Vertretung. Soweit die Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis der gleichen Fachrichtung angehören, haben sie einander im Falle einer persönlichen Verhinderung tunlichst gegenseitig zu vertreten.
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Sources: Sva Gruppenpraxengesamtvertrag, SVS Gruppenpraxengesamtvertrag, SVS Gruppenpraxengesamtvertrag