Arbeitsverträge. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Beschäftigte des Bundes oder Landes bzw. der Einrichtung/Hochschule einzustellen.
Arbeitsverträge. (1) Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichts- barkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf einen zwischen dem Staat und einer natürli- chen Person geschlossenen Arbeitsvertrag bezieht, dem zufolge die Arbeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates geleistet wird beziehungsweise zu leisten ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt zu erfüllen;
b) der Arbeitnehmer
i) ein Diplomat im Sinne des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplo- matische Beziehungen ist;
ii) ein Konsularbeamter im Sinne des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen ist;
iii) ein Mitglied des diplomatischen Personals einer Ständigen Mission bei einer internationalen Organisation oder einer Sondermission ist oder eingestellt wurde, um einen Staat bei einer internationalen Konferenz zu vertreten, oder
iv) eine andere Person ist, die diplomatische Immunität genießt;
c) die Einstellung, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder die Wiederein- stellung einer natürlichen Person Gegenstand des Verfahrens ist;
d) die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer natürlichen Person Gegenstand des Verfahrens ist und das Verfahren nach Feststellung des Xxxxxx- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der ihr Arbeit- geber ist, den Sicherheitsinteressen dieses Staates zuwiderliefe;
e) der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Angehöriger des Staates ist, der sein Arbeitgeber ist, sofern er nicht seinen ständigen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat, oder
f) der Staat, der Arbeitgeber ist, und der Arbeitnehmer schriftlich etwas anderes ver- einbart haben, sofern den Gerichten des Gerichtsstaats nicht aus Gründen der öf- fentlichen Ordnung (ordre public) wegen des Verfahrensgegenstands die aus- schließliche Zuständigkeit übertragen wird.
Arbeitsverträge. Vertrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber Verträge zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Verträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverband beziehungsweise Unternehmen
Arbeitsverträge. 5.3.1 Der Beauftragte muss sein Personal schriftlich unter Vertrag stellen. Folgende Xxxxxxx ist zwingend in den Vertrag aufzunehmen: Das Personal ist verpflichtet, Geschenke oder andere Vorteile, die als widerrechtliche Praxis oder als Bestechung betrachtet werden oder werden könnten, weder direkt noch indirekt anzubieten, entgegenzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
5.3.2 Der Beauftragte ist verpflichtet, die Identität des eingesetzten Personals gegenüber dem Auftraggeber offenzulegen. Der Auftraggeber hat ein Einsichtsrecht in die Arbeitsverträge und Personaldossiers (namentlich Lebensläufe). Insbesondere hat er ein Recht auf Kenntnis der Leistungen des Beauftragten an dessen Personal.
5.3.3 Der Beauftragte hat dem Personal angemessene Löhne zu entrichten. In jedem Fall gilt der Mindestlohn von [Betrag pro Zeiteinheit; Währung und Betrag frei wählbar]. Das Lohnsystem ist fair und für das Personal und den Auftraggeber transparent.
5.3.4 Der Beauftragte hat dem Personal angemessene und am Ort der Vertragserfüllung gesetzlich vorgeschriebene Sozialleistungen (insbesondere bei Unfall, Krankheit, Invalidität und Todesfällen) zu erbringen.
5.3.5 Der Beauftragte beachtet in den Verträgen mit dem Personal die am Ort der Vertragserfüllung gültigen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz.
Arbeitsverträge. Verträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmelementen durch Sende- anstalten sowie Verträge über Sendezeiten Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen:
Arbeitsverträge. Xxxxxx über die Zahlung der Beiträge zu den Sozialkassen, Lohnlisten, Urlaubspläne, Melde- und vergleichbare Unterlagen
Arbeitsverträge. ARBEITSVERTRAG im Monatslohn Firma Muster Arbeitgeberin
Arbeitsverträge. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Beschäftigte des Bundes oder Landes bzw. der Einrichtung/Hochschule einzustellen. Der Arbeitsvertrag muss das DFG-Geschäfts- zeichen des konkreten geförderten DFG-Projekts enthalten und die Art der Tätigkeit be- nennen.
Arbeitsverträge. Pastoralassistenten/-innen stehen in einem für die Zeit der Berufseinführung befris- teten Arbeitsverhältnis. Sie erhalten einen entsprechenden Arbeitsvertrag nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) einschl. der Anlagen (insbesondere Anlage 20 KAVO). Bestandteil dieses Arbeitsverhältnisses ist die Diözesane Regelung für Pastoralassis- tenten/-innen und Pastoralreferenten/-innen im Bistum Münster in der jeweiligen Fassung (zzt. Kirchliches Amtsblatt 1993 Nr. 19 Art. 166, zuletzt geändert im Kirchli- chen Amtsblatt Münster 2016 Nr. 10 Art. 106). Die Diözesane Regelung setzt sich zusammen aus dem Diözesanstatut (Teil A), der Ordnung der Ausbildung/Berufseinführung und Fortbildung (Teil B) sowie der Prü- fungsordnung (Teil C) und ist als Anlage beigefügt. Die KAVO (inkl. der Anlagen) liegt in den jeweiligen Zentralrendantur zur Einsicht aus bzw. kann unter www.regional- xxxx-xx.xx eingesehen werden.
Arbeitsverträge. Arbeitsverträge werden in der Regel mündlich abgeschlossen, Sie sollten dennoch auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags bestehen. Der Arbeitsvertrag (contract of employment), unabhängig davon, ob er mündlich oder schriftlich abgeschlossen wird, beinhaltet u. a. Ihre Position im Unternehmen, gegenseitige Rechte und Pflichten, die Höhe des Gehalts, die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden sowie das Datum des Vertragsbeginns. Arbeitsbewilligung Ausländische Arbeitskräfte, die weder kanadische Staatsangehörige noch «Permanent Resident» sind, brauchen für die (meisten) bezahlten Jobs in Kanada als Voraussetzung eine Arbeitsbewilligung (work permit). Die Arbeitserlaubnis für den zu besetzenden Job durch einen Ausländer muss vom Arbeitgeber zuerst beantragt werden, und wird von der Einwanderungsbehörde (Citizenship and Immigration Canada, CIC) erteilt, wenn seitens des kanadischen Arbeitsamtes («Human Resources and Skills Development Canada», HRSDC) die Bewilligung (positive Labour Market Opinion, LMO) für die Besetzung dieser offenen Stelle durch einen Ausländer vorliegt. Meistens gilt: Ohne Arbeitsvertrag und LMO keine work permit. Der Antrag für eine work permit ist für den kanadischen Arbeitgeber (für die meisten Jobs) also mit einem relativ hohen administrativen Aufwand verbunden und bei der Einstellung ist dieser Weg – ausser er hat Schwierigkeiten, die Stelle zu besetzen – für ihn die zweite Xxxx. Eine ’work permit’ kann nach Erhalt einer Stellenzusage (job offer) beantragt werden. Die Arbeitserlaubnis ist zeitlich befristet, aber allenfalls verlängerbar, und in den meisten Fällen an eine konkrete Stellenzusage – und somit an den Arbeitgeber – gebunden (restricted work permit). Es kann also knifflige Situationen geben, wenn während der Dauer der work permit gekündigt wird. In letzter Konsequenz kann die Kündigung den Verlust der Aufenthaltsbewilligung bedeuten. Die «open work permit» erlaubt, vor Ort einen Arbeitgeber frei auszuwählen. Allenfalls können bei der Xxxx der Berufstätigkeit Restriktionen auferlegt werden. Die zeitlich befristete Arbeitserlaubnis kann eine gute und speditive, wenn auch eine «unsichere» Basis sein, um später in Kanada selber den Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung bzw. «Permanent Resident» zu stellen. Stellensuche und Bewerbung Öffentliche Angebote Die kanadische Arbeitsmarktbehörde hat einen exzellenten Internetauftritt und die Arbeitsämter sind bei der Stellensuche sehr hilfsbereit.