachstehende Reihenfol- ge: ▪ Positionsunterteilung, ▪ Position, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Unterleistungsgruppe, ▪ zusätzliche Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ ständige Vorbemerkungen zur Leistungsgruppe, ▪ technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis;
6. das ausgepreiste Leistungsverzeichnis, im Sinne des Kurztextes;
7. die vom AG erteilten schriftlichen Weisungen, zugehöriger Schriftverkehr, sowie die erstellten Protokolle;
8. die Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen (z.B. Baubeschreibungen, etc.), Muster ,sowie sonstige der Ausschreibung beigelegten technischen Unterlagen (z.B. technischer Bericht, Gutachten, etc.);
9. die der Ausschreibung beigelegten Bescheide samt Anlagen;
10. die ÖNORMEN technischen Inhalts;
11. die Werkvertragsnormen der Serie B 22xx mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;
12. die ÖNORMEN B 2110, B 2111 und B 2114;
13. Richtlinien technischen Inhaltes. Ohne ausdrückliche Zustimmung seitens dem AG werden weder Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des AN noch branchenübliche Geschäftsbedingungen Vertrags- inhalt.
zu 5.2.1 Vertretung (Ersatz) Der AN hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Beauftragung dem AG ein oder a...
Vertrag. 5.1 Menge, Qualität und Beschreibung der Waren und/oder Dienstleistungen richten sich, entsprechend dieser Geschäftsbedingungen, nach der Bestellung und/oder der jeweils anwendbaren Spezifikation, die von Vita an den Verkäufer übermittelt oder von Vita schriftlich festgelegt wurde.
5.2 Die sich aus diesen Bedingungen ergebenden Rechte von Vita ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen zugunsten von Vita.
5.3 Jede von Vita an den Verkäufer übermittelte oder speziell für Vita im Zusammenhang mit dem Vertrag hergestellte Spezifikation sowie das Urheberrecht, die Designrechte oder andere geistige Eigentumsrechte an der Spezifikation sind ausschließliches Eigentum von Vita. In Bezug auf Vita's Bestellung tritt der Verkäufer (gegebenenfalls im Wege der vorzeitigen Abtretung künftiger Rechte) sämtliche Urheberrechte, Designrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an Vita ab und garantiert deren uneingeschränkten Bestand. Der Verkäufer darf diese Spezifikationen nicht an Dritte weitergeben oder selbst verwenden, es sei denn:
5.3.1 sie sind oder werden ohne Verschulden des Verkäufers öffentlich bekannt;
5.3.2 sie sind für die Erfüllung des Vertrages erforderlich; oder
5.3.3 dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
5.4 Materialien, Anlagen, Ausrüstungen, Maschinen, Werkzeuge, Matrizen, Formen, Urheberrechte, Designrechte oder jede andere Form von geistigen Eigentumsrechten in allen Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die dem Verkäufer von Vita zur Verfügung gestellt oder vom Verkäufer speziell für die Herstellung der Waren verwendet werden ("Vita-Materialien"), sind und bleiben stets ausschließliches Eigentum von Vita. Sie sind vom Verkäufer auf eigene Gefahr zu verwahren und bis zur Rückgabe an Vita gepflegt und in gutem Zustand zu halten, dürfen nicht anderweitig als gemäß den schriftlichen Anweisungen von Vita entsorgt werden und nicht anderweitig verwendet werden, als dies von Vita schriftlich genehmigt wird oder zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
5.5 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und sonstigen gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Herstellung, des Verpackens, der Verpackung und der Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von Dienstleistungen einzuhalten.
5.6 Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waren und Dienstleistungen und seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag stets in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen bereitzustellen bzw. zu erbringen:
5.6.1 Vertrag;
5.6.2 Guten Branchenpr...
Vertrag. 2.1. Der Gaslieferungsvertrag kommt zustande, sobald die EWR GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Liefer- beginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrück- lichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftrags- bestätigung genannten Lieferbeginn. Der Vertrag läuft bei dem Produktvertrag „EWR*GAS Fix“ bis zum 31.07.2021 (Grundlaufzeit). Der Vertrag „EWR*GAS Fix plus“ und „EWR*GAS Natur“ läuft bis zum 31.07.2022 (Grundlaufzeit). Der Ver- trag verlängert sich bei allen drei Produktverträgen der EWR GmbH jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des 31.07. eines jeden Jahres, frühestens zum Ablauf der jeweiligen Grundlaufzeit, gekündigt wird.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform.
2.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzu- zeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die EWR prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle wei- terbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.5. Die EWR GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgelt- lich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich verein- barten Fristen durchführen.