Vertrag. Zusammenfassend für Einspeisevertrag, Ausspeisevertrag, Bilanzkreisvertrag.
Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.1. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.3. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.4. Die Halberstadtwerke werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
Vertrag. 7.1 Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen/Erweiterungen des Liefer- /Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
7.2 Das Vertragsangebot ist innerhalb von 14 Werktagen (Eingang beim AG) durch den AN auf dem hierfür vorgesehenen Vertragsexemplar (Vertragsannahme) rechtsgültig unterschrieben zu be- stätigen.
Vertrag. 2.1. Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald die EWR GmbH dem Kun- den in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertrags- schluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächst- mögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform.
2.4. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchs- stelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen.
2.5. Die EWR GmbH hat das Recht, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh über- steigt.
2.6. Die EWR GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgelt- lich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich verein- barten Fristen durchführen.
Vertrag. 2.1 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die SWK dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustande- kommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestäti- gung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Liefer- beginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn, jedoch frühestens zum Datum des Vertragsabschlusses.
2.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechne- risch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.3 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform.
2.4 Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen.
2.5 Die SWK haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahres- verbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.6 Die SWK werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Rege- lungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
Vertrag. Der Vertrag zwischen dem Vertragspartner (nachstehend „Aussteller“ genannt) und dem Ver- anstalter betreffend Messeteilnahme des Ausstellers kommt durch Rückübermittlung (per Post, Fax oder ein- gescannt per Email) des durch den Aussteller firmenmäßig gezeichneten Angebots des Veranstalters zustande. Etwaige Vorbehalte, Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen des Angebots des Veranstalters bzw. dieser Messebedingungen sind unwirksam. Abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen des Ausstellers kommen nur im Falle einer aus- drücklichen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters zur Anwendung. Mit Unterfertigung des Angebots des Veranstalters erkennt der Aussteller diese Messebedingungen vollinhaltlich an. Abgesehen von der Standmiete gelten diese Messebedingungen sinngemäß auch für alle Nebenleistungen bzw. Zusatzaufträge, wie Werbeleistungen, Ausstellerversicherung, Standbau- leistungen, Miete von Ausrüstungsgegenständen, Bereitstellung von Strom, Wasser und sons- tigen Einrichtungen. Im Zusammenhang mit einer Standmiete kann der Aussteller schriftliche Zusatzbestellungen über einen befugten Vertreter vornehmen, wobei ein Vertragsabschluss per Email ausreichend ist. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern oder die Veranstaltung unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhält- nisses auf einen anderen Termin zu verschieben, ohne dass der Aussteller daraus Ansprüche welcher Art auch immer gegen den Veranstalter (z. B. Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) ableiten kann. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Durchführung der Veranstaltung einem Dritten (Lizenznehmer) zu übertragen. Der Aussteller erteilt bereits durch Unterfertigung des Angebots des Veranstalters seine Zustimmung zu einer allfälligen zukünftigen Vertragsübernahme, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Ausstellers bedarf, sodass der Aussteller im Falle der Übertragung der Durchführung der Veranstaltung an einen Dritten (Lizenznehmer), wovon der Aussteller zu verständigen ist, sämtliche Rechte und Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Dritten (Lizenznehmer) geltend machen kann.
Vertrag. 2.1 Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die SWK dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestä- tigt (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mittei- len. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrückli- chen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn und endet zum 31.12. des gleichen Jahres.
2.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechne- risch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.3 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform.
2.4 Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsda- tum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die SWK prü- fen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiterbeliefert und entsprechend informiert. Ande- renfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.5 Die SWK haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von ei- nem Monat auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresver- brauch 100.000 kWh übersteigt.
2.6 Die SWK werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
Vertrag. 1. Der Vertrag über die jeweilige Leistung kommt während der Reservierung unmittelbar zwischen dem Xxxx und dem vom Xxxx ausgesuchten Veranstalter/Anbieter zustande. Der von dem Kulturbetrieb bestätigte Zimmerpreis wird direkt an den Veranstalter/Anbieter gezahlt. Sämtliche sich ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen, insbesondere auch etwaige Ansprüche und Verpflichtungen aus den §§ 651 a ff BGB bestehen unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Xxxx und dem von ihm ausgesuchten Veranstalter/Anbieter.
2. Die Zimmerreservierung erfolgt bereits bei der Buchung und ist ohne Reservierungsbestätigung gültig. Die Reservierungsbestätigung erscheint bei Onlinebuchungen auf dem Bildschirm und kann ausgedruckt werden. Sie wird dem Xxxx zusätzlich per E-Mail übermittelt. Bei telefonischen Buchungen erfolgt die Übermittlung der Reservierungsbestätigung per E-Mail oder per Fax bzw. – auf Wunsch des Gastes – per Post. Der Kulturbetrieb kann wegen technischer Unsicherheiten den Zugang der Bestätigung bei Übermittlung per E-Mail nicht überprüfen. Die Wirksamkeit der Buchung bleibt hiervon unberührt.
3. Der Xxxx ist verpflichtet, die übersandten Reservierungsbestätigungen sowie Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstigen Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchungsanfrage zu überprüfen. Der Xxxx ist verpflichtet, den Kulturbetrieb von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, ist er für einen ihm hieraus entstehenden Schaden verantwortlich.
4. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Reiseunterlagen innerhalb von 4 Werktagen nach Buchung übersandt, bei kurzfristigen Buchungen von weniger als 3 Werktagen vor Leistungsbeginn am vereinbarten Leistungsort hinterlegt.
5. Bei der Reservierung von anderen Touristikleistungen, zum Beispiel Konzerttickets etc., kommt der Vertrag zwischen dem Xxxx und dem jeweiligen Veranstalter/ Anbieter mit Bestätigung der Reservierung durch den Kulturbetrieb zustande. Dem Xxxx durch den Kulturbetrieb gelieferte Tickets hat der Xxxx unmittelbar nach Erhalt auf Übereinstimmung mit den bestellten Tickets zu prüfen. Bei offensichtlichen Falschlieferungen, insbesondere fehlerhaft ausgestellten Tickets (falsche Platzkategorie, falsche Veranstaltung) erhält der Xxxx kostenlos Ersatzlieferung gegen Rückgabe der bereits gelieferten Tickets, wenn der Xxxx den ...
Vertrag. 3.1 Wenn zwischen dem Auftraggeber sowie allen mit ihm verbundenen Firmen und dem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb eines Jahres nach der ersten Vorstellung ein Einvernehmen besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Auftragnehmer innerhalb von fünf Werktagen nach dem Zustandekommen des Einvernehmens schriftlich mitzuteilen, dies unter Zusendung der Konditionen des Vertrages. Wenn der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird jegliches Recht auf die Kulanzregelung gemäß Artikel acht dieser allgemeinen Lieferbedingungen hinfällig. Für die Frage, ob ein Einvernehmen besteht, ist es nicht von Bedeutung, ob das Zustandekommen eines (Arbeits-)Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten von einer guten Absolvierung einer Probezeit abhängig gemacht wurde bzw. dass der Kandidat eine andere Stelle besetzt, als für die er oder sie vom Auftragnehmer vorgestellt wurde.
3.2 Einvernehmen liegt ebenfalls vor, wenn eine Stelle nach dem Erreichen eines Einvernehmens noch hinfällig wird.
3.3 Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erzielen des Einvernehmens schriftlich über die Art des Einvernehmens unterrichtet, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 10.000,- es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach. Dies unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, dem Auftraggeber ein Honorar gemäß Artikel vier bzw. Artikel 3.4 in Rechnung zu stellen.
3.4 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach dem Ausstellungsdatum eines schriftlichen Ersuchens des Auftragnehmers zur Übersendung der Beschäftigung und der Gehaltsangaben, Bruttojahresgehalts, des Kandidaten entsprechende Informationen übersendet um dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu bieten, das vom Auftraggeber geschuldete Honorar – gemäß Artikel 4 dieser allgemeinen Lieferbedingungen – (nachträglich) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen sofort fälligen, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von € 35.000,- es sei denn der Auftraggeber weist einen niedrigeren bzw. der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach.
3.5 Es ist dem Auftraggeber bis zwei (2) Jahre nach dem Ende des Vertrages nicht gestattet, Mitarbeitern des Auftragnehmers ohne die vorhergehende ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einen Arbeitsvertrag beim Auf...
Vertrag. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Energieversorgung Greiz GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin. Falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, gilt der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann–auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchsetzen.